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Autor: Ralf Geissler
Fach: Geschichte - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Details
Institution/Hochschule: Universität Leipzig (Historisches Seminar)
Tags: Sachsenspiegel, Königswahl, Eike von Repgow, Goldene Bulle
Jahr: 2000
Seiten: 27
Note: 1,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 110 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-12255-9
Textauszug (computergeneriert)
Universität Leipzig
Historisches Seminar
Seminar: „Sachsenspiegel und Kurkolleg: Entwicklung der Königswahl im 13. Jahrhundert“
Sommersemester 2000
Armin Wolf über die Entstehung des Kurfürstenkollegs
Eine kritische Zusammenfassung
vorgelegt von:
Ralf Geißler
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 3
2. Ablehnen der Erzämtertheorie ... 4
2.1 Was ist die Erzämtertheorie? ... 4
2.2 Armin Wolfs Auseinandersetzung mit den Quellen bis 1256 ... 5
2.3 Armin Wolfs Auseinandersetzung mit den Quellen zur Doppelwahl 1257 ... 7
3. Die These von der Quellen-Interpolation ... 11
3.1 Die Interpolation des Sachsenspiegels ... 11
3.2 Die Variationen der Interpolation in Deutschenspiegel und Schwabenspiegel ... 13
3.3 Die Interpolation weiterer Quellen ... 14
3.4 Die Spätdatierung der Hákonar saga Hákonarsar ... 15
4. Die Entstehung des Kollegs durch einen Rechtsakt ... 16
4.1 Die Sacri status imperii reformacio ... 16
4.2 Das Ausüben der Hofämter durch die Kurfürsten ... 19
5. Die These vom vererbten Königswahlrecht ... 19
5.1 Die ottonische Erbengemeinschaft ... 19
5.2 Die habsburgische Erbengemeinschaft in der Erbengemeinschaft ... 22
6. Zusammenfassung ... 23
7. Quellen- und Literaturverzeichnis ... 24
7.1 Quelleneditionen ... 24
7.2 Literatur ... 24
Anhang ... 26
1. Einleitung
„Sane generaliter longe lateque est publicum et quasi per totum orbem notorie
manifestum, illustres regem Boemie necnon comitem palatinum Reni, ducem Saxonie et
marchionem Brandemburgensem virtute regni et principatuum suorum in electione regis
Romanorum in cesarem promovendi cum ceteris principibus ecclesiasticis suis coelectoribus
ius, vocem et locum habere et una cum ipsis censeri et esse veros et legitimos sacri imperii
principes electores.“1
Die Goldene Bulle von 1356 verbriefte sieben Fürsten des Heiligen Römischen Reiches ein besonderes Recht. Sie durften den deutschen König wählen, der dann in Rom vom Papst zum Kaiser gekrönt werden sollte. Dieses Gesetz, das Kaiser Karl IV (†1378) auf seinem Reichstag in Nürnberg erlassen hatte, ist allerdings nicht der Ursprung dieses Privilegs. Die Goldene Bulle hielt lediglich eine Gewohnheit erstmals juristisch fest und regelte den genauen Ablauf der Königswahl. Etwa 450 Jahre behielt sie ihre Gültigkeit. Auch wenn bis 1806 noch einige Kurfürsten hinzukamen, so blieben die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, der Pfalzgraf bei Rhein, der Markgraf von Brandenburg, der Herzog von Sachsen und der König von Böhmen nach der Goldenen Bulle die alleinigen legitimen Königswähler und vererbten das Recht an ihre Nachfolger.
Doch warum gerade diesen Sieben die Königswahl zustand, wie dieses Gremium entstanden ist und um wie viel Jahre vor der rechtlichen Bestätigung durch die Goldene Bulle es sich herausgebildet hat, ist in der Forschung umstritten. Besonders stark wird um die Entstehung des Wahlrechts der vier weltlichen Fürsten diskutiert. Fest steht nur, dass sich bereits zwischen Ende des 12. und Ende des 13. Jahrhunderts der Kreis der wahlberechtigten Fürsten eingeengt haben muss. Spätestens 1298 bei der Wahl Albrechts von Österreich (†1308) muss das Kurfürstenkolleg bestanden haben.2 Der Frankfurter Rechtshistoriker Armin Wolf beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der Entstehung des Kurfürstenkollegs und hat zahlreiche Aufsätze und ein zusammenfassendes Buch zu diesem Thema geschrieben. Seine zentrale These lautet: Das Wahlrecht der Fürsten ist erbrechtlich vom ersten deutschen König herzuleiten und wurde durch einen Rechtsakt bei der Wahl Albrechts von Österreich im Juli 1298 auf sieben Kurfürsten eingeengt. Seine Theorie steht damit im Widerspruch zu anderen Forschungsergebnissen zahlreicher Historiker, mit denen Armin Wolf sich auseinandersetzt und die er versucht zu widerlegen. Armin Wolf behauptet, dass historische Quellen wie der Sachsenspiegel des Eike von Repgow (†1235), die bislang in der Forschung eine zentrale Rolle spielten, nachträglich interpoliert wurden. Verbreitete Deutungen anderer Quellen wie zum Entwurf der Bulle Qui Celum oder zur Papst-Kaiser-Chronik des Martin von Troppau (†1278) hält er für falsch.
