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"Dem gemeinen besten ist daran gelegen...' - Städtische Policeyordnungen am Beispiel Rostocks

Autor: M.A. Carl Christian Wahrmann
Fach: Geschichte - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung

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Details

Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2005
Seiten: 22
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 22  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 171 KB
Archivnummer: V42532
ISBN (E-Book): 978-3-638-40543-0

Textauszug (computergeneriert)

Universität Rostock
Historisches Institut
Hauptseminar: Die Stadt in der Frühen Neuzeit
Wintersemester 2004/2005

Hausarbeit zum Thema:

„Dem gemeinen besten ist daran gelegen...“ –
Städtische Policeyordnungen am Beispiel Rostocks

vorgelegt von:

Carl Christian Wahrmann

7. Semester
Geschichte / Deutsche Sprache und Literatur
Wismar, den 27.03.2005

 

 

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Forschungsüberblick 1

2. Die Reichspoliceyordnung von 1530 – ein Vorbild ? 4

3. Rostocker Policeyordnungen im Vergleich 7
3.1. 1576 7
3.2. 1757 10
3.3. 1825 14

4. Ergebnis und Ausblick 16

5. Quellen und Literatur 18

 

 

1. Einleitung und Forschungsüberblick

Dass „Policey“ und „Polizei“ nicht ein und dieselbe Sache beschreiben, verrät schon der Blick auf die unterschiedlichen Schreibungen. Der Begriff „Policey“ impliziert Bekanntes und ist dabei doch vom heutigen Verständnis von Polizei, der Behörde, die die gesetzliche Ordnung wahren soll, weit entfernt.1 Die Policey, welche in der vorliegenden Arbeit näher betrachtet werden soll, beanspruchte in ihren Anfängen Allzuständigkeit, wollte das Leben der Menschen aufs genaueste reglementieren und lässt sich daher nur grob mit den Bereichen Verwaltung, Wirtschafts- und Sozialpolitik erfassen.2

Anlass für die einsetzende Regulierungstätigkeit der Obrigkeiten zu Beginn der Neuzeit waren tiefgreifende soziale Veränderungen, wie die Lockerung der Ständegesellschaft durch Bevölkerungswachstum und soziale Mobilität. Eine Veränderung der bestehenden Gesellschaftsordnung wurde als bedrohlich und schädlich empfunden.3 Um den Missständen vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken, erließen die Obrigkeiten Zusammenstellungen von Verordnungen, so genannte Policeyordnungen. Dem Reich als oberster weltlicher Instanz kam dabei die Rolle zu, mit den Reichspolizeiordnungen (RPO) den gesetzlichen Rahmen zu schaffen, an dem sich die Fürsten und Städte orientieren sollten.

Auf welche Weise wurden die erfassten Bereiche geregelt und hatten sie tatsächlich die angestrebte Vorbildwirkung für das Reichsgebiet? Am Beispiel dreier Policeyordnungen der mecklenburgischen Stadt Rostock soll anschließend gezeigt werden, wie eine Stadt ihre spezifischen Probleme zu lösen suchte. Der dabei untersuchte Zeitraum umfasst in etwa die drei Jahrhunderte, die der Schwerpunkt policeylicher Verordnungen waren, bevor ein verändertes, liberaleres Verständnis von den Aufgaben eines Gemeinwesens zur Ablösung des allzuständigen, die Menschen erziehen und beglücken wollenden Wohlfahrtsstaates führte.

