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Termpaper, 2004, 28 Pages
Author: Sven Eisermann
Subject: Law - Public Law / Administrative Law
Details
Institution/College: University of Applied Sciences Berlin (Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I)
Tags: Vertrag, Verwaltungsakt, Tool, Wirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsverwaltungsrecht
Year: 2004
Pages: 28
Grade: 1,0
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-36471-3
ISBN (Book): 978-3-638-71785-4
File size: 221 KB
Die Arbeit befasst sich mit einer Gegenüberstelltung von Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichem Vertrag im Bereich der Wirtschaftsverwaltung.
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Abstract
Die Verwaltung bildet ein Bindeglied zwischen dem Bürger und dem Staat durch Umsetzung der gesetzlich normierten Vorschriften. Dabei hat der Gesetzgeber der Verwaltung verschiedene Handlungsformen zur Verfügung gestellt, zu denen auch der Verwaltungsakt und der öffentlich-rechtliche Vertrag gehören. Bei der Wahl der Handlungsform hat die Behörde in der Regel eine freie Entscheidung, weshalb sich nun die Frage stellt, welchen Weg die Verwaltung bei ihrer täglichen Arbeit gehen soll. Daher sollen im Folgenden die Grundstrukturen der beiden Möglichkeiten betrachtet werden, die später dazu dienen sollen, sie anhand der spezifischen Merkmale zu vergleichen und Vor- und Nachteile des jeweiligen Verfahrens herauszuarbeiten. Zunächst sollen jeweils die gesetzlichen Grundlagen und die dazugehörigen Verwahrensmerkmale betrachtet werden um anschließend deren Verwendbarkeit im Alltag entsprechend werten zu können. Dazu folgt eine kurze Betrachtung der Wirtschaftsverwaltung und deren Bedeutung, einschließlich einer kurzen Wertung der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten. Schlussendlich soll anhand des Vergleichs das bessere „Tool“ für die Wirtschaftsverwaltung erkannt werden, was die Aufgaben der Behörden am besten unterstützt.
Excerpt (computer-generated)
F H T W Berlin
Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I
Wirtschaftsrecht, 2. Semester / Wintersemester 2003/2004
HAUSARBEIT WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG ODER VERWALTUNGSAKT:
WAS IST DAS BESSERE TOOL FÜR DIE WIRTSCHAFTSVERWALTUNG?
von
Sven Eisermann
INHALTSVERZEICHNIS
1 ÜBERSICHT 3
2 EINLEITUNG 4
3 DER VERWALTUNGSAKT 4
3.1 GESETZLICHE GRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN 5
3.2 BEGRIFF DES VERWALTUNGSAKTES UND SEINE FUNKTIONEN 6
3.3 MERKMALE DES VERWALTUNGSAKTES 7
3.3.1 Anwendung des Verwaltungsakts 8
3.3.2 Einschränkungen der Anwendung, Besonderheiten und Nebenbestimmungen 9
3.4 FEHLER IN VERWALTUNGSAKTEN UND DEREN HEILUNG 10
4 DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERTRAG 11
4.1 GESETZLICHE GRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN 12
4.1.1 Anwendungsbereich des öffentlich-rechtliches Vertrages 13
4.1.2 Abgrenzung zum privat-rechtlichen Vertrag 14
4.2 ARTEN VON ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN VERTRAGEN 15
4.3 ANWENDUNG DURCH DIE VERWALTUNG 16
4.3.1 Nichtigkeit eines Verwaltungsvertrages 17
4.3.2 Folgen der Nichtigkeit 18
4.3.3 Abwicklung 18
5 VERGLEICH ZWISCHEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERTRAG UND VERWALTUNGSAKT 19
5.1 GEGENÜBERSTELLUNG 19
5.2 VOR- UND NACHTEILE DER HANDLUNGSFORMEN 22
6 HANDLUNGEN DER WIRTSCHAFTSVERWALTUNG 23
6.1 NOTWENDIGKEIT DER WIRTSCHAFTSVERWALTUNG 23
6.2 DER VERWALTUNGSAKT IN DER WIRTSCHAFTSVERWALTUNG 23
6.3 DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG IN DER WIRTSCHAFTSVERWALTUNG 24
7 DAS „BESSERE TOOL“?! - FAZIT 25
8 LITERATURVERZEICHNIS 27
1 Übersicht (Öffentlich-rechtlicher Vertrag / Verwaltungsakt:)
Grafische Darstellung [...]
