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§17 SGB VIII - Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Autor: Melanie Mattausch
Fach: Sozialpädagogik / Sozialarbeit

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Details

Veranstaltung: Rechtsfragen der Beratung - Beratungsrecht
Institution/Hochschule: Fachhochschule Düsseldorf
Tags: VIII, Beratung, Fragen, Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Rechtsfragen, Beratung, Beratungsrecht
Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2004
Seiten: 20
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 12  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 259 KB
Archivnummer: V41066
ISBN (E-Book): 978-3-638-39417-8

Textauszug (computergeneriert)

§17 SGB VIII - Beratung in Fragen der Partnerschaft,
Trennung und Scheidung

von: Melanie Mattausch

4. Semester

 


Inhalt

Einleitung S. 3

1. Kindschaftsrechtsreform S. 4

2. Die elterliche Sorge S. 5

2.1 Die Personensorge gemäß §1626 Abs. 1 Satz 2 BGB S. 5
2.2 Die Vermögenssorge gemäß §1626 Abs. 1 Satz 2 BGB S. 6
2.3 Die gesetzliche Vertretung des Kindes gemäß §1629 Abs. 1 Satz 1 BGB S. 6

3. Rechtsgrundlage: §17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung S. 6

3.1 Allgemeine Rahmenbedingungen S. 7

3.1.1 Anspruchsberechtigte S. 7
3.1.2 Zuständigkeit – Wunsch- und Wahlrecht S. 8
3.1.3 Kosten S. 8
3.1.4 Sozialdatenschutz S. 8

3.2 Zustandekommen der Beratung S. 9
3.3 Inhalte und Ziele einer Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung S. 10
3.4 Exkurs: Der Begriff Kindeswohl S. 11

3.4.1 Kontinuitätsgrundsatz S. 11
3.4.2 Förderungsgrundsatz S. 11
3.4.3 Bindungen des Kindes S. 11
3.4.4 Wille des Kindes S. 11

3.5 Zentrale Fragestellungen im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsberatung S. 12

3.5.1 Umgangsrecht S. 12
3.5.2 Besuchsrecht S. 13
3.5.3 Mitentscheidungsrecht S. 13
3.5.4 Unterhaltsansprüche S. 14

3.5.4.1 Kindesunterhalt S. 15
3.5.4.2 Nachehelicher Ehegattenunterhalt S. 15

3.6 Methodisches Vorgehen S. 15

4. Schlussbetrachtung S. 17

Literatur S. 18

Anhang
 


 

Einleitung

Infolge der Individualisierung und Modernisierung der Gesellschaft hat sich die Familienkonstellation zunehmend verändert. Von der klassischen Familie wird, man beobachtet dies an den Scheidungsraten, mehr und mehr Abstand genommen. Im Jahr 2000 wurden in Deutschland 194408 Ehen geschieden, was rund 1% aller bestehenden Ehen ausmacht. Das sind 58091 mehr im Vergleich zum Jahr 1991.1 Dies macht deutlich, dass sich das Scheidungsrisiko erheblich erhöht hat aber auch noch weiter steigen wird und, laut Statistischem Bundesamt, davon ausgegangen werden muss, dass allein 37% der im Jahr 2000 geschlossenen Ehen mit einer Scheidung enden.2 Von einer Scheidung sind aber häufig nicht nur die beteiligten Erwachsenen betroffen, sondern vor allem ihre Kinder. In 48,8% der Fälle der eben genannten geschiedenen Ehen hatten minderjährige Kinder unter den Folgen der Scheidung zu leiden.3

Eine Trennung und Scheidung stellt für die betroffenen Kinder eine besonders belastende Umbruchsituation dar. Sie reagieren auf die Auflösung der vertrauten Familienatmosphäre, bedingt durch den Auszug eines Elternteils und durch den möglichen Verlust von (außer-)familiären Beziehungen, häufig mit Verhaltensauffälligkeiten, Aggressionen und Depressionen. Aufgrund der Tatsache, dass damit zu rechnen ist, „dass rund ein Fünftel der in den 1990er Jahren geborenen Kinder von Ehepaaren (einschließlich vorehelich geborener Kinder) im Laufe der ersten beiden Lebensjahrzehnte mit der Scheidung der Eltern konfrontiert wird“4, lässt einen steigenden Bedarf im Rahmen der Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung erforderlich werden. Trotz Trennung oder Scheidung behalten aber die Eltern ihre Elternfunktion und somit die Verantwortung für ihre Kinder. Wie eine Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung dazu beiträgt, eine am Wohl des Kindes orientierte Elternverantwortung zu schaffen, soll im Folgenden erörtert werden.

