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Scholarly Research Paper, 2005, 33 Pages
Author: Nico Schröter
Subject: Civil Engineering
Details
Institution/College: Brandenburg Technical University Cottbus (Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie - Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung)
Tags: Bedeutung, HOAI, Darstellung, Entwicklungstendenzen, Erhalt, HOAI, Kontext), Seminar, Büroorganisation
Year: 2005
Pages: 33
Grade: 1.3
Bibliography: ~ 12 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-38452-0
File size: 320 KB
Diese Arbeit entstand im Rahmen des Seminars Büroorganisation am Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie, Prof. Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche an der BTU Cottbus. Das Thema ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und deren Bedeutung für den Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (Architekt+Ingenieur). Darüber hinaus erfolgt eine Darstellung des Diskurses um den Erhalt der HOAI im europäischen Kontext und der daraus resultierenden notwendigen Anpassungen.
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Excerpt (computer-generated)
BTU Cottbus
Studienarbeit
Thema:
Bedeutung der HOAI für Auftraggeber und Auftragnehmer
sowie Darstellung aktueller Entwicklungstendenzen
Bearbeiter:
Nico Thomas Schröter
2005
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 2
2. Grundlagen der HOAI ... 3
2.1 Entstehung und Zielsetzung der HOAI ... 3
2.2 Rechtsnatur der HOAI ... 4
2.3 Anwendungsbereich der HOAI ... 4
2.4 Persönlicher Anwendungsbereich ... 5
3. Allgemeine Grundsätze zum Architekten- und Ingenieurvertrag ... 6
3.1 Rechtsnatur des Architekten- und Ingenieurvertrages ... 6
3.2 Vergütungsanspruch ... 7
3.3 Zustandekommen des Vertrages ... 7
4. Arten der Honorarvereinbarungen ... 7
4.1 Grundsatz ... 7
4.2 Ausnahmen ... 8
4.3 Freie Vereinbarung des Honorars nach § 16 Abs. 2, 3 HOAI ... 8
4.4 Ausnahmsweise Unterschreitung der Mindestsätze ... 1
4.5 Stundenhonorar ... 1
5. Honorarvereinbarung – Festlegungen im Architektenvertrag ... 1
5.1 Die Leistungsbilder der HOAI und ihre Gliederung in Leistungsphasen, Grundleistungen und Besondere Leistungen ... 2
5.2 Honorierungskriterien für Grundleistungen ... 3
5.3 Honorierungskriterien für Besondere Leistungen ... 6
5.4 Sonstige Zuschläge, Nebenkosten und Umsatzsteuer ... 6
6. Honorarermittlung und Honorarzahlung ... 7
6.1 Voraussetzungen zur Rechnungslegung ... 7
6.2 Komponenten der Honorarermittlung ... 8
6.3 Wirtschaftlichkeitsberechnung – Nachkalkulation des Planungsaufwandes ... 9
7. Bedeutung und Wirkung der HOAI ... 10
7.1 Architekten und Ingenieure als Mitglieder der Freien Berufe ... 10
7.2 Ziele der HOAI ... 10
8. Abschaffung der HOAI oder 6. Novelle? ... 11
9. Entwicklung und aktuelle Lage bei Architekten und Ingenieuren ... 14
9.1 Wirtschaftliche Lage der Büros ... 14
9.2 Einhaltung der HOAI? ... 16
10. HOAI im europäischen Kontext - Honorarordnungen im Binnenmarkt ... 17
11. Ausblick und Resümee ... 20
12. Abbildungsverzeichnis und Nachweis ... 2
13. Literaturverzeichnis ... 3
1. Einleitung
Diese Arbeit entstand im Rahmen des Seminars Büroorganisation am Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie, Prof. Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche an der BTU Cottbus. Das Thema ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und deren Bedeutung für den Auftraggeber und Auftragnehmer. In der HOAI wird die Vergütung, in diesem Fall ein Honorar, der entsprechenden Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland geregelt. Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung sichern.
Im ersten Teil der Arbeit wird die Entstehung der HOAI anhand wesentlicher Entwicklungsstationen aufgezeigt. Im Anschluss daran wird die Notwendigkeit einer Preisregelung für Architektur- und Ingenieurleistungen vor dem Hintergrund einer freien Marktwirtschaft hinterfragt, um daraus wiederum die Bedeutung für den Bauherren und Planer ableiten zu können. Ebenfalls erfolgen eine Darstellung des Inhaltes der aktuellen HOAI vom 01.01.1996 und deren Anwendung zur Honorarermittlung. Diese grundlegenden Informationen der allgemeinen Anwendung bilden die Basis einer abschließenden Betrachtung der HOAI im europäischen Kontext mit einem Ausblick auf notwendige Änderungen, welche sich aus dem Diskurs über eine mögliche Abschaffung der HOAI ergeben haben. In diesem Zusammenhang werden ebenfalls Strukturverbesserungsvorschläge für eine 6. Novelle aufgezeigt. Des weiteren wird vor dem Hintergrund einer quantitativ gestiegenen Missachtung der Abrechnungsbestimmungen der HOAI die aktuelle wirtschaftliche Situation der Architekten- und Ingenieursbüros aufgezeigt.
