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Autor: Andreas Franke
Fach: Wirtschaft - Personal und Organisation
Details
Institution/Hochschule: Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH
Tags: Arbeitssicherheit, Sicherheitstechnische, Arbeitsplatzgestaltung, Sicht, Personalwirtschaft, Berufliche, Bildung
Jahr: 2005
Seiten: 54
Note: 2,0
Literaturverzeichnis: ~ 44 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 701 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-39087-3
ISBN (Buch): 978-3-638-70630-8
20 Seiten Hausarbeit plus Anhang
Zusammenfassung / Abstract
Die Vorteile die für einen sicherheitstechnisch sehr gut ausgestatten Arbeitsplatz sprechen, liegen nicht nur darin, dem Gesetzgeber genüge getan zu haben, nein auch wirtschaftlich kann sich guter Arbeitsschutz rechnen. Wie stark dies der Fall ist hängt von dessen Wirksamkeit und der betrachteten Branche ab. Arbeitsschutz darf aber nicht ausschließlich über Gesetze und Rentabilität begründet werden, sondern es müssen auch ethische Aspekte mit in die Bewertung einfließen. Nachteilig wirkt sich hingegen aus, dass sich der Nutzen von Investitionen in die Sicherheit nur schwer nachweisen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unfallverhütung so erfolgreich ist das kaum noch Unfälle passieren. Des Weiteren hilft auch die sinnvollste Sicherheitstechnik wenig, wenn der Mitarbeiter diese nicht akzeptiert bzw. aus Bequemlichkeit nicht nutzen möchte. Daher sind die Information des Personals und die Einweisung in die Unfallverhütungsvorschriften mindestens so wichtig, wie die Investition in die Technik.
Textauszug (computergeneriert)
Arbeitssicherheit - Sicherheitstechnische
Arbeitsplatzgestaltung in kritischer Sicht
von: Andreas Franke
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Gründe für Arbeitssicherheit 1
2.1 Wirtschaftliche Gründe 1
2.2 Gesetzliche Gründe 2
2.2.1 Allgemeines Arbeitsschutzrecht 2
2.2.1.1 Arbeitssicherheitsgesetz 2
2.2.1.2 Arbeitsstättenverordnung 3
2.2.1.3 Arbeitszeitgesetz 3
2.2.1.4 Gewerbeordnung 4
2.2.1.5 Arbeitsschutzgesetz 4
2.2.2 Spezielles Arbeitsschutzrecht 4
2.3 Humane Gründe 5
3 Entstehung eines Arbeitsunfalls 5
3.1 Die Gefahr 5
3.1.1 Quantifizierung 6
3.1.1.1 Nach Gewerbezweig 6
3.1.1.2 Nach unfallauslösenden Gegenstand 6
3.1.2 Minderung 6
3.1.2.1 Verbotszeichen 7
3.1.2.2 Warnzeichen 7
3.1.2.3 Gebots- und Hinweiszeichen 7
3.1.2.4 Rettungszeichen 7
3.2 Der Unfall 8
4 Arbeitssicherheit und das ökonomische Prinzip 8
4.1 Schwierigkeiten der Quantifizierung 8
4.1.1 Gefährdungsbeurteilung 8
4.1.1.1 Inhalt und Analyse der Gefährdung 9
4.1.1.2 Durchführung 9
4.1.2 Alternativen der Gefährdungsminderung 9
4.1.3 Kosten-Nutzen-Rechnung 10
4.1.3.1 Investitionskosten 10
4.1.3.2 Erfassung der Unfallkosten 10
4.2 Wirtschaftlichkeit der Investition 11
5 Gesundheit und Produktivität 11
6 Arbeitssicherheit als Zeitaufwand 12
7 Der Mensch als unkalkulierbares Risiko 12
7.1 Über Gefahren richtig informieren 12
7.2 Erhöhte Sicherheit als Risikofaktor 13
7.2.1 Anpassung an die Technik 13
7.2.2 Maßnahmen zur Anpassungsvermeidung 14
7.3 Gestalterische Problembereiche 14
7.3.1 Ablenkung durch Sicherheitstechnik 14
7.3.2 Gefahr der Routine 14
8 Arbeitssicherheit und Wettbewerbsposition 15
9 Zusammenhang Arbeitsschutz – Insolvenz 15
10 Die Zukunft des Arbeitsschutzes 16
11 Fazit 16
Anhang II
Verzeichnis der Abbildungen im Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
