Die Rationalität des Vertrages und die Gründe für seine Verbindlichkeit bei John Locke

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Details

Titel: Die Rationalität des Vertrages und die Gründe für seine Verbindlichkeit bei John Locke
Autor: Jan-Ole Prasse
Fach: Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Institution/Hochschule: Freie Universität Berlin
Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2005
Seiten: 17
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 10  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 237 KB
Archivnummer: V40845
ISBN (E-Book): 978-3-638-39260-0

Textauszug (computergeneriert)

Freie Universität Berlin
Otto Suhr Institut, Politische Theorie und Philosophie
PS, Klassische Vertragstheorien: Hobbes, Locke, Rousseau, Kant

Die Rationalität des Vertrages und die Gründe für seine
Verbindlichkeit bei John Locke

von: Jan-Ole Prasse

 


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung S.3 – 4

2. Der Naturzustand S.4 – 6

3. Die Eigentumslehre S.6 – 9

4. Gründe für den Vertrag S.9 – 10

5. Die Konstruktion des Gesellschaftsvertrages S.8 – 11

6. Gründe für die Verbidnlichkeit des Vertrages S.12 – 13

7. Moderne Interpretationen der lockeschen Vertragskonstruktion S.13 – 15

8. Fazit S.15 – 16


 

1. Einleitung

Wolfgang Kersting sieht John Lockes The second Treatise of Government in der Kontinuität der neuzeitlichen politischen Philosophie, in dem „eine Theorie der Legitimation politischer Gewalt“1 entwickelt wird, die nach dem Ausgangspunkt und dem Zweck staatlicher Herrschaft fragt. Im Focus dieser Untersuchung liegen die Gründe für den Gesellschaftsvertrag, seine Rationalität und die Verbindlichkeitspostulate. Dazu ist zunächst eine Betrachtung des Naturzustandes notwendig, denn auch bei Locke ist dieser der „systematische Ausgangspunkt seiner Theorie“2. Einen eigenständigen Bereich im Naturzustand stellt die lockesche Eigentumslehre dar. Sie ist das zentrale Motiv für die Gründung des Gesellschaftsvertrages. Im Mittelpunkt stehen hier der Erwerb von Privateigentum und die Eigentumsschranken vor und nach der Einführung des Geldes.

Auf Grundlage der Analyse des Naturzustandes sollen im Folgenden die Gründe für den Vertrag, und damit seine Rationalität, betrachtet werden. Kennzeichnend hierfür sind der Schutz des Eigentums sowie die Probleme mit der Selbstjurisdiktion. Im nächsten Schritt wird die Vertragskonstruktion selbst analysiert. Wichtig sind hier zwei Fragen. Zum einen, welche Rechte und Pflichten der Einzelne beim Eintritt in die politische Gemeinschaft aufgibt bzw. erhält, zum anderen, welchen Zweck die Vergemeinschaftung verfolgt. Die Gründe für die Verbindlichkeit des Vertrages stehen im Mittelpunkt des nächsten Abschnittes. Hierunter läßt sich die Problematik der nachfolgenden Generationen und ihre Verpflichtung für die politische Gemeinschaft durch die Konstruktion der stillschweigenden und ausdrücklichen Zustimmung subsumieren. In einem letzten Punkt werden die modernen Interpretationsansätze des lockeschen Gesellschaftsvertrages betrachtet, zum einen die marxistische Deutung, vertreten durch C.B. Macpherson, zum anderen die liberaldemokratische von Rolf Meyer. Abschließend sollen in einem Fazit die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und eine Beurteilung der verschiedenen Interpretationen der lockeschen Vertragskonstruktion vorgenommen werden.

2. Der Naturzustand

Der Ausgangspunkt der Theorie von John Locke ist die Lehre vom Naturzustand. Er selbst schreibt: „Um politische Gewalt richtig zu verstehen und sie von ihrem Ursprung herzuleiten, müssen wir sehen, in welchem Zustand sich die Menschen von Natur aus befinden.“3 Hieraus folgt die besondere Bedeutung der Konstruktion des Naturzustandes als Problem, das durch den Gesellschaftsvertrag zu lösen ist. Zur Bestimmung des Begriffes ist die Definition von Martin Selinger hilfreich, nach der im Naturzustand „die politischen Einrichtungen weggedacht werden, um ausgehend von den menschlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten den Zweck und die Form der politischen Einrichtungen zu bestimmen“4.

Der Naturzustand ist nach Locke ein Stadium der „vollkommenen Freiheit [und Gleichheit aller Menschen], innerhalb der Grenzen des Naturgesetzes“5. Diese Freiheit ist charakterisiert als die Möglichkeit, „seine eigenen Handlungen zu lenken und über seinen Besitz und seine Person zu verfügen, wie es einem am besten scheint – ohne jemandes Erlaubnis einzuholen und ohne von dem Willen eines anderen abhängig zu sein“6 In dieser Definition enthalten sind implizit die natürlichen Rechte des Menschen: Freiheit, Leben und Besitz. Abgeleitet wird diese Feststellung von der göttlichen Schöpfung, die alle Menschen gleich und frei hervorgebracht hat. Der Ausgangspunkt des Naturzustandes ist bei Locke demnach ein theologischer. Zudem sind alle Menschen durch die Schöpfung Gottes Eigentum. Daraus folgt, dass sie nicht das Recht haben, sich oder einen anderen zu töten oder zu schaden, da sie sich sonst an Gottes Eigentum versündigen würden. Aus diesem transzendenten Verhältnis aller Menschen zu Gott folgt auch das Naturgesetz und damit die Begrenzung der individuellen Handlungsfreiheit, das heißt, seine Freiheit nicht dazu zu benutzen anderen zu schaden. Zudem hat der Mensch dadurch nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur eigenen Selbsterhaltung sowie nach Möglichkeit zum Schutz aller anderen Menschen. 7 Die Gleichheit aller Menschen bedeutet bei Locke keine materielle Gleichheit, sondern ursprüngliche Rechts- und Fähigkeitsgleichheit. Grundsätzlich ist damit der Naturzustand ein „Zustand des Friedens, des Wohlwollens, des gegenseitigen Beistandes und der Erhaltung“8.

[...]


1 Wolfgang Kersting: Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrages, Darmstadt 1994, S.109

2 Wolfgang Kersting, a.a.O., S.109

3 John Locke: Über die Regierung, übersetzt von Dorothee Tidow, Stuttgart 2003, Kap.II, §4

4 Martin Selinger: John Locke in: Iring Fetscher/Herfried Münkler (Hrsg.): Piepers Handbuch der politischen Ideen, München 1985, S.381-400, S.385

5 John Locke, a.a.O., Kap.II, §4

6 John Locke, a.a.O., Kap.II, §4

7 John Locke, a.a.O., Kap.II, §6

8 John Locke, a.a.O., Kap.II, §19

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