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Scholary Paper (Seminar), 2005, 25 Pages
Author: René Fritsch
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law
Details
Institution/College: University of Trier (FB V - Rechtswissenschaft)
Tags: Verteidigung, Ordnung, Weimarer, Republik, Wehrhafte, Demokratie
Year: 2005
Pages: 25
Bibliography: ~ 30 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-39944-9
ISBN (Book): 978-3-638-65623-8
File size: 250 KB
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Abstract
Die Aussage, wonach die mit der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Reichsverfassung, WRV) vom 11. August 1919 gegründete erste Deutsche Demokratie zugrunde gehen musste, weil sie ihren Feinden einen zu großen Handlungsspielraum ließ, wird heute weitgehend widerspruchslos akzeptiert. Vielfach wurde geäußert, das Bonner Grundgesetz (GG) sei in bewusster Abkehr von der WRV formuliert und mit dem Ziel, deren Defekte und Unzulänglichkeiten abzustellen, verfasst worden. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird als Konzept der streitbaren bzw. wehrhaften Demokratie bezeichnet. Die vorliegende Arbeit untersucht, in wieweit die Weimarer Republik den Angriffen ihrer Feinde tatsächlich wehrlos gegenüber stand. Welche Möglichkeiten hatten die Reichsverfassung selbst sowie Legislative, Exekutive und Justiz zum Schutz der staatlichen Ordnung geschaffen? Als Analyseraster der Betrachtung werden die drei Staatsgewalten herangezogen. Vor Beginn der eigentlichen Untersuchung werden die Merkmale identifiziert, welche als konstitutiv für die staatliche Ordnung der Weimarer Republik gelten können. Nur so kann anschließend geklärt werden, was zu ihrer Verteidigung unternommen wurde. Als Ergebnis wird festgestellt, dass sehr wohl Anstrengungen unternommen wurden, um den Schutz von Staat und Verfassung Deutschlands unter der WRV zu gewährleisten. Diese Bemühungen sind sogar in allen betrachteten Bereichen sichtbar geworden. Die häufig postulierte Erkenntnis, dem Bonner Grundgesetz wäre das Schicksal der Weimarer Reichsverfassung erspart geblieben, wäre es an ihrer Stelle 1919 in Kraft getreten, erscheint vor diesem Hintergrund alles andere als gesichert.
Excerpt (computer-generated)
Die Verteidigung der staatlichen Ordnung in der
Weimarer Republik
Seminararbeit
im Rahmen des Seminars „Wehrhafte Demokratie“
SS 2005
von
René Fritsch
Trier im Mai 2005
8. Fachsemester
Literaturverzeichnis
[...]
Abkürzungen
BVerfG ... Bundesverfassungsgericht
Erl. ... Erläuterung
GG ... Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GVG ... Gerichtsverfassungsgesetz
KPD ... Kommunistische Partei Deutschlands
NSDAP ... Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
RepSchStGH ... Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik
RepSchG I ... 1. Republikschutzgesetz (1922)
RepSchG II ... 2. Republikschutzgesetz (1930)
RGBl ... Reichsgesetzblatt
RStGB ... Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
RVG ... Reichsvereinsgesetz (1908)
RWahlG ... Reichswahlgesetz
StGH ... Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich
StPO ... Strafprozessordnung
WRV ... Weimarer Reichsverfassung
Gliederung
A) Einleitung ... 1
B) Konstitutive Merkmale der staatlichen Ordnung Weimars ... 2
I. Republikanische Staatsform und Volkssouveränität ... 2
II. Semipräsidentielles Regierungssystem ... 3
III. Bundesstaatliche Ordnung ... 3
IV. Verfassungsrechtlich abgesicherte Grundrechte ... 4
C) Grenzen der Verfassungsänderung ... 4
D) Die Rolle der drei Gewalten beim Republik- bzw. Verfassungsschutz ... 6
I. Legislative ... 6
1. Hochverrat als Strafrechtstatbestand ... 6
2. Vereins- und Parteienverbote ... 8
3. Die Republikschutzgesetze ... 9
II. Justiz ... 11
1. Allgemeines zur Rolle der Justiz beim Verfassungsschutz ... 11
2. Der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik (RepSchStGH) ... 13
III. Reichspräsident ... 15
1. Auflösung des Reichstages (Art. 25) ... 15
2. Reichsexekution (Art. 48 I) ... 15
3. Diktaturgewalt als Reservekompetenz (Art. 48 II) ... 16
E) Schlussbetrachtung ... 17
A) Einleitung
Die Aussage, wonach die mit der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Reichsverfassung, WRV) vom 11. August 1919 gegründete erste Deutsche Demokratie zugrunde gehen musste, weil sie ihren Feinden einen zu großen Handlungsspielraum ließ, wird heute weitgehend widerspruchslos akzeptiert. Vielfach wurde geäußert, das Bonner Grundgesetz (GG) sei in bewusster Abkehr von der WRV formuliert und mit dem Ziel, deren Defekte und Unzulänglichkeiten abzustellen, verfasst worden1. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird als Konzept der streitbaren bzw. wehrhaften Demokratie bezeichnet.2 Es umfasst zum einen die Sicherung eines Verfassungskerns, der zum Schutz der Strukturprinzipien des Staates dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen ist. Es ist somit nicht möglich, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als normative Quintessenz des GG identifizierte freiheitlich-demokratische Grundordnung3 der Bundesrepublik Deutschland auf legalem Wege zu beseitigen. Zum anderen beinhaltet das Konzept der wehrhaften Demokratie aber auch die Möglichkeit eines aktiven Vorgehens gegen Bestrebungen, diese Grundordnung außer Kraft zu setzen.4
Die vorliegende Arbeit untersucht, in wieweit die Weimarer Republik5 den Angriffen ihrer Feinde tatsächlich wehrlos gegenüber stand. Welche Möglichkeiten hatten die WRV selbst sowie Legislative, Exekutive und Justiz zum Schutz der staatlichen Ordnung geschaffen? Als Analyseraster der Betrachtung werden die drei Staatsgewalten herangezogen. Angesichts des weiten Fokus der Analyse kann jeweils nur ein kursorischer Einblick vorgenommen werden. Er kann jedoch einen Hintergrund bilden, vor dem die im Verlauf des Seminars im Detail abzuhandelnden Regelungen, Mechanismen und Institutionen des Grundgesetzes klarer hervortreten, indem Unterschiede, Lücken und eventuelle Entsprechungen in der staatlichen Ordnung Weimars verdeutlicht werden. Vor Beginn der eigentli- chen Untersuchung ist es jedoch notwendig, die Merkmale zu identifizieren, welche als konstitutiv für die staatliche Ordnung der Weimarer Republik gelten können. Nur so kann anschließend geklärt werden, was zu ihrer Verteidigung unternommen wurde.
