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Subtitle: Rechtliche Grundlagen, Sanierungskosten und Finanzierung von Altlasten
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2001, 36 Pages
Author: Silke Wissing
Subject: Geography / Earth Science - Geology, Mineralogy, Soil Science
Details
Institution/College: University of Mannheim (Geographisches Institut)
Tags: Altlasten, Sanierung, Hauptseminar, Umweltgeologie
Year: 2001
Pages: 36
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 30 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-38825-2
ISBN (Book): 978-3-638-65539-2
File size: 1173 KB
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Abstract
Die vorliegende Arbeit liefert die Grundlagen zu einer weiteren, tiefergehenden Einarbeitung in das Thema der Altlasten und deren Sanierung. Im ersten Teil der Arbeit werden die rechtlichen Grundlagen erläutert. Die Inhalte und Definitionen des Gesetzes werden erklärt und ihre Bedeutung für die Thematik der Altlasten hervor gehoben. Im Weiteren erklärt der Text, welche Maßnahmen durch das Gesetz ergriffen werden (müssen), wie z.B. eine Untersuchung und Bewertung abläuft, welche Sanierungsmaßnahmen es gibt und welche Verfahrensvorschriften bei der Sanierung der Altlasten einzuhalten sind. Des weiteren werden die Vorschriften für die Gefahrenabwehr behandelt, insbesondere Gefahren, die im Zusammenhang durch eine Bodenerosion durch Wasser entstehen können. Im darauf folgenden Abschnitt werden über 50 umweltgefährdende Stoffe "im Sinne des Gesetzes", wie z.B. Arsen, Blei, Mineralöle, Borate etc. genannt und Schadstoffgruppen und ihren durchschnittlichen Anteil an Sanierungen beispielhaft aufgezeigt. Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit Informationen von praktischer Bedeutung, z.B. die Erfassung und Erkundung den Altlasten im Gelände selbst. Die Möglichkeiten der aktiven, sowie passiven Verfahren der Altlastensanierung werden ausführlich beschrieben. Beispielhaft werden Kosten für Sanierungsmaßnahmen, z.B. Dichtwände etc. aufgezeigt, die aber abhängig vom Sanierungsziel, bzw. dem zu erreichenden Dekontaminationsgrad sind. Das letzte Kapitel klärt die Finanzierung der Sanierung: wer hat zu zahlen und welche Fördermittel kommen evtl. in Frage? Der Leser bekommt so einen weiten, ersten Überblick über die Erkundung und Sanierung von Altlasten, inklusive der zu beachtenden rechtlichen Grundlagen.
Excerpt (computer-generated)
Universität Mannheim
Geographisches Institut
Lehrstuhl für Geologie
Sommersemester 2000
Hauptseminar Umweltgeologie
ALTLASTEN
von
Silke Fechter
13.1.2001
( 6. FS. Diplom-Geographie )
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Das Bundesbodenschutzgesetz
1.2.Gefährdungsabschätzung und Maßnahmen durch das Gesetz
1.2.1. Untersuchung und Bewertung
1.2.2 Sanierungsmaßnahmen
1.2.3 Verfahrensvorschriften zur Altlastensanierung
1.2.4 Vorschriften für die Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Bodenerosion durch Wasser
1.2.5 Vorsorgeanforderungen
1.2.6 Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
1.3. Umweltgefährdende Stoffe im Sinne des Gesetzes
2. Altlasten
2.1 Erfassung und Erkundung
2.2 Sanierung von Altlasten
2.2.1 Aktive Verfahren
2.2.2 Passive Verfahren
3. Sanierungskosten
4. Finanzierung von Altlasten
5. Literatur
Bis Anfang 1999 gab es keine gesetzliche und einheitliche Definition von Altlasten. Erst seitdem das Bundesbodenschutzgesetz in Kraft trat, gibt es fest geregelte Bestimmungen zu Altlasten.
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Das Bundesbodenschutzgesetz
Das Bundesbodenschutzgesetz war seit Ende der 80er Jahre in der Diskussion und trat erst am 1.3.1999 in Kraft. Das Motiv zur gesetzlichen Regulierung war die Rechtsunsicherheit und Rechtsuneinheitlichkeit für Hausbesitzer, gewerbliche Investoren und Kommunen im Bereich Altlasten. Entsprechend ist auch die „Schlagseite“ des Gesetzes hin zum Thema „Altlasten“, man könnte auch sagen: „nachsorgender Bodenschutz“.
Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten. Die einheitlichen Anforderungen, die das Gesetz bundesweit stellt, bilden die Grundlage für ein effektives Vorgehen der Behörden. Zugleich wird mit den Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen gewährleistet.
Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der Bodenfunktionen ist (s.u.), einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten. Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes die natürliche Funktion als
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen
- Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
- Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers
- Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
- Nutzungsfunktion als
- Rohstofflagerstätte
- Fläche für Siedlung und Erholung
- Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Gesetzes sind „Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen“. (§ 2 Abs.2 u. 3)
Im wesentlichen ergeben sich aus dem Gesetz fünf Pflichten:
- Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden.
- Bei Veränderungen der Bodenbeschaffenheit ist Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Bodenfunktion zu treffen.
- Grundstückseigentümer und -besitzer sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
- Wenn schädliche Bodenveränderungen bereits eingetreten sind, besteht die Pflicht zur Sanierung.
- Die Pflicht zur Sanierung erstreckt sich auch auf die Gewässerbelastung.
Das Gesetz stellt grundsätzlich die Verpflichtung auf, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Von Umweltjuristen wird jedoch bezweifelt, ob das Ziel der Nachhaltigkeit erreichbar ist, denn das Gesetz habe viele Ausnahmen und unverbindliche Regelungen.
Das Bundesbodenschutzgesetz ist ein Gesetz, mit dem bundeseinheitlich Verursacher von Bodenbelastungen und Grundstückseigentümer zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Altlasten verpflichtet werden. Auf der Grundlage des Gesetzes können Standards für die Reduzierung des Schadstoffeintrags, die umweltverträgliche Nutzung und für die Sanierung von Böden festgelegt werden.
Der erste Teil enthält allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich konkretisieren und Begriffsbestimmungen. Der zweite Teil regelt die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse. Der dritte Teil konkretisiert die Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.
Der vierte Teil enthält spezielle Vorschriften für die Altlastensanierung; geregelt wird der Gegenstand und der Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen. Der fünfte Teil enthält Ausnahmen, konkret Verfahrenserleichterungen, für solche Bodenkontaminationen, bei denen Gefahren mit einfachen Mitteln abgewehrt oder beseitigt werden können. Im sechsten Teil sind Vorschriften für die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser enthalten. Der siebte Teil konkretisiert Vorsorgeanforderungen, die zur Vermeidung künftiger schädlicher Bodenveränderungen zu erfüllen sind, und regelt Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Im achten Teil sind die Schlußbestimmungen enthalten, d.h. zur Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern sowie zum Inkrafttreten.
Vier technische Anhänge ergänzen die Vorschriften der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung:
[....]
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