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Das neue Insolvenzrecht

Scholarly Research Paper, 2002, 31 Pages
Author: Sascha Arnold
Subject: Economics / Business: Law

Details

Category: Scholarly Research Paper
Year: 2002
Pages: 31
Grade: 1,5
Bibliography: ~ 7  Entries
Language: German
Archive No.: V3663
ISBN (E-book): 978-3-638-12262-7
ISBN (Book): 978-3-638-63829-6
File size: 331 KB

Abstract

Am 01. Januar 1999 trat die, am 21.04.1994 vom deutschen Bundestag verabschiedete, neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Sie löste in den alten Bundesländern die Konkursordnung von 1877 sowie die Vergleichsordnung von 1935 ab. In den neuen Bundesländern ersetzte sie die Gesamtvollstreckungsordnung, welche 1991 im Zuge der Deutschen Einheit übergangsweise eingeführt wurde. Gleichzeitig trat das Einführungsgesetz zur InsO, mit dem zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze verbunden waren, in Kraft. Das Reformbedürfnis resultierte aus den Missständen des davor geltenden Rechtes. In den alten Bundesländern wurden in den Jahren 1990 bis 1998 über 70% der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Das Vergleichsverfahren fand nur noch in weniger als 1% der Fälle Anwendung und wurde damit praktisch bedeutungslos. Auch das Gesamtvollstreckungsrecht der neuen Bundesländer zeigte ähnliche Ergebnisse. Die Zahlen belegen, dass das vor 1999 geltende Recht seine Regulierungsfunktion in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht erfüllte. Wurde mangels Masse kein Konkursverfahren eröffnet, so fand keine geordnete Gläubigerbefriedigung statt. Diese Schuldner konnten weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und dadurch Gläubiger zusätzlich schädigen oder Vermögensmanipulationen vornehmen. Ein weiterer Kritikpunkt war eine fehlende Verteilungsgerechtigkeit. Die durch Sicherungsrechte bevorrechtigten Gläubiger konnten durch Zugriffe auf das Betriebsvermögen des Schuldners eine Zerschlagungsautomatik auslösen. Nicht bevorrechtigte Gläubiger mussten sich hingegen mit Quoten zwischen 3,5% und 5% begnügen. Die damaligen Gesetze wurden als sanierungsfeindlich angesehen. Deutlich wird dies in der Tatsache, dass das für Unternehmenssanierungen geschaffene Instrument der Vergleichsordnung bedeutungslos wurde. Hauptgründe lagen in Abstimmungsproblemen zwischen Konkurs- und Vergleichsordnung und in der kaum erreichten Voraussetzung einer starren Schuldendeckungsquote von mindestens 35%. Folge war, dass erhaltungswerte Unternehmen häufig im Rahmen einer sogenannten sanierenden Übertragung veräußert wurden.


Excerpt (computer-generated)

 

Seminararbeit im Fach Wirtschaftsrecht



Das neue Insolvenzrecht




Vorgelegt von:

Sascha Arnold
Studienjahrgang WIN99C

Abgabetermin: 21.01.2002


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis III

Anhangverzeichnis IV

1 Einleitung 1
1.1 Reformbedürfnis 1
1.2 Zielsetzung 2

2 Gesetzliche Neuerungen 4

3 Das Insolvenzverfahren 9
3.1 Die Beteiligten 9
3.2 Der Ablauf 12
3.3 Das Insolvenzplanverfahren 15
3.4 Das Verbraucherinsolvenzverfahren 17

4 Auswirkungen des neuen Gesetzes 18

Literaturverzeichnis V

Anhang VI

 

Tabellen:

Entwicklung der Insolvenzen VI

Insolvenzverfahren nach ausgewählten Wirtschaftsbereichen,
Rechtsformen und Alter der Unternehmung Jahr 2000 IIX

Insolvenzverfahren nach ausgewählten Wirtschaftsbereichen,
Rechtsformen und Alter der Unternehmung Januar-Juli 2001  IX

 

1 Einleitung

1.1 Reformbedürfnis

Am 01. Januar 1999 trat die, am 21.04.1994 vom deutschen Bundestag verabschiedete, neue Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Sie löste in den alten Bundesländern die Konkursordnung von 1877 sowie die Vergleichsordnung von 1935 ab. In den neuen Bundesländern ersetzte sie die Gesamtvollstreckungsordnung, welche 1991 im Zuge der Deutschen Einheit übergangsweise eingeführt wurde. Gleichzeitig trat das Einführungsgesetz zur InsO, mit dem zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze verbunden waren, in Kraft.

Das Reformbedürfnis resultierte aus den Missständen des davor geltenden Rechtes. In den alten Bundesländern wurden in den Jahren 1990 bis 1998 über 70% der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Das Vergleichsverfahren fand nur noch in weniger als 1% der Fälle Anwendung und wurde damit praktisch bedeutungslos (siehe Abbildung 1). Auch das Gesamtvollstreckungsrecht der neuen Bundesländer zeigte ähnliche Ergebnisse.

[Abbildung 1: Insolvenzstatistik]
Quelle: Statistisches Bundesamt

Die Zahlen belegen, dass das vor 1999 geltende Recht seine Regulierungsfunktion in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht erfüllte. Wurde mangels Masse kein Konkursverfahren eröffnet, so fand keine geordnete Gläubigerbefriedigung statt. Diese Schuldner konnten weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und dadurch Gläubiger zusätzlich schädigen oder Vermögensmanipulationen vornehmen.

Ein weiterer Kritikpunkt war eine fehlende Verteilungsgerechtigkeit. Die durch Sicherungsrechte bevorrechtigten Gläubiger konnten durch Zugriffe auf das Betriebsvermögen des Schuldners eine Zerschlagungsautomatik auslösen. Nicht bevorrechtigte Gläubiger mussten sich hingegen mit Quoten zwischen 3,5% und 5% begnügen.

Die damaligen Gesetze wurden als sanierungsfeindlich angesehen. Deutlich wird dies in der Tatsache, dass das für Unternehmenssanierungen geschaffene Instrument der Vergleichsordnung bedeutungslos wurde. Hauptgründe lagen in Abstimmungsproblemen zwischen Konkurs- und Vergleichsordnung und in der kaum erreichten Voraussetzung einer starren Schuldendeckungsquote von mindestens 35%. Folge war, dass erhaltungswerte Unternehmen häufig im Rahmen einer sogenannten sanierenden Übertragung veräußert wurden.

1.2 Zielsetzung

Die wichtigsten Zielsetzungen der Insolvenzordnung können in drei Kategorien eingeteilt werden:

[...]


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