Die Diskussion um den Aussagewert der in diesem Zusammenhang verwendeten Quellen (Policeyordnungen und Prozessakten) ist bereits seit mehreren Jahrzehnten ergiebig. 4 Neben den Arbeiten von Norbert ELIAS5, der den Schritt zur Moderne als einen Schritt zur „Verhöflichung“ der Kultur beschreibt, stammen die grundlegenden Arbeiten für die Beschäftigung mit dem Thema von Gerhard OESTREICH, der für die beginnende Neuzeit ein Versagen der alten Ordnungskräfte und eine Neubestimmung des Autoritätsbegriffes feststellt.6 Mit den Begriffen „Sozialregulierung“ und „Sozialdisziplinierung“ charakterisierte er die Veränderungen, die an der Schwelle vom Mittelalter zur Neuzeit zu einem neuen Verständnis von Obrigkeiten und den Rechten und Pflichten derer führten, die unter diesen erstarkenden Autoritäten lebten.7 Nur eine sich selbst beschränkende Gesellschaft, die die Möglichkeit bietet, viele Menschen möglichst konfliktfrei auf kleinem Raum zu beherbergen, kann zu einer Form der Moderne kommen, deren Merkmale Bürokratisierung und Rationalisierung sind.

In der neueren Forschung sind es vor allem die Arbeiten von Karl HÄRTER, die sich umfangreich mit der Proble matik der Policeyordnungen befassen. Der Fülle des Materials und der damit einhergehenden Unübersichtlichkeit sind Karl HÄRTER und Michael STOLLEIS mit einem Repertorium all der durch das Reich erlassenen Policeyordnungen begegnet.8

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1 Tilgner, Daniel: Sozialdisziplinierung und Sozialregulierung: die Policeyordnungen für Schleswig-Holstein von 1636 und für das Amt Bergedorf von 1623 (Veröffentlichungen des Hamburger Arbeitskreises für Regionalgeschichte 3). 2000, S. 14.

2 Hinrichs, Ernst: Fürsten und Mächte: zum Problem des europäischen Absolutismus. Göttingen 2000, S. 172; Landwehr, Achim: Policey im Alltag: die Implementation frühneuzeitlicher Policeyordnungen in Leonberg. Frankfurt am Main 2000, S. 59. Landwehr beklagt, dass eine „wissenschaftlich eindeutige Begriffsbestimmung ist wohl nicht zu erbringen [ist.]“

3 Maier, Hans: Die ältere Staats - und Verwaltungslehre (Polizeiwissenschaft): ein Beitrag zur Geschichte der politischen Wissenschaft in Deutschland. München ²1980, S. 63; Schulze, Winfried: Vom Gemeinnutz zum Eigennutz. Über den Normenwandel in der ständischen Gesellschaft der Frühen Neuzeit. In: HZ 243 (1986), S. 599f.

4 so auch Krüger, Kersten: Die fürstlich-mecklenburgischen Policey-Ordnungen des 16. Jahrhunderts: Innenpolitik und Staatsbildung. In: Mecklenburgische Jahrbücher 111 (1996), 131; Wüst, Wolfgang Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Band 1: Die „gute „ Policey im Schwäbischen Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens. Berlin 2001, S. 35.

5 Elias, Norbert: Über den Prozeß der Zivilisation: soziogenetische und psychogenetische Untersuchungen. Band 1: Wandlungen des Verhaltens in den weltlichen Oberschichten des Abendlandes (Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 158). Frankfurt am Main 161991.

6 Oestreich, Gerhard: Policey und Prudentia civilis in der barocken Gesellschaft von Stadt und Staat. In: Oestreich, Gerhard: Strukturprobleme der frühen Neuzeit. Berlin 1980, 368.

7 Oestreich. In: Oestreich 1980, 371; vgl. Weber, Mathias: Bereitwillig gelebte Sozialdisziplinierung? Das funktionale System der Polizeiordnungen im 16. und 17. Jahrhundert. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 115 (1998), S. 421.

8 Härter, Karl: Entwicklung und Funktion des Policeygesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im 16. Jahrhundert. In: Ius Commune 20 (1993), 61-142; Härter, Karl; Stolleis, Michael (Hg.): Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit. Band 1: Deutsches Reich und geistliche Kurfürstentümer (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier), hrg. v. Karl Härter (Ius Commune Sonderheft 84). Frankfurt am Main 1996.

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