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Details

Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2001
Seiten: 16
Note: 1,7
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 204 KB
Archivnummer: V3809
ISBN (E-Book): 978-3-638-12355-6
ISBN (Buch): 978-3-638-75632-7

Zusammenfassung / Abstract

Lehrer haben neben dem staatlichen Bildungsauftrag auch einen staatlichen Erziehungsauftrag. Das bedeutet, dass sie die ihnen anvertrauten Schüler nicht nur vor Schaden bewahren müssen, sondern sie sind auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass andere Personen durch diese Schüler keinen Schaden erleiden. Aber wie kann diese Aufsichtspflicht interpretiert werden und wo liegen die Grenzen? Ich denke, es ist für jeden angehenden Lehrer notwendig zu wissen, wann, wo und in welchem Maße er seiner Aufsichtspflicht nachgehen muss. Ich halte diese Pflicht neben dem Bildungsauftrag für eine der wichtigsten, da es bei ihrer Vernachlässigung nicht nur zu Streitigkeiten, sondern auch zu erheblichem Schaden kommen kann, sei es Sachschaden oder Personenschaden, sei es der eigene Schüler, oder eine andere Person, die durch diesen verletzt wird. Allerdings kann die Verletzung dieser Pflicht auch zu strafrechtlichen Konsequenzen oder zu arbeits- und disziplinarrechtlichen Sanktionen führen und ist aus diesem Grund eine ständige Furcht der Lehrer. Ist deswegen eine ständige Aufsicht immer und überall nötig und kann man Unfälle nur durch übergroße Ängstlichkeit und Vorsicht verhindern? Die Ausübung dieser Aufsichtspflicht ist bei jedem einzelnen Lehrer individuell. Ständige Aufsicht und übertriebene Ängstlichkeit sind auch nicht die Regel für die Einhaltung dieser Pflicht. Die Pflichterfüllung des Lehrers liegt zunächst schon in verantwortungsvollem Handeln und Umsicht. Trotzdem gibt es in bestimmten Situationen klare Vorschriften, die dem Lehrer weniger Spielraum lassen. Einige solche Situationen möchte ich in dieser Hausarbeit klären. Ich habe es für sinnvoller gehalten, mehrere Aspekte in einem allgemeineren Umfang anzusprechen, als eine bestimmte Situation ausführlich zu behandeln, um einen größeren Überblick über eine der wichtigsten Pflichten der Lehrer zu geben.

Textauszug (computergeneriert)

Die Aufsichtspflicht des Lehrers

von Vanessa Schweppe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung S. 3