ArbSchG = Arbeitschutzgesetz
ArbStättV = Arbeitsstättenverordnung
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
ASiG = Arbeitssicherheitsgesetz
GewO = Gewerbeordnung
JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz
SGB = Sozialgesetzbuch
1 Einleitung
Die Geschichte der Arbeit ist auch die Geschichte der Arbeitssicherheit1, so stand schon im alten Testament, „Wenn Du ein Haus baust, so mache ein Geländer ringsum auf Deinem Dache, damit Du nicht Blutschuld auf Dein Haus lädst, wenn jemand herabfällt“2. Insofern hat die heutzutage übliche sicherheitstechnische Gestaltung des Arbeitsplatzes eine lange Tradition. In dieser Arbeit soll aber vor allem, auf den gegenwärtigen Stand des Arbeitsschutzes eingegangen werden. Es sollen die Vor- und Nachteile, sowie die Schwierigkeiten der sicherheitstechnischen Arbeitsplatzgestaltung dargestellt werden. Neben den gesetzlichen und wirtschaftlichen Aspekten, werden auch die Probleme, die durch menschliche Verhaltensweisen entstehen können, näher beleuchtet.
2 Gründe für Arbeitssicherheit
Es gibt unterschiedliche Gründe, die für eine sicherheitstechnische Gestaltung des Arbeitsplatzes sprechen. Als Hauptpunkt ist das Vermeiden von Unfällen zu nennen, welche zu einer Verletzung des Beschäftigten und Kosten für das Unternehmen führen können. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verhinderung von Berufskrankheiten und das generelle Bestreben einen gefahrenfreien Zustand bei der Ausübung des Berufs zu gewährleisten3. Die Organisation und Überwachung der Arbeitssicherheit, wird in Deutschland von drei Seiten her vorgenommen4. Sie gliedert sich in den Staatlichen Arbeitsschutz, welcher durchgeführt wird von der Gewerbeaufsicht und den Gewerbearzt, den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, welcher den Berufsgenossenschaften obliegt und den betrieblich-privaten Arbeitsschutz. Beim letzteren erfolgt die Ausführung durch den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsingenieur. Grundsätzlich kann man eine Unterteilung in wirtschaftliche, gesetzliche und humane Gründe treffen.
2.1 Wirtschaftliche Gründe
Ende des 19. Jahrhunderts kam es durch den Taylorismus zu einer intensiveren Betrachtung der Arbeitsbedingungen, mit dem Ziel das Arbeitstempo und die Qualität der Arbeit zu steigern, den Output zu erhöhen und die Kosten weiter zu senken1. Neben anderen Maßnahmen kann auch eine hohe Sicherheit am Arbeitsplatz diese Faktoren positiv beeinflussen. Der wirtschaftliche Aspekt der Arbeitssicherheit ist, neben den gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, ein Hauptgrund für die Unternehmen in diesem Bereich zu investieren2.
2.2 Gesetzliche Gründe
Um auch Unternehmen dazu zu bringen, eine hohe Arbeitssicherheit für ihre Mitarbeiter zu gewährleisten, die durch wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte nicht dazu zu bewegen sind, schreibt der Gesetzgeber Mindeststandards zwingend vor. Schon das Grundgesetz schützt in Art. 2 Abs. 2 das Leben und die Gesundheit aller Beschäftigten. Zahlreiche Richtlinien, Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile bezüglich der Arbeitssicherheit existieren in der Bundesrepublik und konkretisieren dieses Grundrecht. Es sollen nun knapp die wichtigsten Vorschriften erläutert werden3.
2.2.1 Allgemeines Arbeitsschutzrecht
Unter diese Vorschriften fallen alle Arbeitgeber und abhängig Beschäftigten. Es schließt deren Untergruppen mit ein.
2.2.1.1 Arbeitssicherheitsgesetz
Dieses Gesetz wurde am 12. Dezember 1973 verabschiedet und zuletzt am 25. November 2003 geändert4. Das ASiG beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für die Arbeitssicherheit bereit zu stellen. Diese sind aber nur dazu aufgefordert, den Arbeitgeber bezüglich Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu unterstützen5, daher sie sind nicht grundsätzlich verpflichtet. Des Weiteren sollen die Anordnungen den jeweiligen Betriebsverhältnissen angepasst werden, damit diese einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen6.
2.2.1.2 Arbeitsstättenverordnung
Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung ist am 25. August 2004 in Kraft getreten. Sie basiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und enthält grundsätzliche Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und umfasst insbesondere Regelungen zu Nichtraucherschutz, Fluchtwegen, Arbeits-, Pausen- und Sanitärräumen1. Die ArbStättV 2004 gilt aber nicht für alle Arbeitsstätten. Insbesondere für die Betriebe die dem Bundesberggesetz unterliegen, ist diese nicht anzuwenden.2 Weiterhin greift die Verordnung, mit Ausnahme des Nichtraucherschutzes, nicht für das „Reisegewerbe, Marktverkehr, Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr … sowie See- und Binnenschiffe“3.
Ausnahmen von der ArbStättV 2004 können von der Gewerbeaufsicht zugelassen werden, wenn andere, ebenso wirksame Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber getroffen wurden oder wenn die Umsetzung einer Vorschrift zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Letzteres ist aber eine Frage der Auslegung und mindert dadurch, vor allem bei einer zu milden Beurteilung zugunsten Arbeitgebers, die Objektivität der Verordnung. In jedem Fall muss die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar sein4. Generell erhöht die neue Arbeitsstättenverordnung den Gestaltungsspielraum der Arbeitgeber und fördert deren Eigenverantwortung und Kreativität. Sie bekommen dadurch die Möglichkeit in die Hand selber zu ermitteln, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten5.
2.2.1.3 Arbeitszeitgesetz
[...]
1 Vgl. Internet-Recherche vom 25.11.2004, http://www.katholisch.internetseelsorge.de/archiv/is -plattform-arbeit/is -arbeit-schutz.html
2 Skiba, Reinald: Taschenbuch Arbeitssicherheit, 9.Aufl., Bielefeld 1997, S. 15
3 Vgl. Skiba, Reinald: a.a.O., S. 21
4 Vgl. Otte, Rainer: Gesundheit im Betrieb: Leistung durch Wohlbefinden, Frankfurt am Main 1994, S. 139
1 Vgl. Berthel, Jürgen: Personal-Management: Grundzüge für Konzeptionen betrieblicher Personalarbeit, 6.Aufl., Stuttgart 2000, S. 336
2 Vgl. Skiba, Reinald: a.a.O., S. 22
3 Vgl. Olfert, Klaus: Personalwirtschaft, in: Olfert, Klaus (Hrsg.): Kompendium der praktischen Betriebswirtschaft, 10. Aufl., Ludwigshafen/Rhein 2003, S. 224 f
4 Vgl. Internet-Recherche vom 10.10.2004, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf
5 Vgl. § 1 ASiG
6 Vgl. Meyer, Wolfgang: Arbeitsrecht für die Praxis: Handbuch, 10.Aufl., Baden-Baden 2004, S. 384
1 Vgl. Internet-Recherche vom 10.10.2004, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbst_ttv_2004/gesamt.pdf 2 Vgl. § 1 Abs.
2 ArbStättV 2004
3 Küttner, Wolfdieter/Reinecke, Birgit: Personalbuch 2004: Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht, 11.Aufl., München 2004, S. 365
4 Vgl. § 4 Abs. 1 ArbStättV 2004
5 Vgl. Deden, Helmut: Die neue Arbeitsstättenverordnung – mehr Flexibilität und höhere Eigenverantwortung bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, in: sicher ist sicher – Arbeitsschutz aktuell 11/2004, S. 510-513
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