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Wahl und Unabhängigkeit der Bundesverfassungsrichter

Scholary Paper (Seminar), 2000, 21 Pages
Author: Franziska Moschke
Subject: Politics - Political Systems - Germany

Details

Event: Proseminar: Das politische System der BRD
Institution/College: University of Bamberg
Tags: Wahl, Unabhängigkeit, Bundesverfassungsrichter, Proseminar, System
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2000
Pages: 21
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 10  Entries
Language: German
Archive No.: V37789
ISBN (E-book): 978-3-638-37042-4

File size: 259 KB


Excerpt (computer-generated)

OTTO-FRIEDRICH-UNIVERSITÄT-BAMBERG
Lehrstuhl für Politikwissenschaft I
Proseminar: Das politische System der BRD

Wahl und Unabhängigkeit der Bundesverfassungsrichter

von: Franziska Moschke

 


1. Einleitung 4

2. Das Bundesverfassungsgericht als staatliche Institution  4

2.1. Aufbau 5
2.2. Aufgaben und Aufgabenverteilung  6
2.3. Die Verankerung im Grundgesetz 7

3. Die Wahl der Bundesverfassungsrichter 8

3.1. Die Voraussetzungen für Wählbarkeit  8
3.2. Das Wahlverfahren  10

3.2.1. Das Wahlverfahren im Bundestag 11
3.2.2. Das Wahlverfahren im Bundesrat 12

3.3. Das Vorschlagsrecht für das Bundesverfassungsgericht  13
3.4. Wahlpraxis und Kritik  15

4. Die richterliche Unabhängigkeit  17

4.1. Die persönliche Unabhängigkeit 18
4.2. „Dissenting Votes“  19

5.Zusammenfassung 20

Literatur  22


 

1. Einleitung

Anlässlich des 50. Geburtstags der Grundrechte im letzten Jahr wurde als ein Grund für die große Zustimmung der Bevölkerung zum Grundgesetz die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannt. Denn in diesem Verfassungsorgan konkretisieren sich erstmals in der deutschen Geschichte die Ansprüche der Bürger gegen den Staat. Eine bedeutende Rolle spielt dieses Gericht für das Verfassungssystem der Bundesrepublik. Nicht selten hat es Fragen von großer politischer Tragweite zu entscheiden. Seine Mitglieder, die Bundesverfassungsrichter, haben somit eine besondere Stellung. Sie können „alte Zöpfe abschneiden und das Recht von einem Tag auf den anderen in neue Bahnen lenken.“1 In Wirklichkeit ist dieses Gericht letztlich machtlos gegenüber der politischen Gewalt, seinen Entscheidungen verschafft es vor allem durch seine Autorität und sein Ansehen Durchsetzungskraft. Das bedeutet aber auch, dass seine Mitglieder zur Ausübung ihres Amtes besonders legitimiert sein müssen, dass sie durch glaubhaft unparteiliches Handeln überzeugen.

2. Das Bundesverfassungsgericht als staatliche Institution

Das höchste deutsche Gericht mit Sitz in Karlsruhe, Schlossbezirk 3, ist als oberstes Verfassungsorgan ranggleich mit den übrigen obersten Staatsorganen, dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung. Dieser eigene verfassungsrechtliche Status ist in §1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) verankert: (1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es hat mehr Kompetenzen als jedes andere Verfassungsgericht der Welt. Diese bisher in der deutschen Verfassungsgeschichte noch nie da gewesene Machtfülle für ein Verfassungsgericht sollte „die Antwort der Mütter und Väter des Grundgesetzes auf die Rechtsverwüstung und Verfassungszerstörung der Nationalsozialisten“ sein. 2

