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Der große Lauschangriff. Eine Untersuchung zur Relevanz der akustischen Wohnraumüberwachung für die Pressefreiheit und den praktischen Journalismus.

Autor: Dipl.-Journ. Michael Schulte
Fach: Medien / Kommunikation - Journalismus, Publizistik

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Details

Kategorie: Studienarbeit
Jahr: 2004
Seiten: 75
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 117  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 429 KB
Archivnummer: V38970
ISBN (E-Book): 978-3-638-37884-0
Anmerkungen :
Die Arbeit setzt sich u.a. mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (März 2004) und den Gesetzentwürfen des Bundesjustizministeriums auseinander.

Textauszug (computergeneriert)

Der große Lauschangriff. Eine Untersuchung zur Relevanz
der akustischen Wohnraumüberwachung für die
Pressefreiheit und den praktischen Journalismus

von: Michael Schulte

5. Fachsemester

 


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einführung 5

1.1 Untersuchungsgegenstand und Erkenntnisinteresse
1.2 Forschungsfrage und Struktur der Untersuchung

2. Rechtsgrundlage und definitorische Abgrenzung 8

2.1 Großer Lauschangriff – rechtliche Bestimmungen
2.2 Technische Durchführung

3. Rechtsdogmatische und demokratietheoretische Erwägungen 10

3.1 Grundrecht auf Pressefreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit
3.2 Funktion und Aufgabe der Massenmedien
3.3 Demokratische Meinungs- und Willensbildung

4. Formen und Entwicklungsphasen staatlicher Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit in der BRD seit 1949 18

4.1 Eingeschränkte Befugnisse in der Adenauer-Ära
4.2 Trend zur Legalisierung nach Spiegel-Affäre und Pätsch-Fall
4.3 Ausweitung der Kompetenzen im Zuge der RAF-Terrorbekämpfung
4.4 Gesetzesnovellen zur Eindämmung der Organisierten Krimininalität

5. Der große Lauschangriff im Spannungsfeld zwischen Parteien und Journalisten 23

5.1 Standpunkte der Parteien

5.1.1 CDU und CSU
5.1.2 FDP
5.1.3 SPD
5.1.4 Bündnis 90/Die Grünen und PDS

5.2 Standpunkt der Journalisten- und Zeitungsverlegerverbände
5.3 Abstimmung in Bundestag und Bundesrat

6. Die Organisierte Kriminalität und die Rolle der Presse im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren zum großen Lauschangriff 35

6.1 Problematik der Definition
6.2 Das aufgebauschte Bedrohungspotenzial
6.3 Straftatenkatalog

7. Rechtstheoretische Auswirkungen auf den Journalistenberuf 39

7.1 Unzulänglichkeiten des Abhörverbots
7.2 Beweiserhebungsverbot und Abhörverbot
7.3 Eingriff in das Vertrauensverhältnis
7.4 Ausklammerung von Berufshelfern
7.5 Beweisverwertungsverbot
7.6 Entprivilegierung
7.7 Fehlende Benachrichtigung

8. Der große Lauschangriff in der Praxis 46

8.1 Rechtswirklichkeit und Effizienzanalyse

8.1.1 Erfahrungsbericht der Bundesregierung
8.1.2 Berichtsjahr 1998
8.1.3 Berichtsjahr 1999
8.1.4 Berichtsjahr 2000
8.1.5 Berichtsjahr 2001
8.1.6 Berichtsjahr 2002
8.1.7 Berichtsjahr 2003

8.2 Zwischenbilanzen

8.2.1 Berwertung durch das Max-Planck-Institut
8.2.2 Einschätzung durch den Bund Deutscher Kriminalbeamter

8.3 Studie zur Rechtstatsächlichkeit des großen Lauschangriffs

9. Die Umsetzung des BVerG-Urteil vom 3. März 2004 58

9.1 Leitsätze des Urteils
9.2 Auswirkungen für den Grundrechtsschutz und die Praxis
9.3 Gesetzentwürfe des Bundesjustizministeriums

10. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung 63

11. Literatur- und Quellenverzeichnis 69

12. Anhang 76

 


„Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein
Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch
verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise
erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht.“
Minderheitsvotum des Bundesverfassungsgerichts,
Christine Hohmann-Dennhardt und Renate Jaeger
(BVerfG, 1 BvR 2378/98, Abs. 373)

1. Einführung

1.1 Untersuchungsgegenstand und Erkenntnisinteresse

Die akustische Wohnraumüberwachung zur Beweismittelgewinnung für die Strafverfolgung gehört in Deutschland zu den brisantesten innenpolitschen Themen. Schon viele Jahre vor der Einführung des so genannten großen Lauschangriffs war dessen Verträglichkeit mit den Prinzipien des deutschen Rechtsstaats zum Teil heftig diskutiert worden. Die Durchsetzung war vor allem an politische Überzeugungen und weniger an sachliche Argumente geknüpft.1 Das heimliche Abhören des nicht-öffenlich gesprochenen Wortes von Personen in Wohnungen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO2 ist aus kriminalpolitischer Sicht eine allerletzte Möglichkeit, die bei der Aufklärung von bestimmten Verbrechen eingesetzt werden kann, wenn andere Ermittlungsmethoden keinen Erfolg versprechen. Rechtspolitisch betrachtet stellt der Lauschangriff einen besonders schweren Eingriff in den Kern- und Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung dar, der durch die Änderung von Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) legitimiert wurde und in den Paragraphen der Strafprozessordnung seine einfachgesetzliche Regelung findet. Mit der Novelle des Grundgesetzes und der Strafprozessordnung, in Kraft getreten 1998, ist allerdings nicht nur das Prinzip des geschützten häuslichen Intimbereichs berührt, sondern auch die Freiheit der Presse und damit die Tätigkeit von Journalisten. Denn trotz strafprozessualer Vorkehrungen, um Berufsgeheimnisträger wie Journalisten von staatlichen Lauschangriffen auszunehmen, besteht zumindest theoretisch dennoch die Gefahr einer Überwachung. 3 Inzwischen sind seit der Legalisierung des Lauschangriffs mehr als sechs Jahre vergangen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses ermittlungstechnischen Instruments schuf das Bundesverfassungsgericht (BVerG) im März 2004 Klarheit. Dem Mehrheitsbeschluss des Ersten Senats zufolge ist die mögliche Anwendung der akustischen Wohnraumüberwachung mit dem Grundgesetz vereinbar, die Ausführungsbestimmungen in der Strafprozessordnung, wie die Maßnahme im einzelnen durchzuführen ist, wurde aber als verfassungswidrig eingestuft.4 Im November 2004 veröffentlichte schließlich das Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht eine Studie 5 zur Rechtstatsächlichkeit des Lauschangriffs, Auftraggeber war das Bundesjustizministerium. Das muss der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachkommen, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung der StPO-Paragraphen zu verabschieden. Vor diesem Hintergrund wird eine wissenschaftliche Untersuchung interessant, wie sich die Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zusammen mit der Berührung der Pressefreiheit in einer stabilen Demokratie wie der deutschen6 demokratietheoretisch und rechtstatsächlich auswirken. Nach der Theorie des französischen Soziologen und Bestseller-Autors Emmanuel Todd ist der Rückbau demokratischer und freiheitlicher Strukturen ein Zeichen für „die Krise der fortgeschrittenen Demokratien“7. Ob sich auf Deutschland solch eine Krise bereits übertragen hat, lässt sich nicht eindeutig sagen. Die Legitimation der akustischen Wohnraumüberwachung könnte aber ein Indiz dafür sein, wie sich im Toddschen Verständnis die Demokratie weltweit entwickelt: „Die Demokratie wird dort stärker, wo sie schwach war, und sie wird schwächer, wo sie stark war.“8

