Please wait
Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.
Termpaper, 2005, 19 Pages
Author: Sven Eisermann
Subject: Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law
Details
Institution/College: University of Applied Sciences Berlin (Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I)
Tags: Allgemeine, Einkaufsbedingungen, Eigentumsvorbehalt, Allgemeinen, Geschäftsbedinungen, Vertragsgestaltung
Year: 2005
Pages: 19
Grade: 2,0
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-36472-0
File size: 275 KB
Die Arbeit befasst sich mit der Verwendung von Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie der Regelung von Eigentumsvorbehalt(en) in AGB.
Other users also were interested in the following titles:
Excerpt (computer-generated)
FHTW Berlin
Wirtschaftsrecht, 4. Semester
HAUSARBEIT
GESTALTUNG ZIVILRECHTLICHER VERTRÄGE
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN UND
EIGENTUMSVORBEHALT IN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von Sven Eisermann
Inhaltsverzeichnis
Einkaufsbedingungen 3
1. Definition 3
2. Anwendungsbereich 3
3. Einbeziehung 4
4. Wertung 5
5. Inhalt von EB 6
a) Skonto und Zahlungsfrist 6
b) Gewährleistung und Beweislastumkehr 7
c) Eigentumsvorbehalt 8
d) Günstigkeitsklauseln 9
e) Fixklauseln und Fristen 9
f) Sonstige Klauseln 10
Der Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 11
1. Allgemeines 11
2. Zweck des EV 11
3. Vereinbarung des EV 12
4. EV im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 12
5. Arten des EV 13
a) Einfacher EV 13
b) Verlängerter EV 14
c) Erweiterte EV 14
aa) Weitergeleiteter EV 15
bb) Nachgeschalteter EV 15
cc) Kontokorrentvorbehalt 16
dd) Konzernvorbehalt 16
6. Freigabeklausel 17
7. Kombination verschiedener Eigentumsvorbehalte 17
8. EV in AGB bei Insolvenz (Lieferantenpool) 18
Literaturverzeichnis 19
Einkaufsbedingungen
1. Definition
Bei Einkaufsbedingungen (EB) handelt es sich um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Jedoch unterscheiden sie sich in wesentlichen Punkten von „normalen“ AGB, die regelmäßig für Verkäufe im Sinne des Unternehmenszwecks gedacht sind, somit also für eine Vielzahl von Geschäften.
Wenngleich Einkaufs- und Verkaufsbedingungen dem Geltungsbereich der AGB-Kotrolle unterliegen, so sind doch die Interessen beider Vertragspartner entgegengesetzt. Der Verkäufer will möglichst seine Gewährleistungspflicht reduzieren oder sogar ausschließen, möglichst lange Zugriff auf die Kaufsache haben, solange sie nicht bezahlt ist (s.a. Eigentumsvorbehalt) und vom Käufer eine Vorleistungspflicht verlangen. Dieser hingegen ist daran interessiert, möglichst lange Gewährleistungszeiten zu bekommen und möglichst schnell Eigentum an der Waren zu erlangen.
Der besondere Bedarf an EB liegt insbesondere an vor, wenn ein Unternehmen (als Großabnehmer) auf die Zulieferung von Waren verschiedener Hersteller angewiesen ist. Hier erleichtert es dem Abnehmer, sich auf Rüge- und Gewährleistungsfristen etc. einzustellen, da diese aufgrund seiner von ihm gestellten EB bei allen Verträgen gleich sind. 1 Hinzu kommt, dass es sich der Beschaffung von Gütern um Geschäfte von größerem Umfang handelt, durch die Verwendung standardisierter Bedingungen erleichtert und überschaubarer werden.2
2. Anwendungsbereich
Einkaufsbedingungen bilden im AGB-Recht einen besonderen Bereich. Anders als in den typischen Fällen der Verwendung von AGB geht es hier um Verträge, bei denen auf beiden Seiten Kaufleute stehen. Grundsätzlich könnten Einkaufsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern verwendet werden, in der Praxis ist dies jedoch nahezu ausgeschlossen, da es sich bei den Lieferanten eines Unternehmens gewöhnlich um gewerblich oder selbstständig beruflich Tätige handelt.3
Für die Anwendung der AGB-Normen des BGB hat dies zur Folge, dass die Inhaltskontrolle ausschließlich am Maßstab des § 307 BGB vorzunehmen ist (§ 310 BGB). Der Umstand, dass sich entgegen bereits erwähnter Problematik sich widersprechender AGB die Einkaufsbedingungen des Abnehmers und nicht die Lieferbedingungen des Lieferanten durchsetzen, ist nicht selten auf die „mächtigere“ Stellung des Abnehmers zurückzuführen, was ursächlich dafür ist, dass EB seltener als Verkaufsbedingungen einer Wirksamkeitskontrolle nach § 307 BGB unterzogen werden.4 Der Abnehmer nutzt diese Macht bei der Gestaltung seiner Vertragsbedingungen dazu aus, Risiken im Innenverhältnis soweit wie möglich auf den Zulieferer zu verlagern. Je abhängiger der Lieferant vom Besteller auch im Hinblick auf Folgeaufträge ist, je eher ist es dem Besteller möglich, seiner EB unverändert als Vertragsbestandteil durchzusetzen.