B) Konstitutive Merkmale der staatlichen Ordnung Weimars
Die konstitutiven Merkmale des Deutschen Reiches sind auf mehrere Artikel der Weimarer Reichsverfassung verteilt. Sie stellen einerseits Grundentscheidungen hinsichtlich der Struktur des Reiches und des Zusammenspiels seiner Institutionen dar (Erster Hauptteil), spiegeln aber andererseits auch Grundlagen des Verhältnisses zwischen dem deutschen Staat und seinen Bürger wider (Zweiter Hauptteil).
I. Republikanische Staatsform und Volkssouveränität
Zwei der wichtigsten Grundentscheidungen werden schon in Art. 1 WRV6 genannt. Es handelt sich um die Entscheidung für die Republik als Staatsform7 sowie für das Volk als Träger der Staatsgewalt (Volkssouveränität).8 Der letztgenannte Aspekt ist vor allem deshalb besonders hervorzuheben, weil damit das Volk als die verfassungsgebende Macht (pouvoir constituant) anerkannt wird. Exekutive, Legislative und Judikative üben ihre Macht folglich nur stellvertretend für das Volk und in dessen Sinne aus. Daher bedürfen sie einer demokratischen Legitimation durch das Volk.9 Nachdem die Frage nach der Staatsform geklärt ist, gilt es nun, das in Deutschland nach der WRV anzutreffenden Regierungssystem zu bestimmen.
II. Semipräsidentielles Regierungssystem
Die im ersten Hauptteil der WRV enthaltenen staatsorganisatorischen Bestimmungen begründen für das Deutsche Reich ein Regierungssystem, das eine Mischung aus den klassischen Grundtypen des präsidentiellen und des parlamentarischen Systems darstellt. In der von Duverger eingeführten Terminologie10 ist das politische System der Weimarer Republik als semipräsidentiell zu bezeichnen: Es besteht eine „doppelte“ Exekutive aus Reichsregierung und Reichspräsident, wobei letzterer gemäß Art. 41 – ebenso wie das Parlament (Art. 22) – über eine direkte demokratische Legitimation verfügt. Die Reichsregierung als zweiter Teil der Exekutive ist, wie in allen semipräsidentiellen Systemen, auf das Vertrauen des Parlamentes angewiesen.11 Desweiteren verfügt der Präsident in einem semipräsidentiellen Regierungssystem über erhebliche politische Kompetenzen. Im Falle der WRV ist dies zum einen an der Befugnis zu erkennen, die Mitglieder Reichsregierung zu ernennen und zu entlassen (Art. 53). Hierzu benötigt der Reichspräsident nicht die Zustimmung der Legislative, also des Reichstages.12
[....]
1 Becker in HStR VII, §167, Rn. 4.
2 Isensee, Wehrhafte Demokratie; Jesse, Streitbare Demokratie.
3 BVerfGE 2, 1 (S. 15ff.).
4 Maurer, Staatsrecht I, § 23, Rn. 4.
5 Der Untersuchungszeitraum der vorliegenden Arbeit umfasst die Periode zwischen dem Inkrafttreten der WRV am 14. August 1919 und der Übernahme der Regierungsgewalt durch Adolf Hitler am 31. Januar 1933, mit der die Weimarer Republik endete und die nationalsozialistische Diktatur begann. Obwohl im Rahmen dieser Arbeit nicht auf die revolutionäre Phase zwischen der Kapitulation Deutschlands im 1. Weltkrieg und dem Inkrafttreten der WRV eingegangen werden kann, sei auf die prägende Wirkung hingewiesen, welche die teils bürgerkriegsähnlichen Unruhen dieser Zeit in Deutschland zeitigte. Vgl. hierzu Gusy, Wehrlose Republik, S. 95-107.
6 Alle Artikelangaben beziehen sich – sofern nicht anders gekennzeichnet – auf die WRV.
7 Anstelle eines Monarchen überträgt Art. 45 den Reichspräsidenten die völkerrechtliche Vertretung des Reiches. Bezeichnung des Reichspräsidenten als Staatsoberhaupt auch bei Anschütz, WRV, S. 246.
8 Anschütz, WRV, S. 37f.
9 Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 12.
10 Duverger, Semi-Presidential Government.
11 Duverger, Semi-Presidential Government, S. 165.
12 Poetzsch -Heffter, Art. 53, Nr. 1; Anschütz Art. 53, Nr. 2.
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