2 Einleitung
Die Verwaltung bildet ein Bindeglied zwischen dem Bürger und dem Staat durch Umsetzung der gesetzlich normierten Vorschriften. Dabei hat der Gesetzgeber der Verwaltung verschiedene Handlungsformen zur Verfügung gestellt, zu denen auch der Verwaltungsakt und der öffentlich-rechtliche Vertrag gehören.
Bei der Wahl der Handlungsform hat die Behörde in der Regel eine freie Entscheidung, weshalb sich nun die Frage stellt, welchen Weg die Verwaltung bei ihrer täglichen Arbeit gehen soll. Daher sollen im Folgenden die Grundstrukturen der beiden Möglichkeiten betrachtet werden, die später dazu dienen sollen, sie anhand der spezifischen Merkmale zu vergleichen und Vor- und Nachteile des jeweiligen Verfahrens herauszuarbeiten. Zunächst sollen jeweils die gesetzlichen Grundlagen und die dazugehörigen Verwahrensmerkmale betrachtet werden um anschließend deren Verwendbarkeit im Alltag entsprechend werten zu können. Dazu folgt eine kurze Betrachtung der Wirtschaftsverwaltung und deren Bedeutung, einschließlich einer kurzen Wertung der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten. Schlussendlich soll anhand des Vergleichs das bessere „Tool“ für die Wirtschaftsverwaltung erkannt werden, was die Aufgaben der Behörden am besten unterstützt.
3 Der Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt ist ein „der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher Anspruch, der dem Unterthanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn Rechtens sein soll“ 1. Lange Zeit galt der Verwaltungsakt als das einzig öffentlich-rechtlich beurteilte Handlungsinstrument der Verwaltung. Inzwischen gibt es auch andere anerkannte öffentlich-rechtliche Handlungsformen, der Verwaltungsakt steht aber wegen seiner überragenden praktische Bedeutung trotz allem immer noch im Mittelpunkt des Verwaltungsrechts.2 Auch wenn die vorangegangene Definition nicht ganz aktuell ist, so hat deren Grundgedanke immer noch seine Richtigkeit.
Die Stellung des Verwaltungsaktes im deutschen Rechtsgefüge lässt sich im Privatrecht weitestgehend mit der des Vertrages vergleichen, da sich hierin die für dieses Rechtsgebiet herrschenden Prinzipien am besten ausgedrückt wiederfinden. Wobei der privatrechtliche Vertrag als Form der freien Übereinkunft zwischen annähernd gleich starken Parteien aus- drückt, ist der Verwaltungsakt die „typische Handlungsform der ‚hoheitlich’, insbesondere einseitig aus rechtlicher Überlegenheit heraus handelnden Verwaltung“.3
Schließlich umfasst der Verwaltungsakt eine umfangreiche Gruppe verschiedener Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Verfügung, Entscheidung, Erlaubnis etc.4), die gemeinsame Merkmale haben und gemeinsamen Normen unterliegen.5 Die besondere Rolle des Verwaltungsaktes bei Maßnahmen des Staates gegenüber dem Bürger zeigt sich darin, dass er als zentrales Handlungsinstrument der Verwaltung streng formalisiert ist und sich seine Merkmale unmittelbar aus dem Gesetz ergeben6.
3.1 Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
Erstmals tauchte der Begriff des Verwaltungsakts nach 1945 in einem Verwaltungsgerichtsgesetz der Militärregierungsverordnung für die britische Besatzungszone von 1948 auf7, die später auch für die Legeldefinition des Verwaltungsakts im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) herangezogen wurde.
