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Subtitle: Überlegungen zum Bild des jeweils anderen seit dem Mittelalter
Scientific Study, 2005, 30 Pages
Author: Dr. phil. Johannes Preiser-Kapeller
Subject: History - Miscellaneous
Details
Year: 2005
Pages: 30
Grade: keine Benotung
Bibliography: ~ 58 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-41228-5
ISBN (Book): 978-3-638-65713-6
File size: 258 KB
Wissenschaftliche Studie zu den Bildern, die die Türkei und Westeuropa seit dem Mittelalter von einander entwarfen, und zur Wirksamtkeit dieser Vorstellungen bis in die Gegenwart. Diese Studie wurde neben einer anderen für einen österreichischen Think Tank verfasst, konnte aber aufgrund redaktioneller Probleme seitens dieser Institution nicht gedruckt werden.
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Abstract
Ziel dieser Überlegungen ist es, die Bilder, die Westeuropa und die Türkei bzw. Westeuropäer und Türken von einander und in Abgrenzung dazu von sich selbst entwarfen, durch die Jahrhunderte von der Zeit der Kreuzzüge bis zur Gegenwart zu verfolgen, die Vorstellungen, die dem Umgang miteinander zu Grunde lagen, zu erkunden und das tatsächliche Interagieren damit in Beziehung zu setzen – und nicht das Sammeln von Argumenten für oder gegen die Zugehörigkeit der Türkei zu Europa. Dabei wird deutlich werden, dass auch die ältesten Vorstellungen vom jeweils „anderen“ bis heute wirksam sind; aus diesem Grund wird auch den Usprüngen dieser Ideen besonderes Augenmerk gewidmet. Die Darstellung beginnt mit der Erläuterung der Konzepte „Haus des Krieges“ bzw. „Christianitas“ als den frühesten komplementären Bilder des anderen, widmet sich dann den gegenseitigen Wahrnehmungen zur Zeit des Höhepunkts osmanischer Macht (16./17. Jh.) sowie den Veränderungen dieser Perspektiven mit dem machtpolitischen Abstieg der Osmanen ab dem 18. Jh. Das letzte Kapitel ist den Konzepten von Europa bzw. den Bildern der Republik Türkei seit Atatürk gewidmet.
Excerpt (computer-generated)
Die Türkei und (West)Europa - Images of each other
Überlegungen zum Bild des jeweils anderen seit dem Mittelalter
von
Johannes Preiser - Kapeller
Wien, August 2005
Inhaltsverzeichnis
0 Zielsetzung 3
1 Haus des Krieges und Feind der Christianitas - die „klassischen“ komplementären Bilder des anderen 3
1.1 Die klassisch-islamischen Vorstellungen und Regeln für den Umgang mit Nichtmuslimen und ihre Übernahme durch Seldschuken und Osmanen 3
1.2 Die Konstruktion der „Christenheit“ in Abgrenzung zum Islam von Karl Martell bis zur Türkenfurcht 5
1.3 Pragmatismus in den tatsächlichen politischen und ökonomischen Beziehungen 8
2. Die gegenseitige Wahrnehmung am Höhepunkt osmanischer Macht 10
2.1 Osmanische Überlegenheitsgefühle 10
2.2 Türkenfurcht und -bewunderung in Europa 10
3. Der relative Abstieg des Osmanischen Reiches gegenüber dem „modernen“ Europa 12
3.1. Osmanische Wahrnehmung und Rezeption der Moderne im 18. und 19. Jh. 12
3.2. Vom Urteil zum Vorurteil – der westeuropäische Blick auf das Osmanische Reich im 18. und 19. Jh. 16
4. Die „moderne“ Türkei und Europa 18
4.1 Vom Zentrum des Hauses des Islams an die Peripherie des „Hauses Europa“ 18
4.2 Neue Komplementarität - Gegner des EU-Beitritts in Europa und der Türkei 20
5. Conclusio 22
Literaturverzeichnis 24
0 Zielsetzung
Ziel dieser Überlegungen ist es, die Bilder, die Westeuropa und die Türkei von einander und in Abgrenzung dazu von sich selbst entwarfen, durch die Jahrhunderte zu verfolgen, die Vorstellungen, die dem Umgang miteinander zu Grunde lagen, zu erkunden und das tatsächliche Interagieren damit in Beziehung zu setzen – und nicht das Sammeln von Argumenten für oder gegen die Zugehörigkeit der Türkei zu Europa. Dabei wird deutlich werden, dass auch die ältesten Vorstellungen vom jeweils „anderen“ bis heute wirksam sind; aus diesem Grund wird auch den Usprüngen dieser Ideen besonderes Augenmerk gewidmet.
1 Haus des Krieges und Feind der Christianitas - die „klassischen“ komplementären Bilder des anderen 1
1.1 Die klassisch-islamischen Vorstellungen und Regeln für den Umgang mit Nichtmuslimen und ihre Übernahme durch Seldschuken und Osmanen
Als die türkischen Stammesverbände unter der Führung der Dynastie der Seldschuken im 11. Jh. von Zentralasien aus nach Persien, in den Irak und Syrien und nach dem Sieg über die Byzantiner 1071 bei Mantzikert nördlich des Vansees nach Kleinasien vordrangen und verschiedene Staaten gründeten, waren sie bereits großteils Muslime; sie übernahmen die mittlerweile mehr als 400 Jahre alte islamische Kultur – in arabischer und persischer Sprache – und die Vorstellungen und Rechtsvorschriften des Islam. Dazu gehörten auch die Quellen des islamischen „Völkerrechts“: die Rechtsvorschriften aus dem Koran und der Sharia, das Beispiel des Propheten (die „Sunna“, überliefert im Hadith), die Rechtskommentare der vier klassischen Rechtsschulen (wobei die Osmanen der hierin flexibleren hanafitischen Schule folgten) und überlieferte Abkommen mit nichtmuslimischen Gemeinschaften.
