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Autor: Sascha Arnold
Fach: Wirtschaft - Recht
Details
Institution/Hochschule: Berufsakademie Mannheim (Fachbereich Wirtschaft)
Tags: Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht
Jahr: 2002
Seiten: 31
Note: 1,5
Literaturverzeichnis: ~ 7 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 331 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-12262-7
ISBN (Buch): 978-3-638-63829-6
Zusammenfassung / Abstract
Am 01. Januar 1999 trat die, am 21.04.1994 vom deutschen Bundestag verabschiedete, neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Sie löste in den alten Bundesländern die Konkursordnung von 1877 sowie die Vergleichsordnung von 1935 ab. In den neuen Bundesländern ersetzte sie die Gesamtvollstreckungsordnung, welche 1991 im Zuge der Deutschen Einheit übergangsweise eingeführt wurde. Gleichzeitig trat das Einführungsgesetz zur InsO, mit dem zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze verbunden waren, in Kraft. Das Reformbedürfnis resultierte aus den Missständen des davor geltenden Rechtes. In den alten Bundesländern wurden in den Jahren 1990 bis 1998 über 70% der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Das Vergleichsverfahren fand nur noch in weniger als 1% der Fälle Anwendung und wurde damit praktisch bedeutungslos. Auch das Gesamtvollstreckungsrecht der neuen Bundesländer zeigte ähnliche Ergebnisse. Die Zahlen belegen, dass das vor 1999 geltende Recht seine Regulierungsfunktion in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht erfüllte. Wurde mangels Masse kein Konkursverfahren eröffnet, so fand keine geordnete Gläubigerbefriedigung statt. Diese Schuldner konnten weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und dadurch Gläubiger zusätzlich schädigen oder Vermögensmanipulationen vornehmen. Ein weiterer Kritikpunkt war eine fehlende Verteilungsgerechtigkeit. Die durch Sicherungsrechte bevorrechtigten Gläubiger konnten durch Zugriffe auf das Betriebsvermögen des Schuldners eine Zerschlagungsautomatik auslösen. Nicht bevorrechtigte Gläubiger mussten sich hingegen mit Quoten zwischen 3,5% und 5% begnügen. Die damaligen Gesetze wurden als sanierungsfeindlich angesehen. Deutlich wird dies in der Tatsache, dass das für Unternehmenssanierungen geschaffene Instrument der Vergleichsordnung bedeutungslos wurde. Hauptgründe lagen in Abstimmungsproblemen zwischen Konkurs- und Vergleichsordnung und in der kaum erreichten Voraussetzung einer starren Schuldendeckungsquote von mindestens 35%. Folge war, dass erhaltungswerte Unternehmen häufig im Rahmen einer sogenannten sanierenden Übertragung veräußert wurden.
Textauszug (computergeneriert)
Seminararbeit im Fach Wirtschaftsrecht
Das neue Insolvenzrecht
Vorgelegt von:
Sascha Arnold
Studienjahrgang WIN99C
Abgabetermin: 21.01.2002
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III
Anhangverzeichnis IV
1 Einleitung 1
1.1 Reformbedürfnis 1
1.2 Zielsetzung 2
2 Gesetzliche Neuerungen 4
3 Das Insolvenzverfahren 9
3.1 Die Beteiligten 9
3.2 Der Ablauf 12
3.3 Das Insolvenzplanverfahren 15
3.4 Das Verbraucherinsolvenzverfahren 17
4 Auswirkungen des neuen Gesetzes 18
Literaturverzeichnis V
Anhang VI
Tabellen:
Entwicklung der Insolvenzen VI
Insolvenzverfahren nach ausgewählten Wirtschaftsbereichen,
Rechtsformen und Alter der Unternehmung Jahr 2000 IIX
Insolvenzverfahren nach ausgewählten Wirtschaftsbereichen,
Rechtsformen und Alter der Unternehmung Januar-Juli 2001 IX
1 Einleitung
1.1 Reformbedürfnis
Am 01. Januar 1999 trat die, am 21.04.1994 vom deutschen Bundestag verabschiedete, neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Sie löste in den alten Bundesländern die Konkursordnung von 1877 sowie die Vergleichsordnung von 1935 ab. In den neuen Bundesländern ersetzte sie die Gesamtvollstreckungsordnung, welche 1991 im Zuge der Deutschen Einheit übergangsweise eingeführt wurde. Gleichzeitig trat das Einführungsgesetz zur InsO, mit dem zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze verbunden waren, in Kraft.
Das Reformbedürfnis resultierte aus den Missständen des davor geltenden Rechtes. In den alten Bundesländern wurden in den Jahren 1990 bis 1998 über 70% der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Das Vergleichsverfahren fand nur noch in weniger als 1% der Fälle Anwendung und wurde damit praktisch bedeutungslos (siehe Abbildung 1). Auch das Gesamtvollstreckungsrecht der neuen Bundesländer zeigte ähnliche Ergebnisse.
[Abbildung 1: Insolvenzstatistik]
Quelle: Statistisches Bundesamt
Die Zahlen belegen, dass das vor 1999 geltende Recht seine Regulierungsfunktion in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht erfüllte. Wurde mangels Masse kein Konkursverfahren eröffnet, so fand keine geordnete Gläubigerbefriedigung statt. Diese Schuldner konnten weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und dadurch Gläubiger zusätzlich schädigen oder Vermögensmanipulationen vornehmen.
Ein weiterer Kritikpunkt war eine fehlende Verteilungsgerechtigkeit. Die durch Sicherungsrechte bevorrechtigten Gläubiger konnten durch Zugriffe auf das Betriebsvermögen des Schuldners eine Zerschlagungsautomatik auslösen. Nicht bevorrechtigte Gläubiger mussten sich hingegen mit Quoten zwischen 3,5% und 5% begnügen.
Die damaligen Gesetze wurden als sanierungsfeindlich angesehen. Deutlich wird dies in der Tatsache, dass das für Unternehmenssanierungen geschaffene Instrument der Vergleichsordnung bedeutungslos wurde. Hauptgründe lagen in Abstimmungsproblemen zwischen Konkurs- und Vergleichsordnung und in der kaum erreichten Voraussetzung einer starren Schuldendeckungsquote von mindestens 35%. Folge war, dass erhaltungswerte Unternehmen häufig im Rahmen einer sogenannten sanierenden Übertragung veräußert wurden.
1.2 Zielsetzung
Die wichtigsten Zielsetzungen der Insolvenzordnung können in drei Kategorien eingeteilt werden:
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