In § 35 Satz 1 VwVfG wird der Verwaltungsakt als „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbarer Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“8, definiert. Jedes dieser Begriffsmerkmale spielt für die Abgrenzung des Verwaltungsaktes von anderen staatlichen Handlungsformen9 eine große Rolle und wird deshalb auch im Folgenden noch genauer betrachtet werden.
Auf EU-Ebene werden ebenfalls Verwaltungsakte in Form von Entscheidungen erlassen10, deren Wirkung denen nationaler Verwaltungsakte entspricht. Hinzu kommt, dass EU-Recht in der Regel nach nationalem Verfahrensrecht, also nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeführt wird.
Problematisch gestaltet sich in diesem Zusammenhang aber die Anwendung des VwVfGs durch die jeweilige Behörde, da das VwVfG ein Bundesgesetz ist und daher nicht zwingend zur Anwendung in allen Bundesländern führt11. Allerdings wurde das Verwaltungsverfahrensgesetz regelmäßig in die entsprechenden Verwaltungsgesetze der Bundesländer aufgenommen, in denen dann ggf. nur noch Abweichungen oder Ergänzungen normiert worden sind.12 Für die Vielfalt des Vorkommens eines Verwaltungsakts gibt es nach § 37 VwVfG bestimmte Formvorschriften. Hiernach ist ein Verwaltungsakt grundsätzlich formfrei, allerdings können spezielle Normen eine bestimmte Form vorschreiben13 und er muss bei der schriftlichen Form festgeschriebene Bestandteile erkennen lassen. Außerdem muss ein schriftlicher Verwaltungsakt auch schriftlich begründet werden.14
Der Geltungsbereich eines Verwaltungsaktes (über das VwVfG) erstreckt sich immer auf das Zuständigkeitsgebiet der erlassenden Behörde, also bei Bundesbehörden das Bundesgebiet und bei Landesbehörden das entsprechende Bundesland (sog. Territorialprinzip). Dagegen können auch Verwaltungsakte von Landesbehörden zum Vollzug eines Bundesgesetzes im gesamten Bundesgebiet gelten, da sie sich wiederum im Geltungsbereich des Gesetzes bewegen (sog. überregionale Verwaltungsakte).15
3.2 Begriff des Verwaltungsaktes und seine Funktionen
Im Wesentlichen gibt es 6 Arten von Verwaltungsakten16. Neben dem belastenden Verwaltungsakt, der das Verhältnis zwischen Bürger und Staat am besten wiederspiegelt, insbesondere durch Eingriff in die Rechte des Bürgers oder Ablehnung einer begehrten Begünstigung17, gibt es auch den begünstigenden Verwaltungsakt. Er begründet oder bestätigt ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil zugunsten des Bürgers.18
[...]
1 Otto Mayer: Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. I, 1. Auflage 1895, S. 95.
2 Aus: Ramsauer, 34.01 und 34.02.
3 Bull, S. 228 f., Rn 513.
4 Weitere Beispiele bei Hase, S. 9 f.
5 Maurer, § 9, Rn 1.
6 Schmahl, S. 71.
7 Vgl. § 25 Abs. 1 MRVO 165.
8 Vgl. auch: § 118 AO, § 31 SGB X.
9 Maurer, § 9, Rn. 5.
10 Vgl. Art. 249 EGV.
11 Vgl. Art. 72 ff. und Art. 83 f. GG.
12 Vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in der Berliner Verwaltung.
13 Z.B. beim Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 3 VwGO), Beamtenernennung (§5 Abs. 2 BRRG, § 6 BBG)
14 vgl. § 39 VwVfG
15 Aus: Wolff/Bachlof/Stober, § 48 Rn. 48 f.
16 Die Arten können auch noch weiter gefasst werden, je nachdem, wie man die Verwaltungsakt einteilen will (z.B. Verwaltungsakte mit Doppel- oder Drittwirkung; mehrstufige Verwaltungsakte).
17 Bull, S. 237, Rn. 541.
18 Vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.
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