Diese Arbeit fasst Armin Wolfs Argumentation zusammen und hinterfragt seine Thesen anhand der Quellen3 und einer Auswahl vorhandener Literatur zum Thema. Dabei wird sie keinen endgültigen Befund über die Entstehung des Kurfürstenkollegs liefern. Sie wird aber zeigen, dass bestimmte Vorstellungen Armin Wolfs unwahrscheinlich sind.
2. Ablehnen der Erzämtertheorie
2.1 Was ist die Erzämtertheorie?
Die Mehrheit der Forscher, die sich mit der Entstehung des Kurfürstenkollegs beschäftigt hat, unterstützt die Erzämtertheorie.4 Demnach gab es schon um 1200 einen engen Wählerkreis von sieben Fürsten, die noch vor den anderen das Recht hatten, den deutschen König zu wählen. Später bildete dieser enge Wählerkreis das Kurfürstenkolleg. Das Wahlvorrecht der vier weltlichen Fürsten leiten die Vertreter der Erzämtertheorie aus deren Amt bei Hofe ab.
Sie glauben, dass der Pfalzgraf bei Rhein zum engen Wählerkreis gehörte, weil er Truchsess war, der Herzog von Sachsen wählte, weil er Marschall war, der Markgraf von Brandenburg gehörte dazu, weil er der Kämmerer war und der König von Böhmen wurde der Erzämtertheorie zufolge Mitglied des Gremiums, weil er Mundschenk war. Die Erzämtertheorie sagt nicht, warum und wie aus dem Vorkürrecht der vier weltlichen und drei geistlichen Fürsten ein alleiniges Wahlrecht wurde. Dazu haben ihre Verfechter unterschiedliche Vorstellungen. Weitgehend einig sind sie sich aber in der Interpretation des Sachsenspiegels, aus dem sie ihre These ableiten.
[...]
1 Die Goldene Bulle von 1356 nach König Wenzels Prachthandschrift, Nürnberger Gesetzbuch, in: Quellen zurVerfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter, S. 344-346
Übersetzung von Weinrich, Lorenz: „Nun ist es allgemein, weit und breit, öffentlich und sozusagen in der ganzen Welt bekannt und offenbar: Die erlauchten Herren, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg, haben kraft des Königreiches und kraft ihrer Fürstenämter bei der Wahl des Römischen Königs und künftigen Kaisers zusammen mit ihren übrigen geistlichen Mitkurfürsten Recht, Stimme und Sitz, und zusammen mit diesen gelten und sind sie wahre und rechtmäßige Kurfürsten des heiligen Reiches.“
2 Dieses Jahr entspricht der Datierung von Armin Wolf unter anderem in: Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298. Einen Forscher, der eine spätere Datierung ansetzt, habe ich nicht gefunden. Mehrere Quellen, die für dieses Jahr bereits von „Kurfürsten“ sprechen, erlauben eine spätere Datierung auch nicht. So kann, trotz verschiedenster Theorien über die Entstehung des Kurfürstenkollegs, dieses Datum als letztmöglicher Zeitpunkt für den Zusammenschluss des Gremiums angesehen werden.
Armin Wolf über die Entstehung des Kurfürstenkollegs Seite 4
3 Armin Wolf hat in seinem Buch „Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298“ einen umfangreichen Quellenanhang veröffentlicht. Einen Teil dieser Quellen habe ich durch andere Editionen überprüft. Dies wird aus den Fußnoten dieser Arbeit ersichtlich.
4 Die verschiedenen Theorien und ihre Anhänger beschreibt kurz Krieger, Karl-Friedrich: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter, S. 64-71
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