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Seminararbeit, 1996, 16 Seiten
Autor: Jan Jansen
Fach: Politik - Pol. Systeme - Politisches System Deutschlands
Details
Institution/Hochschule: Humboldt-Universität zu Berlin (Sozialwissenschaften)
Tags: Beratungen, Parlamentarischen, Rates, Aufnahme, Asylrechts, Grundgesetz, Bundesrepublik, Deutschland, Proseminar, Gesellschaft, Demokratie, Bundesrepublik, Deutschland
Jahr: 1996
Seiten: 16
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 19 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-37171-1
ISBN (Buch): 978-3-638-79030-7
Dateigröße: 211 KB
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand
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Zusammenfassung / Abstract
Die Bundesrepublik Deutschland nahm 1949 mit dem Schritt, mit den schlichten Worten „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ das Asylrecht in den Grundrechtskatalog aufzunehmen, eine Vorreiterrolle in der internationalen Asylrechtsentwicklung ein. Erstmalig im internationalen Vergleich wurde hier ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Asylgewährung, und zwar als Recht des einzelnen Flüchtlings gegenüber dem Staat, auf Verfassungsebene festgeschrieben. Und dies obwohl die beiden historischen Vorläufer des Grundgesetzes, die Reichsverfassung von 1871 und die Weimarer Verfassung, gar keine Asylrechtsbestimmungen enthielten. Wie und warum kam es dazu? Die Schaffung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 wird in der Arbeit unter folgenden Fragestellungen dargestellt und analysiert: 1. Wer schuf das Grundrecht auf Asyl - wie konstituierte sich der Parlamentarische Rat? 2. Welche Rechtsquellen lagen den Abgeordneten hinsichtlich eines Asylrechts vor? Gab es trotz fehlender historischer Tradition Urkunden, an welchen sich orientiert wurde, und wenn ja, wie sind diese zu bewerten? 3. Welche Vorschläge zur Asylrechtsnormierung wurden alternativ zu der endgültigen Fassung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 gemacht, welche Zielsetzung hatten sie, und wie wurden sie begründet? Mit welchen Argumenten behauptete sich der Satz „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“? 4. Wurde der Asylparagraph einstimmig ins Grundgesetz aufgenommen, und hatte die Parteizugehörigkeit der Abgeordneten Auswirkungen auf ihr Abstimmungsverhalten? Wie wurde der Entwurf des Parlamentarischen Rates ratifiziert? Die Arbeit wirft ein Schlaglicht auf den "Geist des Grundgesetzes" und liefert Grundlagen zur Beurteilung der verfassungsändernden Asylrechtsreform von 1993.
Textauszug (computergeneriert)
Die Beratungen des Parlamentarischen Rates zur
Aufnahme eines Asylrechts ins Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland
von: Jan Jansen
2. Fachsemester
INHALTSVERZEICHNIS
0. Einleitung 3
1. Die Konstituierung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Rates 4
2. Die vorhandenen Gesetzesmaterialien zum Asylrecht 4
a) Die Länderverfassungen 5
b) Der Entwurf des Herrenchiemseer Verfassungskonvents 6
c) Der Entwurf der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen sowie die modifizierte´verabschiedete Fassung 6
d) Das Deutsche Auslieferungsgesetz von 1929 7
3. Die Diskussionen um das Asylrecht im Parlamentarischen Rat 8
a) Die Asylrechtsformulierung aus dem Grundrechtskatalog Bergsträsser 8
b) Der Entwurf des Redaktionskomitees des Ausschusses für Grundsatzfragen 8
c) Die letztendlich verabschiedete Fassung: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ 10
d) Die Einschränkungsversuche, die Asylgewährung von der politischen Gesinnung des Flüchtlings abhängig machen wollen 11
e) Die Versuche, ein Asylrecht nur für Deutsche zu normieren 13
f) Der Versuch, ein Recht auf Arbeit für Asylberechtigte verfassungsmässig zu verankern 14
4. Die Verabschiedung der Grundgesetzvorlage des Parlamentarischen Rates 15
Literaturliste 16
0. Einleitung
Thema der vorliegenden Hausarbeit ist das Asylrecht des Grundgesetzes. Ursula Münch beschreibt das Asylrecht allgemein treffend mit folgenden Worten: „Obwohl das Asylrecht selbst noch kein anerkanntes Menschenrecht darstellt, ist es für die Idee menschlicher Grundrechte doch von größter Bedeutung, da es in vielen Fällen die Inanspruchnahme von Menschenrechten erst möglich macht.“1 Die Bundesrepublik nahm mit dem Schritt, mit den schlichten Worten „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“2 das Asylrecht in den Grundrechtskatalog aufzunehmen, eine Vorreiterrolle in der internationalen Asylrechtsentwicklung ein3, und trat damit „in eine große humanitäre Tradition“4. Erstmalig im internationalen Vergleich wurde hier ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Asylgewährung, und zwar als Recht des einzelnen Flüchtlings gegenüber dem Staat, auf Verfassungsebene festgeschrieben. Und dies obwohl die beiden historischen Vorläufer des Grundgesetzes, die Reichsverfassung von 1871 und die Weimarer Verfassung, gar keine Asylrechtsbestimmungen enthielten (die 1871er Verfassung bekanntlich nicht einmal einen Grundrechtskatalog ).
