Die Erweiterung der EWU um die neuen Mitgliedsländer - Kosten und Nutzen eines frühen Beitritts

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Details

Titel: Die Erweiterung der EWU um die neuen Mitgliedsländer - Kosten und Nutzen eines frühen Beitritts
Autor: Nicole Rudolf
Fach: Wirtschaft - Volkswirtschaftslehre
Veranstaltung: Europäische Geldpolitk
Institution/Hochschule: Ruhr-Universität Bochum (Wirtschaftswissenschaften)
Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2005
Seiten: 26
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 31  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 248 KB
Archivnummer: V39169
ISBN (E-Book): 978-3-638-38024-9

Textauszug (computergeneriert)

Die Erweiterung der EWU um die neuen Mitgliedsländer -
Kosten und Nutzen eines frühen Beitritts

von: Nicole Rudolf

 


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 2

2. Voraussetzungen für die Aufnahme in die EWU  2

3. Kosten und Nutzen eines frühen Beitritts  4

3.1 Verzicht auf die nationale Geld- und Wechselkurspolitik – Die Kriterien der Theorie der optimalen Währungsräume  4
3.2 Zur Relevanz von exogenen Schocks 7
3.3 Implikationen des Aufholprozesses  9
3.4 Wechselkursmechanismus II – Stabilitätsgewinne oder Gefahr von Finanzkrisen?  12
3.5 Handelspolitische Auswirkungen  15

4. Ausblick  15

Anhang 1

Literaturverzeichnis 4
 

Verwendete Abkürzungen

BIP = Bruttoinlandsprodukt
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BS-Effekt = Balassa-Samuelson-Effekt
Ecofin-Rat = Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister
EGV = Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EU = Europäische Union
EWS = Europäisches Währungssystem
EWU = Europäische Währungsunion
EZB = Europäische Zentralbank
MOEL = Mittel- und osteuropäische Länder
OCA-Theorie = Theorie der optimalen Währungsräume; „OCA“ steht für „optimum currency area“.
WKM = Wechselkursmechanismus


 

1. Einleitung

Mit der Osterweiterung am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) die bisher größte Erweiterungsrunde ihrer Geschichte vollzogen. Die Mitgliederzahl der EU erhöhte sich durch den Beitritt von acht mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL)1 sowie Malta und Zypern auf 25. Da ein Eintritt in die Europäische Währungsunion (EWU) die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erfordert, ist eine sofortige vertragskonforme Euro-Einführung in den Beitrittsländern nicht möglich. Die meisten von ihnen streben eine frühe EWU-Teilnahme an, um von dem Nutzen einer Währungsunion mit einer gemeinsamen Währung zu profitieren. Dagegen äußern vor allem die Europäische Zentralbank (EZB) und die Deutsche Bundesbank Bedenken und warnen vor einem überhasteten Beitritt, der im Ergebnis zu negativen Konsequenzen sowohl für die potentiell neuen EWU-Mitglieder als auch für den gesamten Euroraum führen kann.

Die vorliegende Arbeit vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Diskussionspunkte in der Debatte um die EWU-Erweiterung. Zum einen werden die Kriterien der traditionellen Theorie der optimalen Währungsräume sowie die dazugehörige Thematik der Relevanz von exogenen Schocks beleuchtet. Zum anderen werden Implikationen aufgezeigt, die sich aus dem Rückstand der wirtschaftlichen Leistungskraft der Beitrittskandidaten ergeben und eine einheitliche Geldpolitik erschweren können. Außerdem stehen die kontroversen Positionen für und gegen einen frühen Beitritt zum europäischen Wechselkursmechanismus (WKM) II im Vordergrund. Bei den genannten Aspekten geht es grundsätzlich um die Frage, ob es für ein Land von Vorteil oder von Nachteil ist, auf seine geld- und wechselkurspolitische Autonomie zu verzichten und sich unter das Dach der EZB zu begeben. Unter dem Gesichtspunkt der handelspolitischen Auswirkungen werden Gründe und mögliche positive Folgen einer Zunahme von Handelsaktivitäten erläutert.

