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Die Haftung für Mängel im Autokaufrecht - Unter dem Aspekt des gesteigerten Verbraucherschutzes nach neuem Schuldrecht

Autoren: Christian Voigt, Thomas Henze
Fach: Wirtschaft - Recht

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Details

Veranstaltung: Recht in der Automobilwirtschaft
Institut: Standort: Wolfsburg (Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel)
Tags: Haftung, Mängel, Autokaufrecht, Unter, Aspekt, Verbraucherschutzes, Schuldrecht, Recht, Automobilwirtschaft
Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2005
Seiten: 32
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 25  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 127 KB
Archivnummer: V40961
ISBN (E-Book): 978-3-638-39341-6
Anmerkungen :
Diese Arbeit wurde im Rahmen der Veranstaltung "Recht in der Automobilwirtschaft" angefertigt. Der Focus liegt auf den verschiedenen Mängelarten i.V. mit Neu- und Gebrauchtwagen. Es wird insbesondere auf die juristische Abgrenzung "Neuwagen" vs. "Fabrikneu" eingegangen. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Regelung der Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Es wurden aktuelle Urteile zur Veranschaulichung herangezogen. Die Arbeit erfüllt die Ansprüche an wissenschaftliche Arbeiten.

Textauszug (computergeneriert)

Die Haftung für Mängel im Autokaufrecht - Unter dem
Aspekt des gesteigerten Verbraucherschutzes
nach neuem Schuldrecht

von: Christian Voigt

 


1. Einführung und Abgrenzung der Thematik  2

2. Die Schuldrechtsmodernisierung  3

2.1 Bedeutung der EU-Richtlinie 1999/44/EG  3
2.2 Das neue Schuldrecht  4

3. Der Verbrauchsgüterkauf 5

3.1 Neuerungen im Kaufrecht 5
3.2 Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs 6
3.3 Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf 7

3.3.2 Beweislastumkehr  8
3.3.3 Garantien 10

4. Der Mangelbegriff  11

4.1 Begriffsabgrenzung 11
4.2 Ausprägungen des Sachmangels  12

4.2.1 Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit 12
4.2.2 Abweichung vom Verwendungszweck  16
4.2.3 Montagefehler und mangelhafte Montageanleitung 17
4.2.4 Aliud-Lieferung  17

4.3 Verschleiß 18

5. Rechtsfolgen 20

5.1 Nacherfüllung 20
5.2 Rücktritt  22
5.3 Minderung 24
5.4 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen 25
5.5 Rückgriff des Unternehmers (Regress)  27

Literaturverzeichnis 30



 

1. Einführung und Abgrenzung der Thematik

Wer Recht erkennen will, muss zuvor in richtiger Weise gezweifelt haben.1 Diese Weisheit von Aristoteles hat selbst über die Schuldrechtsmodernisierung hinaus Bestand, denn wer seine Rechte bei Mängeln aus dem (Auto-)Kauf geltend machen möchte, muss zuvor einen Mangel darlegen bzw. beweisen können.

Bei derzeit mehr als drei Millionen Pkw-Neuzulassungen jährlich und nahezu sieben Millionen Gebrauchwagenkäufen ist die große Bedeutung der Automobilindustrie und des Autohandels in Deutschland offensichtlich. Zusätzlich hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts seit dem 01.01.2002 für den Autokauf erhebliche Änderungen gebracht. Insbesondere für den An- und Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge brachte die Schuldrechtsmodernisierung wesentliche Neuerungen und Umstellungen mit sich. Zu Beginn dieser Arbeit wird die Thematik und Bedeutung der EU-Richtlinie (1999/44/EG) erläutert und es wird überleitend auf den Reformbedarf in Deutschland eingegangen. Der eigentliche Schwerpunkt setzt ab Kapitel 3 an, wo zunächst ausführlich auf die Besonderheiten und Probleme des Verbrauchsgüterkaufs (B2C) eingegangen wird. Auf Basis dieser Beziehung werden die im Autokaufrecht auftretenden Mängelausprägungen erläutert. In diesem Zusammenhang wird auch der Mangel vom Verschleiß abgegrenzt sowie auf die Problematik eingegangen, wann ein unbenutztes Fahrzeug regelmäßig noch fabrikneu ist. Es werden sowohl Neuwagen- als auch Gebrauchtwagenkäufe betrachtet und auf die damit verbundenen Besonderheiten eingegangen. Abschließend gibt die Arbeit einen Überblick über die Rechtsfolgen, die der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann und wie der Unternehmer seinerseits den Vorlieferanten in Regress nehmen kann.