2. Allgemeiner Teil S. 4

3. Organisation der Aufsicht S. 5

4. Aufsicht während des Unterrichts S. 6

4.1. Aufsicht während des Sport- und Schwimmunterrichts S. 7

4.2. Aufsichtspflicht und Unterrichtsbefreiung S. 8

5. Aufsicht außerhalb der Unterrichtszeit S. 9

5.1. Aufsicht vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende S. 9

5.2. Pausenaufsicht S. 10

5.3. Freistunden/Unterrichtsausfall S. 11

6. Aufsicht auf Ausflügen und Klassenfahrten S. 11

7. Schlussbetrachtung S. 14

8. Bibliographie S. 15


1. Einleitung

Lehrer haben neben dem staatlichen Bildungsauftrag auch einen staatlichen Erziehungsauftrag. Das bedeutet, dass sie die ihnen anvertrauten Schüler nicht nur vor Schaden bewahren müssen, sondern sie sind auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass andere Personen durch diese Schüler keinen Schaden erleiden.
Aber wie kann diese Aufsichtspflicht interpretiert werden und wo liegen die Grenzen? Ich denke, es ist für jeden angehenden Lehrer notwendig zu wissen, wann, wo und in welchem Maße er seiner Aufsichtspflicht nachgehen muss und deshalb habe ich beschlossen, mich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
Ich halte diese Pflicht neben dem Bildungsauftrag für eine der wichtigsten, da es bei ihrer Vernachlässigung nicht nur zu Streitigkeiten, sondern auch zu erheblichem Schaden kommen kann, sei es Sachschaden oder Personenschaden, sei es der eigene Schüler, oder eine andere Person, die durch diesen verletzt wird.
Allerdings kann die Verletzung dieser Pflicht auch zu strafrechtlichen Konsequenzen oder zu arbeits- und disziplinarrechtlichen Sanktionen führen und ist aus diesem Grund eine ständige Furcht der Lehrer. Ist deswegen eine ständige Aufsicht immer und überall nötig und kann man Unfälle nur durch übergroße Ängstlichkeit und Vorsicht verhindern?
Die Ausübung dieser Aufsichtspflicht ist bei jedem einzelnen Lehrer individuell. Ständige Aufsicht und übertriebene Ängstlichkeit sind auch nicht die Regel für die Einhaltung dieser Pflicht. Die Pflichterfüllung des Lehrers liegt zunächst schon in verantwortungsvollem Handeln und Umsicht.
Trotzdem gibt es in bestimmten Situationen klare Vorschriften, die dem Lehrer weniger Spielraum lassen. Einige solche Situationen möchte ich in dieser Hausarbeit klären.
Ich habe es für sinnvoller gehalten, mehrere Aspekte in einem allgemeineren Umfang anzusprechen, als eine bestimmte Situation ausführlich zu behandeln, um einen größeren Überblick über eine der wichtigsten Pflichten der Lehrer zu geben.

2. Allgemeiner Teil

Aufsichtspflichtige Personen sind alle Lehrer einer Schule, unabhängig von ihrem Status als Beamter oder Angestellter. Da Schulleiter ebenfalls Lehrer einer Schule sind, sind sie -so fern nicht befreit - ebenfalls zur Aufsichtsführung verpflichtet. Auch Referendare kommen um diese Pflicht nicht herum, weil grundsätzlich alle von der Schule zu Unterrichts- Erziehungs- oder Betreuungszwecken eingesetzte Personen zur Aufsicht verpflichtet sind, was auch Sozialarbeiter und Schulpsychologen einschließt. Es können allerdings in Einzelfällen auch Ausnahmen gemacht werden, so dass zum Beispiel für die Pausenaufsicht auf dem Hof der Sportlehrer befreit wird, um sich umziehen zu können, oder ein seh- bzw. hörbehinderter Lehrer ebenfalls befreit wird, da die Aufsichtspflicht von ihm nicht hundertprozentig erfüllt werden kann.
Die Aufsichtspflicht kann zum Beispiel auf Ausflügen vom Lehrer auch auf andere Personen übertragen werden, etwa auf Eltern. Diese sind jedoch zunächst auf ihre Eignung durch Gespräche mit dem Lehrer zu prüfen.
Grundsätzlich gilt, dass sowohl minderjährige als auch volljährige Schüler beaufsichtigt werden müssen. Bei volljährigen Schülern ist diese Pflicht stark einzuschränken. Es müssen zwar auch alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, es ist aber oft ausreichend die Schüler über mögliche Konsequenzen oder Gefahren zu belehren. Zum Beispiel dürfen volljährige Schüler während der Pausen und Freistunden das Schulgelände verlassen, weil man Schülern in diesem Alter schon eine ausreichende Selbstverantwortung und Disziplinbereitschaft zuschreibt.
Die Schule bzw. die Lehrer haben die Schüler zu beaufsichtigen, wenn und solange sie am Schulbetrieb teilnehmen. Die Regelung umfasst nicht nur die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder anderen Schulveranstaltungen teilnehmen, sondern auch die Freistunden, Pausen und eine Viertelstunde vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder einer anderen Schulveranstaltung. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf das gesamte Schulgrundstück, die Orte and denen andere Schulveranstaltungen stattfinden und auf die Unterrichtswege. Mit Unterrichtsweg ist nicht der Schulweg von zuhause zur Schule gemeint, er bezeichnet den Weg zwischen dem Schulgrundstück und dem Durchführungsort von anderen Schulveranstaltungen.
Man unterscheidet die Aufsicht generell in kontinuierliche Aufsicht, präventive Aufsicht und aktive Aufsicht. Das erste Kriterium für die Erfüllung der Aufsichtspflicht ist die Kontinuität. Da ein Lehrer nicht immer alle Schüler gleichzeitig beobachten kann, reicht es aus, wenn sich alle Schüler beobachtet fühlen. Die Kontinuität ist dagegen nicht gegeben, wenn Schüler wissen, dass sie für eine bestimmte Zeit oder an einem bestimmten Ort nicht beaufsichtigt werden.

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