Wie kam es zu diesem zunächst vielleicht verwunderlich erscheinendem Umstand ? Welche Überlegungen und Intentionen waren für diesen das bundesdeutsche Asylrecht begründenden Satz maßgeblich, welche Konsequenzen zieht er nach sich, durch welche politischen Kräfte wurde er durchgesetzt ? Diese Fragen sollen Leitfaden für die folgende Arbeit sein - sie führen unweigerlich zur Genese des Art.16 Abs.2 Satz 2 GG. Sie erhalten zudem ein besonderes Gewicht im Hinblick auf die Verfassungswirklichkeit, d.h. die Umsetzung der Grundrechtsnorm durch Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht, sowie in besonderem Maße vor der verfassungsändernden Asylrechtsdeform von 1993. Um sie zu beantworten, soll die Schaffung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 unter folgenden Fragestellungen bearbeitet werden:
1. Wer schuf das Grundrecht auf Asyl - wie konstituierte sich der Parlamentarische Rat ?
2. Welche Rechtsquellen lagen den Abgeordneten bzgl. eines Asylrechts vor ? Gab es trotz fehlender historischer Tradition Urkunden, an welchen sich orientiert wurde, und wenn ja, wie sind diese zu bewerten ? (Die Kenntnis historischer Traditionen bzw. Traditionsbrüche erhellt die wirkliche Bedeutung der Formulierung.)
3. Welche Vorschläge zur Asylrechtsnormierung wurden alternativ zu der endgültigen Fassung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 gemacht, welche Zielsetzung hatten sie, und wie wurden sie begründet ? Mit welchen Argumenten behauptete sich der Satz „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ ? (Unter dieser Fragestellung sollen die Diskussionen im Parlamentarischen Rat analysiert werden.)
4. Wurde der Asylparagraph einstimmig ins GG aufgenommen, und hatte die Parteizugehörigkeit der Abgeordneten Auswirkungen auf ihr Abstimmungsverhalten ? Wie wurde der Entwurf des Parlamentarischen Rates ratifiziert ? Auf eine umfassende Definition des Asylrechts durch Art.16 Abs.2 Satz 2 GG soll deshalb an dieser Stelle verzichtet werden - vielmehr soll das Wesen dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung durch die Beantwortung der Fragen geklärt werden. Dazu sollen hauptsächlich die Materialien zur Entstehungsgeschichte, die Hans Kreuzberg und Volker Wahrendorf unter dem Titel „Grundrecht auf Asyl“ zusammengestellt haben, einer kritischen Analyse unterzogen werden5 - hier sind die wesentlichen Gesetzestexte und Protokolle des Parlamentarischen Rates bzgl. Art. 16 Abs.2 Satz 2 relativ vollständig zusammengefaßt6. Dennoch bleiben für den interessierten Laien zahlreiche Fragen offen, sowie werden Unklarheiten und Kontroversen bei den Abgeordneten und in der Literatur offenbar - diese sollen erläutert und geklärt, zu ihnen soll Stellung bezogen werden. Hierbei soll der Blick nur auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 focussiert werden; die Ausführungen, die sich auf Abs.1 desselben Artikels 7 sowie Satz 1 desselben Absatzes8 beziehen (und welche ebenfalls in der erwähnten Materialsammlung publiziert wurden) sollen außen vor gelassen werden. Weiterhin (soweit möglich) unbeachtet belassen werden sollen die Diskussionen, welche sich mit der Zonenaufteilung Deutschlands beschäftigen - diese ergeben sich zwangsläufig aus dem historischen Kontext der Beratungen zum Grundgesetz, sind jedoch aus heutiger Sichtweise für das bundesdeutsche Asylrecht nicht mehr relevant.
1. Die Konstituierung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Rates
Am 1. Juli 1948 wurden die Ministerpräsidenten der Westzonen durch die Frankfurter Dokumente von den Militärgouverneuren der westlichen alliierten Besatzungsmächte ermächtigt, bis spätestens zum 1.9. 1948 eine verfassunggebende Versammlung einzuberufen. Diese sollte unter den Rahmenbedingungen, die von den Alliierten vorgegeben wurden, eine Verfassung für den neu zu gründenden westdeutschen Staat erarbeiten. Durch die Länderparlamente wurden 65 Abgeordnete für den „Parlamentarischen Rat“ gewählt (je 750000 Einwohner einer), zuzüglich fünf Abgeordneter aus Westberlin mit lediglich beratender Stimme. Das ergab bei dem ersten Zusammentritt am 1.9. 1948 folgendes politische Kräfteverhältnis: CDU/CSU 27 Abgeordnete (+1 für Berlin), SPD 27 (+3), FDP 5 (+1), DP 2, Zentrum 2, KPD 2. Zum Präsidenten wurde Konrad Adenauer (CDU) gewählt und zum Vorsitzenden des Hauptausschusses Carlo Schmid (SPD)9. Im Hauptausschuß wurde gemeinsam beraten, während zur Ausarbeitung von Entwürfen Fachausschüsse eingesetzt wurden. Die Bearbeitung der Grundrechte war Aufgabe des Ausschusses für Grundsatzfragen.