Im Koran 3, 110 heißt es an die Muslime gerichtet: „Ihr seid die beste Gemeinschaft, die je unter den Menschen hervorgebracht worden ist“ und in Sure 2, 193: „Kämpf gegen sie, bis es keine Verführung mehr gibt und bis die Religion nur noch Gott gehört.“ (Übers. A. Th. Khoury). Somit war die Überlegenheit und der Weltherrschaftsanspruch der Umma, der Gemeinschaft der Muslime, begründet. Als aber die arabische Expansion an ihre Grenzen stieß und auch die politische und religiöse Einheit der Umma zerfiel, bildete sich in der klassischen Zeit des Kalifats das Schema der Einteilung der Staatengemeinschaft in das „Haus des Friedens“ oder „Haus des Islams“, in der der Islam frei praktiziert und die Scharia Geltung haben konnte, und in das „Haus des Krieges“, in der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, heraus; zwischen diesen Entitäten herrschte theoretisch permanenter Kriegszustand, der bis zur Herrschaft des Islam über die gesamte Erde anhalten musste. Zum Haus des Friedens wurde ein nichtmuslimisches Gebiet dann, wenn seine Bewohner der Oberhoheit des Islam und der Entrichtung der für die „buchbesitzenden“ Nichtmuslime vorgeschriebenen Kopfsteuer zustimmten; durch die öffentliche und ungestörte Ausübung des islamischen Kultes (Freitagsgebet) wurde das Gebiet in das „Haus des Islam“ eingegliedert, selbst wenn es mehrheitlich von Nichtmuslimen besiedelt blieb.2
Die Gemeinschaft der Muslime als ganze war zum ständigen Einsatz für die Verbreitung des Islams verpflichtet; als legitimes Mittel galt hier der offensive Dschihad mit dem Schwert, der als heiliger und einzig gerechter Krieg zum Zwecke der Öffnung eines Gebietes für den Islam verstanden wurde. Wer in ihm kämpfte, erhielt den Ehrentitel des gazi, wer in ihm fiel, wurde zum Märtyrer (shahid) erklärt und hatte seinen Platz im Paradiese sicher. Diente der Krieg der Abwehr eines Angriffes auf das Haus des Islam, dann konnte er zur Individualpflicht eines jeden Muslimen erklärt werden (wie es im Krieg gegen die Heilige Allianz 1683 – 1699 und noch im Ersten Weltkrieg geschah).3
Der erklärte Dschihad endete dann, wenn sein Zweck erfüllt war. Das islamische Recht kannte aber auch die Möglichkeit eines Waffenstillstandes, wenn es im Interesse der Umma und des Staates lag. Diese Abkommen mussten allerdings zeitlich begrenzt bleiben, ein permanenter Friedensschluss war nur zwischen muslimischen Souveränen möglich. Die Verträge wurden im Mittelalter und auch in osmanischer Zeit immer auf eine bestimme Anzahl von Jahren (zehn nach dem Beispiel des Propheten, aber auch mehr – wie jener von Passarowitz 1718 auf 25 Jahre) oder für die Dauer der Regierungszeit der Vertragspartner geschlossen. Denn Grundsatz „pacta sunt servanda“ kannte auch das islamische Recht, aber auch „necessitas non habet legem“; im Interesse der Umma war ein Vertragsbuch möglich, wurde aber in Regel durch eine Fatwa eigens legitimiert und abgesichert.4
Mit der Etablierung ihres Staates auf dem Gebiet von „Rum“, dem vormals „römischen“, also byzantinischen Kleinasien, setzten sich die „Rum-Seldschuken“ nach 1071 an der „klassischen“ Front des „Hauses des Islam“, an der Grenze zum Byzantinischen Reich, fest.
[....]
1 Goffman 2002, 7-9, subsumiert diese Phänomene unter dem Terminus “The great spiritual divide”.
2 Khoury 1991, 351-352; Khoury 1994, 194-197; Höfert 2000, 79-84; Lewis 2002a, 328-329; Lewis 1996, 68- 69. Als “Buchbesitzer” galten vor allem Juden und Christen, die über heilige Bücher und als Monotheisten einen Anteil an der wahren Religion verfügten, diese aber verfälscht hatten, aber als Schutzbefohlene – dhimmi – nicht durch Zwang konvertiert werden durften
3 Panaite 2000, 89-94 u. 98-102; Khoury 1991, 352-357; Bürgel 1991, 73-81; vgl. Koran 9, 29: „Kämpfet wider jene von denen, welchen die Schrift gegeben war, die nicht glauben an Allah und an den Jüngsten Tag und nicht verwehren, was Allah und Sein Gesandter verwehrt haben, und nicht bekennen das Bekenntnis der Wahrheit, bis sie den Tribut aus der Hand gedemütigt entrichten.“ (Übers. M. Henning).
4 Panaite 2000, 15-30, 94-98, 127-136, 233-248 u. 283-290; Khoury 1991, 357-358; vgl. Koran 17, 34: “(...) Und haltet den Vertrag. Siehe, über Verträge werdet ihr zur Rechenschaft gezogen.“ (Übers. M. Henning).
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