1. Kindschaftsrechtsreform

Im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform, die am 1.7.1998 in Kraft trat, wurde das Recht der elterlichen Sorge neu geregelt. Nunmehr können auch nicht miteinander verheiratete Eltern auf Antrag gemäß §1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB das gemeinsame Sorgerecht erhalten, was nach altem Recht nur Paaren mit Trauschein vorbehalten war. Die gemeinschaftliche Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und tritt dann mit der Geburt in Kraft.5 Gegen den Willen der Mutter kann jedoch keine gemeinsame Sorge erlangt werden.6 Kommt es zur Trennung oder Scheidung, so bleiben gemäß §§ 1671, 1672 BGB grundsätzlich beide Inhaber der elterlichen Sorge, sofern nicht ein Elternteil einen Antrag auf Alleinsorge stellt bzw. einen Teil der elterlichen Sorge für sich beantragt.

Während den Eltern vorher im Falle ihrer Scheidung eine Entscheidung über die Fortsetzung ihrer elterlichen Sorge vorenthalten war, d.h. diese nach einem familiengerichtlichen Urteil in jedem Fall nur einem Elternteil zugesprochen wurde (i.d.R. der Mutter), verfügen sie heute über mehr Entscheidungsautonomie. 7 D.h. das Gericht greift heutzutage nicht mehr von Amts wegen, sondern lediglich auf Antrag hin oder wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, ein.8 Dies entspricht auch dem in unserer Verfassung niedergeschriebenen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, in dem es heißt: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Dennoch geht ebenfalls daraus hervor, dass der Staat über ein staatliches Wächteramt verfügt.9 Es ist somit seine Aufgabe, Vorkehrungen zu treffen, „damit die Eltern befähigt werden, im Interesse der Kinder die richtige Entscheidung zu treffen und nachher das Sorgerecht, sofern es weiterhin ein gemeinsames ist, im Interesse des Kindes richtig auszuüben.“10 Die Unterstützung der elterlichen Verantwortung ist auch Ziel der Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung gem. §17 SGB VIII, worauf im weiteren Verlauf der Hausarbeit noch genauer eingegangen wird.

2. Die elterliche Sorge

An dieser Stelle soll zunächst der Begriff der elterlichen Sorge mit seinen Inhalten, Aufgaben und Pflichten kurz erläutert werden. Dies dient dem besseren Verständnis der Arbeit, da in ihrem Verlauf immer wieder darauf eingegangen wird. Gemäß §1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen unter Berücksichtigung der wachsenden Fähigkeiten und des wachsenden Bedürfnisses des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln.11 Steht den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer Ehe oder gemäß §1626 a Abs. 1 Nr. 1BGB gemeinsam zu, ist sie von diesen auch gemeinschaftlich und im gegenseitigen Einvernehmen12 auszuüben. Die elterliche Sorge umfasst drei Bereiche:

2.1 Die Personensorge gemäß §1626 Abs. 1 Satz 2 BGB

[...]


1 Vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND: Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik. Erweiterte Neuauflage 2003, S. 81.

2 Vgl. a.a.O., S. 81.

3 Vgl. a.a.O., S. 83.

4 A.a.O., S. 84.

5 Vgl. §1626b Abs. 2 BGB.

6 Vgl. §1626a Abs. 2 BGB.

7 Vgl. OBERLOSKAMP, Helga: Jugendhilferechtliche Fälle für Studium und Praxis. 10., völlig überarb. Aufl. Neuwied; Kriftel: Luchterhand 2001, S. 28/29.

8 Vgl. BARABAS, Friedrich K.: Beratungsrecht. Ein Leitfaden für Beratung, Therapie und Krisenintervention. 2., vollst. überarb. Aufl. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag 2003, S. 66.

9 Vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.

10 Vgl. OBERLOSKAMP: Jugendhilferechtliche Fälle..., a.a.O., S. 29.

11 Vgl. §1626 Abs. 2 BGB.

12 Vgl. §1627 BGB.

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