Ein zu schaffendes Asylrecht wurde erstmalig in dessen 3. Sitzung am 21.9. 1948 erwähnt. Hier wurden die Diskussionen über die ins Grundgesetz aufzunehmenden Grundrechte mit einem historischen Überblick und einer staatsrechtlichen Betrachtung eröffnet, sowie die Erarbeitung der ersten Diskussionsentwürfe an ein Redaktionskomitee (bestehend aus drei Abgeordneten) überwiesen10. Von weiteren Ausführungen zur Arbeitsweise des Parlamentarischen Rates soll, soweit möglich, abgesehen werden, da diese keine Relevanz für die inhaltliche Ausgestaltung und Diskussion des Asylrechts besitzen - zahlreiche Aspekte wurden in verschiedenen Ausschüssen wiederholt erörtert, so das sich im folgenden auf das inhaltlich wesentliche konzentriert werden soll.
2. Die vorhandenen Gesetzesmaterialien zum Asylrecht
Auch wenn es im deutschen Verfassungswesen keine Tradition bzgl. eines wirklichen Asylrechts gab, so lag doch ein (wenn auch geringer) Fundus vor, an welchem sich die Arbeit des Parlamentarischen Rates orientieren konnte. Er setzte sich aus folgendem Material zusammen:
a) Der Auslieferungs- und Ausweisungsschutz in den bereits verabschiedeten Länderverfassungen von Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland11,
b) Der Entwurf des Herrenchiemseer Verfassungskonvents (HCHE), der ebenfalls einen Auslieferungsschutz vorsah,
c) Der Entwurf der Menschenrechtserklärung (MRE) der Vereinten Nationen, sowie später die während der Arbeit des Parlamentarischen Rates verabschiedete Fassung,
d) § 3 des Deutschen Auslieferungsgesetzes (DAG) von 1929 (zumindest den juristisch vorgebildeten Mitgliedern des Parlamentarischen Rates waren Wortlaut und Interpretation geläufig12). Diese Vorlagen sollen nun auf ihren tatsächlichen Rechtsgehalt im Vergleich zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 hin untersucht werden.
a) Die Länderverfassungen
[...]
1 Münch, U.: Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 1992, S.14 2 Art. 16 Abs. 2 Satz
2 GG (in der ursprünglichen, für die nachfolgenden Erläuterungen maßgeblichen Fassung; die Formulierung steht nach der Asylrechtsdeform vom 28.6. 1993 im Art.16a Abs.1)
3 auf die besondere Stellung des bundesdeutschen Asylrechts im internationalen Vergleich verweisen nahezu alle relevanten Arbeiten zu diesem Thema; Kimminich weist darauf hin, daß Costa Rica „das einzige Land mit einer vergleichbaren Verfassungsnorm“ ist, wo in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von 1971 festgesetzt ist: “Das Staatsgebiet von Costa Rica bietet jedem politisch Verfolgten Asyl.“ (Kimminich, O.: Grundprobleme des Asylrechts, Darmstadt 1983 (im folgenden: Grundprobleme), S.96 f.)
4 Kimminich, O.: Asylrecht, Berlin 1968 (im folgenden: Asylrecht), S.79
5 Kreuzberg/Wahrendorf: Grundrecht auf Asyl. Materialien zur Entstehungsgeschichte, Köln 1992
6 im Unterschied zur (für ältere Arbeiten zum Thema grundlegenden) Darstellung im Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, n. F., Bd. 1, 1951
7 zu dem, da er „ausschließlich die Staatsangehörigkeit behandelt, (...) überhaupt kein Zusammenhang“ besteht (Kimminich, O.: Der internationale Rechtsstatus des Flüchtlings, Köln 1962 (im folgenden: Rechtsstatus), S.374)
8 der die Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger festsetzt,
9 Erdmann, K. D.: Das Ende des Reiches und die Neubildung deutscher Staaten, München 1993, S. 298 f.
10 Kreuzberg/Wahrendorf S.20 ff.
11 die Verfassung des Saarlandes wird in einigen Arbeiten zum Thema vergessen, so auch bei Kreuzberg/ Wahrendorf, Kimminich, Jochen Hofmann: Die Erarbeitung von Art. 16 GG in Herrenchiemseer Verfassungskonvent und Parlamentarischem Rat, in Otto-Benecke-Stiftung (Hg.): Vierzig Jahre Asylgrundrecht, Baden-Baden 1990, Sabine Wolken: Das Grundrecht auf Asyl als Gegenstand der Innen- und Rechtspolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt 1988, während Hans-Ingo v. Pollern: Das moderne Asylrecht, Berlin 1980, S.268 es explizit in dieser Reihe nennt
12 Hofmann, S.75
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