2. Voraussetzungen für die Aufnahme in die EWU

Mit dem EU-Beitritt sind die neuen Mitgliedsländer verpflichtet, sich die Ziele der Wirtschafts- und Währungsunion2 im Rahmen der Übernahme des sog. „acquis communautaire“, dem Besitzstand der Gemeinschaft, zu eigen zu machen. Damit nehmen sie gemäß Artikel 122 EGV automatisch an der Wirtschafts- und Währungsunion als „Mitgliedsstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“,3 teil. Das bedeutet, dass sie sich verpflichten, einen hohen Grad an dauerhaft wirtschaftlicher Konvergenz anzustreben. Als Maßstab dienen hierfür die sog. vier Konvergenzkriterien, die auf die nominale Konvergenz abstellen. Bei Erfüllung der Kriterien müssen die Beitrittsländer den Euro einführen.4 Der Ecofin-Rat wie auch die EZB haben bekräftigt, dass für die EWU-Teilnahme die gleichen Kriterien anzuwenden sind, wie für die derzeit zum Eurogebiet gehörenden Länder.5 Im Einzelnen wird in Artikel 121 Absatz 1 EGV und dem dazugehörigen Protokoll gefordert, dass ein Mitgliedsland eine anhaltende Preisstabilität aufweisen muss und die Inflationsrate höchstens 1½ Prozentpunkte über der durchschnittlichen Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedsländer liegt. Des Weiteren muss „eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104, Absatz 6“,6 vorliegen. Gemäß dieses Artikels und des dazugehörigen Protokolls, welche die Rechtsgrundlage des Stabilitäts- und Wachstumspakts bilden, darf das öffentliche Defizit höchstens 3 % und der öffentliche Schuldenstand maximal 60 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) betragen. Artikel 121 regelt weiterhin, dass ein Beitrittsland die im WKM II vorgesehenen Bandbreiten für mindestens zwei Jahre ohne starke Spannungen eingehalten haben muss, d.h. ohne eine Abwertung vorgenommen zu haben. Ferner dürfen die langfristigen Zinssätze den durchschnittlichen Zinssatz der drei preisstabilsten Ländern um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten.7

Neben diesen quantifizierten Konvergenzkriterien im engeren Sinne besagt Artikel 121, dass die Beitrittsländer ihrer Verpflichtung zur rechtlichen Konvergenz nachkommen müssen; d.h. es muss sichergestellt sein, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Vertrages zur Wirtschafts- und Währungsunion zu vereinbaren sind. Hierbei muss vor allem die Unabhängigkeit der jeweiligen Zentralbank gemäß Artikel 108 EGV gewährleistet werden. Bei der Beurteilung der Konvergenzlage als Voraussetzung für eine EWU-Teilnahme sind ferner reale Konvergenzerfordernisse, wie die Binnenmarktintegration, der Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen sowie die Entwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preisindizes zu berücksichtigen.8

Bereits mit dem EU-Beitritt (d.h. bevor die Mitgliedsländer der EWU beigetreten sind) wird die Wechselkurspolitik der Beitrittsländer als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse behandelt. Das bedeutet u.a., dass die Wechselkurspolitik auf die Verwirklichung makroökonomischer Stabilität und dauerhafter nominaler sowie realer Konvergenz ausgerichtet sein soll. Darüber hinaus werden die Länder in die regulären wirtschaftspolitischen Verfahren eingebunden. Dies schließt die haushaltspolitische Überwachung im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ein, wobei die Länder mit Ausnahmestatus jedoch nicht den Sanktionsmechanismen des Pakts unterliegen.9 Von Seiten der EZB gibt es keinen empfohlenen oder festen Zeitplan für die Einführung des Euro.10 Vielmehr hängt diese von den tatsächlichen Konvergenzfortschritten in den einzelnen Ländern ab.

3. Kosten und Nutzen eines frühen Beitritts

Ein früher Beitritt zur EWU kommt für die neuen Mitgliedsländer nur dann in Betracht, wenn auf längere Sicht und dauerhaft der Nutzen eines frühen Beitritts höher ist als die damit verbundenen Kosten. Da eine Quantifizierung dieser Größen einerseits schwierig ist und andererseits außerhalb des Rahmens dieser Arbeit liegt, wird im Folgenden ein Überblick über die zentralen Aspekte des EWU-Beitritts gegeben. Hierbei stehen insbesondere die Implikationen einer zeitnahen EWU-Teilnahme im Vordergrund.

3.1 Verzicht auf die nationale Geld- und Wechselkurspolitik – Die Kriterien der Theorie der optimalen Währungsräume

[...]


1 Dies sind die Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakische und Tschechische Republik sowie Ungarn.

2 Der Begriff der Wirtschafts- und Währungsunion wird im Gesetzestext benutzt. Dieser wird im Folgenden synonym mit dem Begriff der Europäischen Währungsunion (EWU) verwendet.

3 Art. 122 Abs. 1 EGV.

4 Es ist kein Opting-out-Recht wie im Falle Großbritanniens und Dänemarks vorgesehen. Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (2001), S. 17, 19.

5 Vgl. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (2000), S. 3.; EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (2003), S.2, 7.

6 Art. 121 Abs. 1 EGV.

7 Vgl. Art. 104, 121 EGV und die dazugehörigen Protokolle über die Konvergenzkriterien (Nr. 25) sowie über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Nr. 26).

8 Vgl. Art. 121 Abs. 1 EGV.

9 Vgl. Art. 124, 104 EGV. Siehe hierzu auch RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (2000), S. 1-2.

10 Vgl. EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (2003), S. 1, 4.

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