1.2 Forschungsfragen und Struktur der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Fragen, ob und inwiefern sich der demokratietheoretische Wertgehalt der Pressefreiheit im Zusammenhang mit dem Lauschangriff verändert hat und in welchem Umfang Journalisten durch die lückenhaften Regelungen in der Strafprozessordnung in ihrer Arbeit effektiv behindert sind. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, um zum einen die Relevanz der akustischen Wohnraumüberwachung für den praktischen Journalismus einzuordnen und zum anderen ihre Bedeutung für die Demokratie zu bewerten. Zudem soll die Arbeit eine Einschätzung erlauben, wie sich das BVerG-Urteil und die geplante Novelle der Strafprozessordnung auf die Abhörpraxis auswirken werden. Die Untersuchung beruht auf der Annahme, dass insbesondere die Pressefreiheit wie ein Frühwarnsystem funktioniert, wie es sich mit den Freiheitsrechten in einem Land generell verhält9, woraus sich Rückschlüsse auf den Zustand des demokratischen Sytems folgern lassen.

Zunächst wird in einer terminologischen Abgrenzung die Rechtsgrundlage der akustischen Wohnraumüberwachung und ihre technische Durchführung erklärt. Die Definition bildet die Grundlage, um sich kritisch mit den Gründen für die Grundgesetzänderung auseinanderzusetzen und sie in den demokratietheoretischen Zusammenhang mit der Pressefreiheit zu stellen. Daraus leitet sich eine Analys e von Funktion und Aufgabe der Presse ab unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess, den die Presse bzw. die Medien entscheidend mittragen. Der rechtspolitischen Besonderheit des Lauschangriffs wird mit dessen Einordnung in den historischen Kontext staatlicher Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit Rechnung getragen. Vor dem geschichtlichen Hintergrund erfolgt eine Erörterung des Spannungsverhältnisses zwischen Parteien und Journalisten als Protagonisten der Debatten. Ausgehend von den argumentativen Widersprüchen der Lauschangriff-Befürworter wird im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren untersucht, inwieweit die Presse selbst durch ihre Berichterstattung über die Organisierte Kriminalität, die den Be fürwortern als wesentlicher Grund für die Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung diente, das Begründungsproblem beeinflusst hat. Im Anschluss werden die Unzulänglichkeiten der Strafprozessordnung auf die theoretische Möglichkeit von Abhörmaßnahmen gegen Journalisten analysiert. Über eine Auseinandersetzung mit der Rechtstatsächlichkeit und Effizienz des Lauschangriffs soll dessen Relevanz für den Journalismus abgegrenzt werden. Endlich werden die Konsequenzen des BVerG-Urteils für den Grundrechtsschutz erörtert und in Zusammenhang mit den StPONovellierungsvorschlägen des Bundesjustizministeriums gebracht. In der Zusammenfassung und Schlussbetrachtung werden die Ergebnisse für die Stellung der Pressefreiheit, des Journalismus und der Demokratie interpretiert.

2. Rechtsgrundlage und definitorische Abgrenzung

2.1 Großer Lauschangriff – rechtliche Bestimmungen

Das Grundgesetz garantiert in Art. 13 Abs. 1 die Unverletzlichkeit der Wohnung. Steht eine Person in Verdacht, eine besonders schwere Straftat begangen zu haben, darf gemäß Abs. 3 die Wohnung des Beschuldigten mit technischen Mitteln akustisch überwacht werden. Ziel ist die Gewinnung relevanter Informationen, die für die Verfolgung der Tat nützlich sein können. Dieser Vorgang wird in der Alltagssprache als „Großer Lauschangriff“ bezeichnet.10 Das Abhören von Wohnungen soll insbesondere als Hilfsmittel im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und schwere Verbrechen dienen. Die Anordnung der akustischen Wohnraumüberwachung obliegt der Staatsschutzkammer der Landgerichte. In der Regel treffen drei Richter gemeinsam eine Entscheidung, nachdem die zuständige Ermittlungsbehörde ihre Argumente für die Notwendigkeit eines Lauschangriffs vorgetragen hat. Die bloße Vermutung einer Straftat reicht als Begründung nicht aus. Es müssen Tatsachen vorliegen, die auf einen konkreten Verdacht schließen lassen. Die anordnenden Richter sind gehalten, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen. Der Lauschangriff ist nur zulässig, wenn alle anderen Ermittlungsmethoden ausgeschöpft sind, oder die Erforschung der Tat durch andere Umstände beeinträchtigt oder wirkungslos wäre (Ultima Ratio-Prinzip). Bei Gefahr im Verzug erlaubt Abs. 3 die Anordnung auch durch den vorsitzenden Richter. In solchen Fällen genügt bereits ein einfacher Tatverdacht.11

