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Markenregistrierung in der Praxis und die mangelnde Absicherung im deutschen Markengesetz für adäequate Markenführung

Termpaper, 2005, 24 Pages
Author: Hans Jörg Stapff
Subject: Economics / Business: Business Management, Corporate Governance

Details

Category: Termpaper
Year: 2005
Pages: 24
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 16  Entries
Language: German
Archive No.: V39204
ISBN (E-book): 978-3-638-38045-4

File size: 1149 KB


Excerpt (computer-generated)

Markenregistrierung in der Praxis und die mangelnde Absicherung
im deutschen Markengesetz für adäquate Markenführung

von: Hans Jörg Stapff

9. Semester

 


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung 1

2. Markenrecht in Deutschland 3

2.1 Entwicklung des Markenrechts in Deutschland 3
2.2 Arten von Marken 3

2.2.1 Wortmarken, Buchstaben und Zahlen 4
2.2.2 Bildmarken 4
2.2.3 Wort- / Bildmarken 4
2.2.4 Farbmarken 4
2.2.5 Dreidimensionale Gebilde 4
2.2.6 Tonfolgen 5
2.2.7 Geographische Herkunftsangaben 5

3. Anforderungen an eine Marke 6

4. Markenregistrierung in der Praxis 8

4.1 Entstehung des Markenschutzes 8

4.1.1 Markenrecht durch Verkehrsgeltung 8
4.1.2 Arten der Verkehrsgeltung 9

4.2 Das Eintragungsverfahren einer Marke 10
4.3 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Markenrechts 14

5. Grenzen des Markenrechts 16

6. Schlussbetrachtung 18

Literaturverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BGH = Bundesgerichtshof
GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
HGB = Handelsgesetzbuch
MarkenG = Markengesetz


1. Einleitung

Marken werden seit jeher für die Assoziierung eines Produktes mit der Herkunft, Qualität oder Preis verwendet. In den Zeiten der Globalisierung wird es immer wichtiger, eine Marke zu führen. Eine Marke kann ein Image, ein Produkt oder eine Lebenseinstellung transportieren. In der Vielfalt der Anbieter muss der einzelne Unternehmer versuchen, eine Einmaligkeit zu schaffen, die es begründet, dass Kunden eine vergleichbare Ware oder Dienstleistung bei ihm kaufen und nicht woanders. Wie wichtig Marken sind, lässt sich aus der folgenden Tabelle entnehmen, in der der Wert internationaler Top-Marken dargestellt ist:

Rang Marke Markenwert in Mrd. US$
1. Coca-Cola 83,8
2. Microsoft 56,7
3. IBM 43,8
4. GE 33,5
5. Ford 32,2
6. Disney 32,3
7. Intel 30
8. Mcdonald’s 26,2
9. AT&T 24,2
10. Marlboro 21

22. BMW 11,3
28. Nike 8,2
36. Apple 4,3
43. Ikea 3,5

Tabelle 1: Die 10 wertvollsten Marken
Quelle: Campos Nave, 2004, S. 27

Einige in dieser Tabelle dargestellten Marken werden nicht mehr nur mit einem Produkt oder einer Dienstleistung assoziiert, sondern bereits mit einer ganzen Produktgruppe oder sogar einer Branche.

Für diese Arbeit soll der Schwerpunkt auf der Verknüpfung der Marke mit einer Ware oder Dienstleistung (ohne elektronische Medien) nach deutschem Recht liegen. Dazu wird folgende Definition verwendet: „Eine Marke ist ein Kennzeichen für eine Ware oder Dienstleistung“ (Giefers, 1995, S.15).

In der Arbeit wird beschrieben, welche Arten von Marken es gibt und welche Anforderungen an sie gestellt werden, wie ein Markenschutz entsteht und wie ein Inhaber von Markenrechten ihn erfolgreich verteidigt. Es sollen die Grenzen des Markenschutzes gezeigt werden und die Anforderungen an ein modernes, den globalisierten Märkten entsprechendes Markenrecht.

2. Markenrecht in Deutschland

2.1 Entwicklung des Markenrechts in Deutschland

So alt wie der Gebrauch von Marken, ist wohl auch der Missbrauch solcher. So hatten bereits die Zünfte im Mittelalter Interesse daran, die Qualität der hergestellten Waren durch Kennzeichnungen zu belegen. Außenseiter sollten fern gehalten werden und es sollte möglich sein, die ordnungsgemäße Herstellung und Qualität der Ware zu überprüfen. Der erste Zeichenschutz, ohne eine bestimmte Branche anzusprechen, wurde in Preußen eingeführt. 1809 wurde in Baden in den Handelsgesetzen das Warenzeichen und der Name des Fabrikanten geschützt. 1828 konnte sich in Württemberg jeder Fabrikant oder Handwerker ein Unterscheidungszeichen beim Bezirksamt registrieren lassen. 1874 wurde das Warenzeichengesetz geschaffen, was in seiner Struktur bis heute nahezu unverändert blieb. 1894 konnten dann Gewerbetreibende nach dem Reichsgesetz „zum Schutz der Warenbezeichnung“ ihr Zeichen beim Kaiserlichen Patentamt in Berlin eintragen lassen. Erstmals konnten auch Phantasienamen registriert werden. Seit 1979 können auch Dienstleistungsmarken registriert werden. (vgl.: Schwendemann, 1988, S. 2 ff)

Am 1. Januar 1995 wurde das bisher geltende Warenzeichengesetz durch das neue Markengesetz ersetzt. Neben der nationalen Umsetzung der EG-Richtlinie zur Harmonisierung des Markenrechts wurde das gesamte Kennzeichenrecht systematisch neu geregelt. (vgl.: Giefers, 1995, S. 5)

Zuständig dafür ist das in München sitzende Deutsche Patent- und Markenamt, welches eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Behörde ist.

2.2 Arten von Marken

Das Markengesetz beschreibt in §3 Abs.1, was als Marke geschützt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass die Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, da im Gesetz grundsätzlich „() alle Zeichen, (…)“ (Nordemann et Al. 1996, S.473) geschützt werden können. Ob eine Marke geschützt werden kann, wird in Punkt 3 näher erläutert.
Aus §3 Abs.1 MarkenG lassen sich folgende Arten von Marken ableiten:

2.2.1 Wortmarken, Buchstaben und Zahlen

Zu den wichtigsten Wortmarken gehört das bereits im §12 BGB i. V. m. §§17 ff. HGB geschützte Recht am eigenen Namen. Der Unternehmer als natürliche Person kann seinen eigenen Namen uneingeschränkt verwenden. Die bekanntesten Wortmarken sind Wörter oder Namen, in der Praxis meist Produktnamen mit oder ohne einer bestimmten Bedeutung, z. B. Coca-Cola, Persil oder Opel. Auch zusammengesetzte Wörter und ganze Sätze, z. B. „Bitte ein Bit“ lassen sich als Marke schützen. Bekannte Marken mit Buchstaben und Zahlen sind z. B. „ZDF“, „AEG“ oder „4711“. (vgl.: Campos Nave, 2004, S.33)

2.2.2 Bildmarken

Als Bildmarke kann nahezu jede graphische oder bildliche Darstellung geschützt werden. Allerdings dürfen staatliche und amtliche Kennzeichen, z. B. Bundesadler, Wappen einer Stadt oder ein Prüfsiegel nicht geschützt werden (vgl.: Campos Nave, 2004, S.34).

2.2.3 Wort- / Bildmarken

[...]


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