3. Einbeziehung
Einkaufbedingungen werden wie normale AGB Vertragsbestandteil. Das heißt, der Besteller (Verwender) muss gemäß § 305 Abs. 2 BGB seinen Vertragspartner ausdrücklich (zumindest aber deutlich erkennbar) auf die Einbeziehung der EB hinweisen. Dies gilt in dieser strengen Form allerdings nur gegenüber Verbrauchern, jedoch finden EB wie bereits erwähnt regelmäßig nur gegenüber anderen Unternehmern Anwendung. Somit kommen diese Vorschriften hier grundsätzlich nicht zum tragen (§ 310 Abs. 1 BGB). Allerdings bedarf es gemäß BGH-Rechtsprechung einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung, soweit nicht AGB ohnehin kraft Handelsbrauches5 gelten. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, wobei der Wille des Verwenders zur Einbeziehung erkennbar sein muss.6 Stillschweigende Einbeziehung ist jedoch nur möglich, wenn nur ein Vertragspartner7 auf der Bestellung auf der Gültigkeit seiner Einkaufsbedingungen verweist und der andere dem nicht widerspricht. Somit ist es auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht möglich, erst nach Vertragsschluss auf die AGB hinzuweisen. Ausnahme hierzu besteht im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.8
Das besondere unter Kaufleuten ist, dass bereits eine Einbeziehung in einem früheren Vertrag oder ein einmaliger Verweis auf die EB ausreichen kann.9 Da in der Praxis der Besteller als auch der Lieferant AGB verwenden, wird es gewöhnlich zur Kollision der AGB führen. Deshalb ist eine Einigung darüber, wessen AGB Vertragsbestandteil werden sollen, erforderlich (und sinnvoll), um im Streitfall schneller und ggf. auch kostengünstiger zu einer Lösung zu gelangen. Meistens erfolgt dann eine Einigung zu Gunsten des Bestellers (siehe oben). Geschieht dies nicht, so werden weder die Einkaufs- noch die Verkaufsbedingungen einbezogen, sofern die Bedingungen nicht (zufällig) übereinstimmen.
Der Einbeziehungsvertrag wird im Rahmen es Hauptvertrages geschlossen. So kann dieser folgendermaßen vor dem Vertragstext abgefasst sein: „Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass für diesen Vertrag ausschließlich unsere [rückseitig abgedruckten] allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten.“. Sollte die Klausel am Ende des Vertrages stehen, muss sie sowie eventuelle Abweichungen von den EB unmittelbar vor der Unterschrift stehen: „Im Übrigen gelten die für diesen Vertrag unsere [rückseitig abgedruckten] Allgemeinen Einkaufsbedingungen der … [, folgende Klauseln gelten abweichend vom Wortlaut der Allgemeinen Einkaufsbedingungen:]“. 10
4. Wertung
Der Schutzzweck der AGB-Normen, der missbräuchlichen Inanspruchnahme einseitiger Vertragsgestaltungsfreiheit Grenzen zu setzen, ist bei der Klauselkontrolle bei Einkaufsbedingungen noch kaum zur Entfaltung gekommen. Gerade bei Klauseln über Know-how, Werkzeuge und Schutzrechte wird massiv in die Rechtsstellung der Lieferanten eingegriffen. Eine Verbesserung der Situation lässt sich nur dadurch erreichen, dass das diesbezügliche Problembewusstsein auf allen Seiten gestärkt wird und die Grenzen zulässiger und unzulässiger Formulierungen klar abgesteckt werden. 11
[...]
1 Locher in: MüVertragsHB, S. 1031.
2 Zwilling-Pinna in Rechtsfomularhandbuch, S. 309.
3 v. Westphalen, S. 35.
4 v. Westphalen, S. 1.
5 So z.B. die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp), Allgemeine Bedingungen der Banken (Banken-AGB) oder die Allgemeinen Bedingungen öffentlichrechtlicher Versorungsbetriebe. (Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331).
6 Erdmann in: Anwaltformulare, S. 87, Rn. 10 .
7 In der Praxis enthälten alle AGB „Abwehrklauseln“, die der stillschweigenden Annahme entgegenstehen würden.
8 Zu beachten ist hier allerdings der Vorrang der Individualabrede, selbst wenn dieser in den AGB anders geregelt sein sollte.
9 Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331.
10 Zwilling-Pinna in: Rechtsformularhandbuch, S. 331 f.
11 BB 1999, 1121, 1124.
Comments
No comments yet
Other users also were interested in the following titles:
Rechtliche Analyse der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in UN-Kaufverträge
Author: Diplom Wirtschaftsjurist (FH) Rochus SpäteEconomics / Business: Law, 2008 Download as PDF-file for 29,90 EUR
Die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen - deutsches und niederländisches Recht im Vergleich
Author: Jonas LehmannLaw - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, 2006 Download as PDF-file for 9,99 EUR
Rechtliche Aspekte der Markenpolitik
Author: Dipl.-Kaufmann Michael MettenEconomics / Business: Marketing, Corporate Communication, CRM, Market Research, 2005 Download as PDF-file for 7,99 EUR
Examensrelevante Probleme des Strafrechts
Author: Christoph SchaperLaw - Penology, 2003 Download as PDF-file for 11,99 EUR
Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant
Author: Daniel SchnablLaw - Civil Action / Lawsuit Law, 2003 Download as PDF-file for 9,99 EUR
Das Finanzmodul des Systems SAP R/3
Author: Mark-Oliver WürtzEconomics / Business: Accounting and Taxes, 1999 Download as PDF-file for 14,99 EUR
Das Mahnverfahren
Author: Dr. iur. Lars JaeschkeLaw - Civil Action / Lawsuit Law, 2006 Download as PDF-file for 2,49 EUR
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit - Formatvorlage / Vorlage für eine Hausarbeit für Microsoft Word
Author: GRIN VerlagPresentations, Models, Tutorials, Instructions, 2005 Download as PDF-file for 6,99 EUR
Geschichte des Markenschutzes auf nationaler und internationaler Ebene
Author: Tobias SchoenerLaw - Civil / Private / Trade / Anti Trust Law / Business Law, 2007 Download as PDF-file for 7,99 EUR
This text can be quoted and accessed from this url: