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Autor: Michael Gerlach
Fach: Wirtschaft - Volkswirtschaftslehre
Details
Tags: Sollten, Entwicklungsländer, GATT, Sonderbehandlung
Jahr: 2005
Seiten: 21
Note: 1.3
Literaturverzeichnis: ~ 34 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 208 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-39176-4
Textauszug (computergeneriert)
Sollten die Entwicklungsländer im GATT (WTO)
eine Sonderbehandlung erfahren?
von: Michael Gerlach
Fachsemester 12
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Vom GATT zur WTO 1
2.1 Entstehung des GATT 1
2.2 Grundprinzipien und Ziele des GATT 2
2.3 WTO- die Uruguay-Runde und danach 3
2.4 Sonderrechte der Entwicklungsländer im GATT (WTO) 5
2.5 Grundidee hinter der Sonderbehandlung 7
3. Nutzen und Kostenbilanz der Sonderbehandlung 8
3.1 Art. XVIII: Freihandel versus Protektionismus 8
3.2 Entbindung vom Prinzip der Reziprozität: ein wirklicher Vorteil? 11
3.3 Präferenzsysteme: eine Diagnose 13
4. Schlussfolgerung 15
Literaturverzeichnis 16
Abkürzungsverzeichnis
AKP = Staatengruppe aus Afrika, der Karibik und dem Pazifik
EBA = Everything-But-Arms Initiative
EL = Entwicklungsländer
FDI = Foreign Direct Investion
GATS = General Agreement on Trade in Service
GATT = General Agreement on Tariffs and Trade
IL = Industrieländer
IWF = Internationaler Währungsfond
ITO = International Trade Organization
LDC = Least Developed Countries
MFN = Most Favored Nation (Clause)
NIEO = New International Economic Order
NTHH = Nicht-Tarifäre- Handelshemmnisse
SDT = Special and Differential Treatment
TRIMs = Agreement on Trade-Related Investment Measures
ToT = Terms of Trade
TRIPs = Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
UNCTAD = United Nations Conference on Trade and Development
WTO = World Trade Organization
1. Einleitung
1947 waren 11 der 23 Vertragsländer des GATT Entwicklungsländer (EL). Heute im Jahr 2005 sind circa 100 der 147 Mitglieder der WTO Entwicklungsländer. Dabei belegt der starke Anstieg der teilnehmenden Entwicklungsländer die hohe Attraktivität des Abkommens bzw. der Organisation. Diese Attraktivität ist auch auf die vom GATT gewährten Sonderrechte für EL zurückzuführen. Im Folgenden soll nun erörtert werden, ob und in wie- fern diese Sonderbehandlung einen Nutzen für die EL stiften, und ob es für sie erstrebenswert ist, dass diese ihnen unter allen Umständen zugestanden werden. Kapitel 2 erklärt hierfür die Entstehung, die Bestandteile sowie die Prinzipien von GATT und WTO, und geht ausführlich auf die bestehenden Sonderrechte und ihre Hintergründe ein. In Kapitel 3 werden die wesentlichen Sonderrechte der EL auf ihren ökonomischen und politischen Nutzen hin untersucht. Eine Schlussfolgerung der zusammengetragenen Informationen erfolgt schließlich in Kapitel IV.
2. Vom GATT zur WTO
2.1 Entstehung des GATT
Die Geschichte des GATT geht bis auf das Jahr 1941 zurück, in dem sich die Alliierten innerhalb der sogenannten „Atlantik-Charta“ darauf einigten, in der Nachkriegszeit ihren Fokus auf die Bekämpfung von protektionistischen Tendenzen zu richten. Neben der darauffolgenden erfolgreichen Gründung des IWF und der Weltbank, sollte als dritte Institution zur Festigung der Weltwirtschaftsordnung die ITO errichtet werden. Zurückzuführen ist dieses Vorhaben auf die von den USA vorgeschlagenen „Proposals for Expansion of World Trade and Employment“, welche im März 1948 als Grundlage für die von 54 Staaten unterzeichnete „Havanna Charter for an International Trade“ dienten. Bestimmungen dieser Charter waren neben dem Abbau von Einführzöllen auch solche zur Beschäftigung, wirtschaftlicher Entwicklung, Wiederaufbau und der Handelspolitik, zu restriktiven Handelsmaßnahmen, zwischenstaatlichen Produktabkommen, wie auch zur Errichtung einer Internationalen Handelsorganisation. Ziel dieser Bestimmungen sollte die Eindämmung von privaten Wettbewerbsbeschränkungen sein sowie die Schaffung eines günstigen Umfeldes für ausländische Direktinvestitionen. Das GATT an sich war eigentlich nur ein Teilabkommen, welches Bestandteil der ITO werden sollte. Am 1. Januar 1948 trat das GATT, welches nur wenige institutionelle Bestimmungen beinhaltete, in Kraft. Die ITO blieb jedoch nur ein theoretisches Konstrukt, da die Havanna Charter sich ausgerechnet im US-Kongress einer starken Ablehnung ausgesetzt sah. Infolgedessen scheiterten die Bemühungen um eine internationale Handelsorganisation, und auf das GATT mit seinem deutlich reduzierten Regelumfang und seiner weitaus geringeren institutionellen und organisatorischen Basis kam die historische Aufgabe zu, das erste multilaterale Handelsabkommen zu sein. Zu den damaligen Vertragsparteien gehörten auch 11 Entwicklungsländer (vgl. Hauser/Schanz (1995), S. 7 ff., Senti (1986) S. 10 ff.; Srinivasan (2000), S. 8 ff.).
2.2 Grundprinzipien und Ziele des GATT
a) Ziele des GATT
Die Ziele des GATT, die auch in der Präambel aufgezählt werden, sollen für dessen Mitglieder folgendermaßen aussehen: Verwirklichung der Vollbeschäftigung, ein hohes und kontinuierlich steigendes Realeinkommen, die Erhöhung des Lebensstandards sowie die gänzliche Erschließung der Hilfsquellen der Welt und die Steigerung der Produktion und des Austauschs von Waren. Als Motor für diese ambitionierten Ziele, speziell für wirtschaftliches Wachstum und Vollbeschäftigung wurde der internationale Handel angesehen, in dem das GATT hauptsächlich zum Tragen kommen sollte (vgl. Glissmann et al. (1986), S. 96 f.).
b) Prinzipien des GATT
Da das GATT keine internationale Organisation darstellt, sondern nur ein multilaterales Abkommen ist, können die Prinzipien des GATT höchstens als handelspolitischer Verhaltenskodex angesehen werden. Dabei sollen die Prinzipien zum Erreichen der gesteckten Ziele beitragen. Diese wesentlichen Prinzipien des GATT hierfür sind:
b1) Prinzip der Nicht-Diskriminierung
Das Prinzip der Meistbegünstigung (MFN-Clause) besagt, dass jeder Vertragspartner, der mit einem anderem Land Handelsvorteile oder Begünstigungen aushandelt, diese „unverzüglich und bedingungslos“ auch allen anderen Vertragspartnern des GATT zu gewähren hat. Damit wird z.B. auch gewährleistet, dass bilaterale Zollvergünstigungen multilateral wirksam werden. Das Prinzip der Meistbegünstigung ist jedoch lediglich auf den Güterhandel bezogen, FDI und Dienstleistungen bleiben außen vor. Zum Prinzip der Nicht-Diskriminierung gehört auch das Prinzip der Inländerbehandlung, welches sicherstellen soll, dass nach überschreiten der Zollgrenze die importierten Güter gleich behandelt werden wie die konkurrierenden inländischen Güter (vgl. Hauser/Schanz (1995), S. 11 f.).
b2) Prinzip des Freihandels
Im GATT-Vertrag ist festgelegt, dass handelshemmende Maßnahmen auf Zölle, Abgaben und sonstige Belastungen einzugrenzen sind (vgl. Hauser/Schanz (1995), S. 17). Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Artikel II, Absatz 1b, die für sie ausgehandelten gebundenen Zölle nicht über das vorgeschriebene Niveau hinaus anzuheben (vgl. Senti (1986), S. 137 f.). Nach Artikel III, VIII und XI sind alle NTHH grundsätzlich verboten, dies gilt insbesondere für mengenmäßige Beschränkungen, die besonders diskriminierend und handelshemmend wirken. Jedoch sind diese generellen Verbote durch einige Ausnahmen beschränkt (vgl. Senti (1986), S. 145; Hauser/Schanz (1995), S. 20).
b3) das Prinzip der Reziprozität
Jenes Prinzip fordert gleichwertige Gegenleistungen von Vertragsländern, welche durch Liberalisierungsmaßnahmen anderer Vertragsländer begünstigt werden. Das Regelwerk des GATT versucht damit, die anhand eines Zollabbaus entstehenden Probleme eines Landes mit einer nahezu ebenbürtigen Gegenleistung der Partnerstaaten und einer daraus resultierenden Exportsteigerung zu entschädigen (vgl. Frenkel/Bender (1996), S. 122; Senti (1986), S. 63 ff.).
2.3 WTO- die Uruguay-Runde und danach
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