Es soll nicht Ziel dieser Arbeit sein, einen detaillierten Leitfaden zur Anwendung der HOAI zu erstellen. Vielmehr sollen Zusammenhänge aufgezeigt werden, welche die Bedeutung der HOAI veranschaulichen sollen. Dabei wird im letzten Teil der Arbeit die HOAI im europäischen Kontext untersucht und der Diskurs zur Aufhebung oder einer 6. Novellierung der HOAI als Fazit der Arbeit verdichtet.
2. Grundlagen der HOAI
2.1 Entstehung und Zielsetzung der HOAI
Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Sie beruht als Verordnung auf Artikel 10 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4.11.1971. Dieses ermöglicht es, eine Honorarordnung zu erlassen, die den berechtigten Interessen von Architekten und Bauherren Rechnung tragen.1
Die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) trat am 1. Januar 1977 in Kraft und löste damit die Gebührenordnung für Architekten (GOA) ab. Heute gilt die HOAI in der Fassung 1996, die am 1. Januar 1996 mit der 5. Novelle in Kraft trat.
Neben der Neufassung und Erweiterung der Regelungen zu den bereits in der GOA behandelten Leistungen sind in der HOAI zusätzlich auch Leistungen anderer am Bau beteiligter Fachplaner, wie die Leistungen des Tragwerkplaners und Leistungen für Schallschutz und Raumakustik, aufgenommen worden.2
Als letzte Änderung wurde die Umschreibung der Honorartabellen in Euro vorgenommen.
Das ursprüngliche Ziel der HOAI bestand unter anderem darin, durch eine gesetzliche Begrenzung der Architekten- und Ingenieurhonorare einen Beitrag zur Senkung der Baukosten zu leisten und damit eine Begrenzung des Mietanstiegs zu bewirken. Zugleich sollte aber auch sichergestellt werden, dass Planer ein auskömmliches Honorar erhalten, um einen ruinösen Preisbewettbewerb zugunsten eines Leistungswettbewerbes zu verhindern.
Von den Interessenverwaltungen der Architekten wird sie daher noch immer als Garant für einen Leistungswettbewerb und Element des Verbraucherschutzes angesehen, und als Grundpfeiler der Architektenschaft bezeichnet. Die Architekten sollen ihre Leistungen frei von finanziellen Interessen und ohne Abhängigkeit zu den bauausführenden Firmen erbringen können.
Die HOAI ist eine bundesweit geltende Preisverordnung, deren Anwendung für alle Planenden verpflichtend ist.
Seit Ende der 90er Jahre ist eine Diskussion über die Abschaffung der HOAI entbrannt, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt Bestand hat. Insbesondere Interessenvertretungen der Architekten und Ingenieure setzten sich seitdem für den Erhalt der HOAI ein. Die Notwendigkeit einer Novellierung als Anpassung an neue Rahmenbedingungen wurde erkannt und entsprechende Überlegungen vorbereitet.
[Vgl. Kapitel 8.]
2.2 Rechtsnatur der HOAI
„Die Rechtssprechung ordnet die HOAI dem Preisrecht zu und grenzt sie damit gegenüber dem Vertragsrecht ab. Der Regelungsbereich der HOAI beschränkt sich damit auf den Eingriff und die Gestaltung von Honorarvereinbarungen. Wann und unter welchen Voraussetzungen Architekten- und Ingenieurverträge zustande kommen, ist nicht Gegenstand der Honorarordnung, sondern richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.“3
Die Möglichkeiten des Zustandekommens eines Architektenvertrages werden im Kapitel 3.3 ausführlich dargestellt.
Die HOAI ist zudem nicht bei jeder in Betracht kommenden Architektenleistung anzuwenden. Vielmehr beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich ausdrücklich auf die Leistungen, die in den Leistungsbildern der HOAI aufgeführt sind. Für darüber hinaus gehende Leistungen, wie z.B. dem Erstellen von Gutachten, die nicht unter den § 33 HOAI fallen, können Architekten daher auch Honorare außerhalb der HOAI vereinbaren.4
[....]
1 Vgl. Planungs- und Bauökonomie II, Begleitmaterial zur Vorlesung, TU Berlin, 2002, S. 108
2 Vgl. Möller, Dietrich-Alexander, Planungs- und Bauökonomie, Band 1, München, 2001, S. 190
3 Schulz-Eickhorst, Antje, Die Bauherren-Architekten-Beziehung, Köln, 2002, S. 89f
4 Vgl. Schulz-Eickhorst, Antje, Die Bauherren-Architekten-Beziehung, Köln, 2002, S. 89
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