2. Die Schuldrechtsmodernisierung

2.1 Bedeutung der EU-Richtlinie 1999/44/EG

Die am 07. Juli 1999 in Kraft getretene „Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien“ gehört ebenso wie auch andere Richtlinien (RL) und Verordnungen zum sog. Sekundärrecht. Damit baut sie auf den Verträgen (Primärrecht) auf und wird im Wege unterschiedlicher Verfahren von den Organen der Europäischen Gemeinschaft erlassen.2 Das Ziel dieser RL besteht darin, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu gewährleisten und das Vertrauen in grenzüberschreitende Einkäufe durch die Schaffung eines Mindestsockels von gemeinsamen Vorschriften, die unabhängig vom Ort des Kaufs gelten, zu stärken.3 Desweiteren zielt die RL darauf ab, die Wettbewerbsverzerrungen auf den Absatzmärkten, die aus den unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Kauf von Verbrauchsgütern resultieren, zu bekämpfen. Damit zählt sie einerseits zur wichtigsten Verbraucherrechtsrichtlinie, andererseits ist auch die juristische Bedeutung hervorzuheben, da die RL in einen der Kernbereiche des nationalen Zivilrechts eingreift. Die bisher existierenden, das Zivilrecht betreffenden Verbraucherschutzrichtlinien, haben nur eine sehr lückenhafte Harmonisierung betrieben und hatten hauptsächlich Vertragstypen oder -formen von eher zweitrangiger Bedeutung zum Gegenstand. Wesentlich ist auch die politische und wirtschaftliche Bedeutung, da es sich erstmals um eine Verbraucherschutzrichtlinie handelt, die mittlerweile über 450 Mio. EU-Bürger betreffen könnte.4 Inhaltlich bezieht sich die RL auf die gesetzliche Garantie und die kommerziellen Garantien. Unter dem Begriff „gesetzliche Garantie“ versteht man jeden unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsschutz des Käufers gegenüber Mängeln der erworbenen Güter als eine sich aus dem Kaufvertrag ergebende Rechtsfolge. So führt die RL den Grundsatz der Vertragsmäßigkeit ein, d. h. dass der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber unmittelbar für die Vertragsmäßigkeit der Güter haften muss. Hingegen setzt die „gewerbliche Garantie“ die Willensbekundung des Garantiegebers voraus, der die Haftung für bestimmte Mängel selbst übernimmt, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung genannten Eigenschaften entspricht. Für die Umsetzung dieser RL in nationales Recht hatten die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung, sie erfolgte durch den nationalen Gesetzgebungsakt. Die Frist für den Erlass lief am 31.12.2001 aus.5

2.2 Das neue Schuldrecht

Der deutsche Gesetzgeber wurde verpflichtet die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf in nationales Kaufrecht umzusetzen. Das war die Initialzündung für die Modernisierung des Schuldrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt mit seinem Schuldrecht die rechtliche Grundlage für fast alle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens. Bei der Schuldrechtsreform handelt es sich, abgesehen vom Familienrecht, um eine der weitreichensten Änderungen des BGB seit seinem In-Kraft-Treten am 01.01.1900.6 Der Novellierungsbedarf war seit langem unbestritten. Bereits 1991 hatte eine vom Bundesministerium für Justiz eingesetzte Kommission umfangreiche Vorschläge für eine Neufassung erarbeitet. Das Vorhaben einer Schuldrechtsreform wurde aber schon 1978 vom damaligen Bundesjustizminister Vogel initiiert. Die Vorschläge blieben aber bis dato in der Schublade des Gesetzgebers.7 Erst mit der Verabschiedung diverser Europäischen Richtlinien, insb. der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, kam wieder Bewegung in das Reformvorhaben. Das Bundesministerium für Justiz hat sich für die sog. „Große Lösung“ entschieden. Die Kaufrechtsrichtlinie sollte nicht in einem Sondergesetz verankert werden, da es längst überfällig war, die zentralen Vertragstypen des BGB grundlegend umzugestalten. Diese Umgestaltung konnte nur sinnvoll vorgenommen werden, wenn man sich auch mit der Neugestaltung des allgemeinen Leistungs- und Verjährungsrechts befasst. Deshalb war die Entscheidung für die „Große Lösung“ gefallen und damit für eine Lösung des Problems „in einem Guss“.8 Erklärtes Ziel der Bundesregierung war also, neben den richtlinienbedingten Änderungen und der Verbesserung des Systems des allgemeinen Schuldrechts, die Rückführung der außerhalb des BGB geregelten Rechtsmaterien in das BGB einzuleiten und zugleich den Verbraucherschutz zu fördern.9

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) setzt neben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auch die EG-Richtlinien zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges sowie des E-Commerce um. Grundlegend neu gestaltet wurden die zentralen Teile des Verjährungs- und Leistungsstörungsrechts, aber auch das Rücktrittsrecht, Werkvertragsrecht sowie das – für den Wirtschaftsverkehr bei weitem bedeutsamste – Kaufrecht. Die wesentlichen Änderungen des Kaufrechts sind im folgenden Kapitel beschrieben. Darüber hinaus wurden vertragsrechtliche Sondergesetze und weitere Verordnungen, die neben dem BGB existierten, aufgehoben bzw. in das BGB integriert, u. a. das AGB-Gesetz, Fernabsatzgesetz sowie das Haustürwiderrufsgesetz.10 Das SMG ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.

3. Der Verbrauchsgüterkauf

3.1 Neuerungen im Kaufrecht

[...]


1 Aristoteles, griechischer Philosoph in Athen (384-322 v. Chr.)

2 Vgl. o. V. (2004), http://www.euroinfo-kehl.com/d/clearingstelle/tipp_abcRichtlinienJuli2007.htm.

3 Vgl. o. V. (2005a), http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l32022.htm.

4 Vgl. Staudemayer, D. (2000), S. 27.

5 Vgl. o. V. (2005a), http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l32022.htm.

6 Vgl. Däubler, W. (2001), S. 3729.

7 Vgl. Marx, C./Wenglorz, G. (2001), S. 13.

8 Vgl. Däubler-Gmelin, H. (2001), S. 2283.

9 Vgl. Dörner, H. (2001), S. 177 zit. nach Schimmel, R./Buhlmann D. (2002), S. 3.

10 Vgl. Marx, C./Wenglorz, G. (2001), S. 17-18.

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