2.1. Aufbau

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzt sich zusammen aus zwei eigenständig arbeitenden, voneinander unabhängigen Spruchkörpern, dem ersten und dem zweiten Senat. Es wird deshalb auch „Zwillingsgericht“ genannt. In beiden Senaten sitzen jeweils acht Ric hter. Die Beschlussfähigkeit ist abhängig von je sechs Richtern. Den Richtern als Arbeitsentlastung an die Hand gegeben sind ein bis zwei wissenschaftliche Mitarbeiter. Außerdem gibt es in jedem Senat drei Kammern mit jeweils drei Mitgliedern, die darüber entscheiden, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Das Plenum besteht schließlich aus allen sechzehn Mitgliedern des Gerichts und entscheidet bei Unstimmigkeiten zwischen beiden Senaten über die gegenseitige Rechtsauffassung in den Entscheidungen. 3 Mit zwei Dritteln der Richter ist es beschlussfähig. 4

Nach seiner Gründung im Frühjahr 1951 war das BVerfG dienstrechtlich noch dem Bundesjustizministerium unterstellt, das auch den Gerichtshaushalt führte. Die erste Krise des jungen Verfassungsorgans von 1952, bei der es unter der Adenauer-Regierung um die Wiederbewaffnung ging und Adenauer selbst vom sogenannten „roten und schwarzen Senat“5 gesprochen hatte, hatte erhebliche Veränderungen für das Verfassungsgericht zur Folge.6 Die bisher zwölf Richter pro Senat wurden in zwei Stufen auf acht reduziert und die Unabhängigkeit von der Regierung angestrebt mit der Schaffung eines „Verwaltungskörpers“, der „organisatorisch in keiner Weise von einem anderen Verfassungsorgan abhängig oder gar ihm unterstellt ist“.7 Das bedeutet, dass sich das Gericht um seiner Unabhängigkeit willen selbst verwaltet. Präsident oder Präsidentin sind die Leiter der Gerichtsverwaltung. Das Plenum beschließt über grundsätzliche organisatorische Fragen und über den Voranschlag für den Haushaltsplan. 8

2.2. Aufgaben und Aufgabenverteilung

Die im Grundgesetz (GG) verankerten Grundrechte sind die „Lebensversicherung der Demokratie“ 9. Sie sind die Basis, die „Staatsfundamentalregeln“10, nach denen sich alles staatliche Handeln zu richten hat. Um dies zu garantieren, bindet das Grundgesetz alle drei Gewalten an diese dominierenden Vorschriften: Art.1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Dass diese Grundwerte nicht nur rein formal die Prozesse der Legislative regeln, sondern dass ihnen materiell Inhalt, ein ganzes Wertsystem zugeordnet werden muss, diese Notwendigkeit wird im Rückblick auf das Nazi-Regime deutlich. 11 Dem BVerfG kommt in diesem System eine Sonderstellung zu. Das Grundgesetz selbst hat ihm die Aufgabe erteilt, über die Einhaltung der Grundrechte und über die Beachtung der Grundgesetze zu wachen. Als „oberster Hüter der Verfassung“ übt es „auf Antrag eine weitgehende Gewaltenkontrolle“ aus.12 Es soll in dem ihm im GG und BVerfGG genau abgesteckten Rahmen verhindern, dass staatliche Gewalt auf den Ebenen des Bundes und der Länder gegen das Grundgesetz verstößt. Es hat „mit letzter rechtlicher Verbindlichkeit für Volk und Staat die ihm durch das GG zur Beurteilung zugewiesenen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden“. 13

[...]


1 Lamprecht, In: DRiZ 5/99, S.193.

2 Wesel, 1996, S.16, s. auch Säcker, 1981, S.24.

3 vgl. Säcker, 1981, S.28 ff. und Homepage unter Aufgaben und Organisation: http.\\www.bundesverfassungsgericht.de

4 Vgl. Säcker, 1981, S.30.

5 Vgl. Wesel, 1996, S. 18, gemeint ist jeweils ein Übergewicht von Richtern, die entweder von der SPD oder von der CDU ernannt wurden

6 Vgl. Wesel, 1996, S.18 ff.

7 Säcker, 1981, S.24 oder auch §1 BVerfGG, s.o.

8 Vgl. Homepage des BVerfG

9 Lamprecht, In: Deutsche Richterzeitschrift 5/99, S.191.

10 Säcker, 1981, S.13.

11 Vgl. ebd.

12 Leibholz/Rupprecht, BVerfGG, S.1.

13 Ebd.


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