Grundlagen der Produkt- und Produzentenhaftung close

Bitte warten

Bitte installieren Sie den Flash Player, wenn kein E-Book erscheint.



Details

Veranstaltung: Hauptseminar
Institut: Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
Tags: Grundlagen, Produkt-, Produzentenhaftung, Hauptseminar
Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2003
Seiten: 22
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 13  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 167 KB
Archivnummer: V37807
ISBN (E-Book): 978-3-638-37057-8
ISBN (Buch): 978-3-638-65417-3
Anmerkungen :
Diese Arbeit setzt sich mit der Produkthaftung und ihrer Abgrenzung zu Gewährleistung/Garantier auseinander. Dabei werden die gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Rechte beleuchtet sowie Möglichkeiten zur Absicherungg ggü. Produkthaftungsklagen erarbeitet.

Zusammenfassung / Abstract

Mit den steigenden Ansprüchen der Kunden werden Hersteller gezwungen, ihre Produkte in immer kürzen Zeitabständen zu entwickeln, zu testen, zu produzieren und in den Markt einzubringen. Parallel dazu erwarten die Käufer breite Anwendungsmöglichkeiten und hohe Sicherheit im Umgang mit denen von ihnen gekauften Erzeugnissen. Dieser Zielkonflikt – größere Sicherheit bei geringerer Entwicklungszeit – findet seine rechtliche Relevanz in der Produkt- bzw. Produzentenhaftung wieder. Die damit verbundenen möglichen finanziellen und immateriellen Schäden, wie z.B. Image- und Vertrauensverlust, dürfen von den Herstellern nicht ignoriert werden und sollten verbeugend durch entsprechende Maßnahmen, beginnend bei der Entwicklung über die Produktion bis zum Vertrieb, vermieden werden. Diese Seminararbeit beschreibt, basierend auf dem deutschen Recht, zum einen die Grundlagen der Produkt- bzw. Produzentenhaftung und zum anderen ihre Auswirkungen. Abschließend werden Hinweise zur Absicherung gegen Ansprüche aus diesem geltenden Recht angeführt.

Textauszug (computergeneriert)

FH Nürtingen am Standort Geislingen

Studienfach Betriebswirtschaftslehre

PRODUKTHAFTUNG

vorgelegt von: Mario Grummt

eingereicht am: 6. November 2003

 

 

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen  II

1. Einleitung  1

2. Haftung aus BGB  1
2.1 Allgemein  1

2.2 Kaufvertrag   2
2.2.1 Anspruchsgrundlage  2
2.2.2 Rechtsfolgen  3
2.2.3 Haftungsausschluss  3
2.2.4 Verjährung  4

2.3 Garantie  4
2.3.1 Anspruchsgrundlage  4
2.3.2 Rechtsfolgen  5
2.3.3 Haftungsausschluss  5
2.3.4 Verjährung  5

2.4. Deliktische Haftung  5
2.4.1 Anspruchsgrundlage  5
2.4.2 Rechtsfolgen  7
2.4.3 Haftungsausschluss  7
2.4.4 Verjährung  7

3. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz  7
3.1 Grundlage  7
3.2 Anspruchsgrundlage  8
3.3 Haftungsausschluss  9
3.4 Rechtsfolgen  10
3.5 Verjährung  10

4. Absicherungsmaßnahmen gegen Produkthaftung  10
4.1 Allgemein   10
4.2 Qualität  11
4.3 Absicherung gegenüber den Zulieferern  13
4.4 Betriebshaftpflichtversicherung  14
4.5 Rückstellungen  14

5. Resümee  15

Literatur- und Quellenverzeichnis  III

 

Abkürzungen
a.F.  - alte Fassung
BGB -  Bürgerliches Gesetzbuch
CAD -  computer aided design
DIN -  Deutsche Industrienorm
EG  - Europäische Gemeinschaft
EU -  Europäische Union
i.S.d. -  im Sinne des
ISO -  International Standards Organisation
n.F. -  neue Fassung
ProdHaftG -  Produkthaftungsgesetz
u. U. -  unter Umständen

 

 

1. Einleitung

Mit den steigenden Ansprüchen der Kunden werden Hersteller gezwungen, ihre Produkte in immer kürzen Zeitabständen zu entwickeln, zu testen, zu produzieren und in den Markt einzubringen. Parallel dazu erwarten die Käufer breite Anwendungsmöglichkeiten und hohe Sicherheit im Umgang mit denen von ihnen gekauften Erzeugnissen.

Dieser Zielkonflikt – größere Sicherheit bei geringerer Entwicklungszeit – findet seine rechtliche Relevanz in der Produkt- bzw. Produzentenhaftung wieder. Die damit verbundenen möglichen finanziellen und immateriellen Schäden, wie z.B. Image- und Vertrauensverlust, dürfen von den Herstellern nicht ignoriert werden und sollten verbeugend durch entsprechende Maßnahmen, beginnend bei der Entwicklung über die Produktion bis zum Vertrieb, vermieden werden. Diese Seminararbeit beschreibt, basierend auf dem deutschen Recht, zum einen die Grundlagen der Produkt- bzw. Produzentenhaftung und zum anderen ihre Auswirkungen. Abschließend werden Hinweise zur Absicherung gegen Ansprüche aus diesem geltenden Recht angeführt.