In der Strafprozessordnung (StPO) sind die Ausführungsgesetze zum Lauschangriff näher bestimmt. Laut § 100c Abs. 1 Nr. 2 darf nur das nicht-öffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten abgehört oder aufgezeichnet werden. Andere Personen dürfen nur ausgehorcht werden, wenn dadurch z.B. der Aufenthaltsort des Tatverdächtigen ermittelt werden kann (Abs 2). Der Lauschangriff ist auch dann legitim, sofern unbeteiligte Dritte in die Maßnahme unvermeidlich verwickelt sind (Abs. 3). Von der Wohnraumüberwachung ausgenommen sind laut § 100d Abs. 3 jene Personen, die Anspruch auf das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53) haben.12

Zu dem geschützten Personenkreis zählen neben Rechtsanwälten, Ärzten und Geistlichen auch Journalisten. Die Dauer der Maßnahme ist auf 28 Tage begrenzt, für eine Verlängerung ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Abgehörte Personen haben nach Beendigung der Maßnahme das Recht auf Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft (§ 100e Abs. 1). Benachrichtet wird nur, wenn eine Gefährdung der Ermittlungen, der öffentlichen Sicherheit oder von Leib und Leben eines verdeckt ermittelnden Beamten ausgeschlossen werden kann. Zieht sich die Benachrichtigung mehr als sechs Monate nach Ende der Abhörmaßnahme hin, muss eine richterliche Zustimmung vorliegen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, der obersten Justizbehörde einen Bericht über Umfang, Dauer und Kosten einer Abhörmaßnahme zu liefern. Auf Basis dieser Berichte muss die Bundesregierung einmal jährlich vor dem Bundestag Rechenschaft über alle durchgeführten Abhörmaßnahmen ablegen (§ 100e Abs 2). Ein Straftatenkatalog (§ 100c Abs. 1 Nr. 3) listet auf, bei welchen Delikten eine Wohnraumüberwachung durchgeführt werden kann.

2.2 Technische Durchführung

[...]


1 Vgl. ZWIEHOFF, Gabriele (Hrsg.): Die Entstehung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Mai 1998 und des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnungen 4. Mai 1998 in der Presseberichterstattung 1997/98, 2000.

2 Vgl. MEYER-GROSSNER, Lutz; KLEINKNECHT, Theodor; SCHWARZ, Otto: Strafprozessordnung, 200145.

3 Vgl. WELP, Jürgen: Das Abhörverbot zum Schutz von Berufsgeheimnissen, 2000.

4 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99

5 Frei verfügbare pdf-Datei, URL: http://www.bmj.bund.de/media/archive/786.pdf (Stand: 03.12.04, 15:34)

6 Der britische Parteienforscher Gordon Smith zählt Deutschland zu den stabilsten Demokratien Westeuropas. Vgl. SMITH, Gordon: Das stabile Parteiensystem, 1996, S. 221.

7 TODD, Emmanuel: Weltmacht USA. München, 2004, S. 31.

8 Ebd., S. 32.

9 Vgl. MEYN, Hermann: Massenmedien in Deutschland. Konstanz, 2001, S. 41.

10 Beim „Kleinen Lauschangriff“ zeichnet ein verdeckter Ermittler heimlich das gesprochene Wort eines anderen auf; vgl. Der Spiegel: „Jo mei, oft kommt nix raus“, Nr. 25/1996, S. 41.

11 Vgl. PÖPPELMANN, Benno H.: Einzug der Wanzen, in: Journalist, Nr.2/1998, S. 14 f.

12 Vgl. BRANAHL, Udo: Medienrecht, 20024, S. 60.

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