2. Haftung aus BGB

2.1 Allgemein

Die mit fast 100 Jahren1 älteste Grundlage für die Verantwortung eines Herstellers gegenüber den Käufern seiner Erzeugnisse stellt das Bürgerliche Gesetzbuch dar. Das BGB bildet zwei Bereiche aus, in denen die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt begründet liegen kann. Ein Teil der Rechtssprechungen basiert auf dem Vertragsrecht während der andere seinen Ursprung im Deliktsrecht findet.2

2.2 Kaufvertrag

2.2.1 Anspruchsgrundlage

Der oft fehlende direkte Vertragsabschluß zwischen Endkunde und Hersteller erschwert die Begründung eines Anspruches aus dem Vertragsrecht im Rahmen der Produkthaftung.3 Beim Kaufvertrag hat der Endkunde nur in wenigen Fällen einen direkten Anspruch dem Hersteller des Produktes gegenüber, da er beim Erwerb meist einen Vertrag mit einem Vertriebsmittler (z.B. Groß- oder Einzelhändler) schließt. Die folgenden Ausführungen betreffen somit häufig die Beziehung Verkäufer – Endverbraucher.

Die §§433 - 435 BGB n.F. besagen, dass verkaufte Sachen zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei sein müssen, d.h. sie erfüllen die vertraglich vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit.

Ist dies nicht der Fall, unterscheidet die Rechtssprechung im §437 BGB n.F. die Haftungsmöglichkeiten zum einen in Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und zum anderen in Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Erstgenannte Rechtsfolgen ergeben sich aus sog. „schlichten“ Fehlern.4 Sie sind meist durch Nachbesserung behebbar oder lassen sich durch Austausch der Sache beseitigen. Anwendung finden sie bei Schäden, die sich hauptsächlich auf die Sache selbst beziehen.

Schwerwiegender hingegen ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder arglistiger Täuschung aus den §§280 – 282 BGB n.F.. Hierbei fehlen der gelieferten Sache zugesicherte Eigenschaften. Seit einigen Jahren weist der BGH mit seinen Urteilen darauf hin, dass grundlegende Spezifikationen auch durch stillschweigende Zustimmung oder schlüssiges Verhalten des Herstellers vorausgesetzt werden können. Seit der Schuldrechtsreform können auch Aussagen in der Produktwerbung als verbindlich angesehen werden.5 Der zurückgezogene Werbespot des Automobilherstellers Audi kann hier als Paradebeispiel angeführt werden.6 Die Rechtssprechung interpretiert die §§434, 443, 280 – 282 BGB n.F. aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung des Gewährleistungsgeber so, dass er für alle Konsequenzen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft verantwortlich ist. 7

2.2.2 Rechtsfolgen

Basierend auf dem §437 muss der Schuldner dem Gläubiger die fehlende oder mangelhafte Ware ersetzen oder sie zumindest in den vertraglich vereinbarten Zustand versetzen. Zudem kann sich für ihn der Verkaufpreis mindern oder der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche dabei entstehenden Aufwendungen, z.B. Transportkosten, Wegegelder, etc. hat der Schuldner zu tragen.

Verletzt er seine Zusage bezüglich einer bestimmten Eigenschaft gegenüber dem Käufer und diesem entsteht daraus ein weiterer Schaden, so kann er dafür haftbar gemacht werden. Der Hersteller hat neben den Personen- und Sachschäden auch die Vermögensschäden zu ersetzen. Dabei ist der Umfang wesentlich weiter gefasst als bei der später noch aufgeführten Garantie oder der deliktischen Produkthaftung, denn der Schuldner muss die entfernten Mangelfolgen, die keine direkte Verbindung zum Produktmangel haben, erstatten. Beispielsweise reicht das fahrlässige Verwenden eine unzureichende Isolierung, um für die daraus resultierenden Brandschäden zu haften.8 Der Hersteller haftet im Falle einer zugesicherten Eigenschaft verschuldensunabhängig, d.h. er muss die Haftung auch dann übernehmen, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat oder es sich bei dem Verfahrensgegenstand um ein fehlerhaftes Einzelstück handelt.9

2.2.3 Haftungsausschluss

Grundsätzlich können die Vertragspartner die Haftungsausschlüsse per Vertrag selbst festlegen.

Die Ausnahme bildet jedoch die gesetzlich festgelegte und unabdingbare zweijährige Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf10. Sie ist genau wie die Beweislastumkehr des §476 BGB n.F. zwingendes Recht.

[...]


1 vgl. Pottschmidt / Rohr, Privatrecht für den Kaufmann, S. 317

2 vgl. Koch, Produkthaftung, S. 25

3 vgl. Koch, Produkthaftung, S. 25

4 vgl. Koch, a.a.O. S. 26

5 siehe §434 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.

6 In dem Werbespot lies die Audi AG per Trick einen allradgetriebenen Pkw eine Skisprungschanze hinauffahren. Da dies nicht den Fähigkeiten des Fahrzeugs entsprach, wurde der Spot zurückgezogen.

7 vgl. Koch, Produkthaftung, S. 28ff

8 vgl. Bauer / Hinsch, Produkthaftung, S. 41

9 vgl. URL http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/produkthaftung/

10 ist der Kauf eines Gutes durch eine private Person von einem Unternehmen (Einzelhandel, Kauf vom Hersteller)

 

 

 

Kommentare

Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:

http://www.grin.com/e-book/37807/