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Autor: Tobias Bock
Fach: Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts
Details
Institution/Hochschule: Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Philosophisches Institut)
Tags: Kant, Frieden
Jahr: 1999
Seiten: 14
Note: 2,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 82 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-41551-4
Textauszug (computergeneriert)
Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Institut für Philosophie
Immanuel Kant „Zum ewigen Frieden“
SS 1999
Immanuel Kant: „ZUM EWIGEN FRIEDEN“
Werk von 1795
Tobias Bock
Historischer Kontext: nach frz. Revolution drei Koalitionskriege gegen die Revolutionäre. Nicht enden wollende Scharmützel. Preußen im 3. Krieg Separatfrieden.
FRAGE: Ist ein Friede dauerhaft machbar, wenn ja wie?
Der Aufbau des Buches ist generell in Vertragsform: 6 Praeliminarartikel und drei Definitivartikel
Der ewige Friede hat seine Basis im Ordnungsprinzip der Natur (1.Anhang)
2. Anhang enthält „geheimen Zusatzartikel“ (offensichtlich Ironie) und plädiert für das Primat der Öffentlichkeit.
Zusammenfassung: 1.-3. Präliminarartikel
1) „Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt zu einem zukünftigen Kriege gemacht worden.“
Kant beschreibt den Frieden als das Ende aller Feindschaften („Hostilitäten“). Das heißt der Frieden kann nur dann eingegangen werden, wenn auf beiden Seiten keine Feindschaften und Vorbehalte mehr bestehen.
Er geht sogar weiter, wenn er sagt das ein Friedensschluss alle Ursachen zum zukünftigen Krieg (sogar den Kriegsführern noch unbekannte!) nachhaltig ausräumt oder ,wie Kant es sagt, „vernichtet“.
Einen Frieden mit den Prätensionen eines zukünftigen Krieges zu schließen ist bloßer Waffenstillstand und unter der Würde der Regenten und Minister.
Einen wichtigen Aspekt, der von der Grundhaltung oder auch Ideologie des Staates bzw. der Staatsführung ausgeht, räumt Kant am Schluss des 1. Artikels ein.
Wenn, so Kant, die Ehre des Staates sich durch Expansion des Territoriums und Ausdehnung der Macht bestimmt, dann kann Kants Urteil weder Gehör noch Beachtung finden.
2) „Es soll kein für sich bestehender Staat von einem anderen Staat durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.“
Das in diesem Abschnitt Gesagte ist für unser heutiges Verständnis des Völkerrechts grundlegend. Kant beschreibt prinzipiell das, was wir heute als „Staatssouveränität“ beschreiben. Eine Begründung liefert er in der personalen Identität des Staates, als Summe seiner Teile gewissermaßen. Es folgen einige Aussagen, die Kant ein hohes Maß an kosmopolitischen Problembewusstsein bescheinigen. So sagt er, dass solch „imperialistisches“ Gehabe sich nahezu auf Europa beschränkt („die anderen Weltteile haben nie davon gewusst“) und beschreibt auch frühzeitig den Prozess, der uns in Form der sog. „Globalisierung“ ganz hautnah betrifft und der durch die Wirtschaftsmacht eingeleitet wird. Auch gegen die Übernahme durch Heirat der Herrscher etwa, verwahrt er sich entschieden. Der Staat ist immer als Zusammenschluss der Bürger zu sehen und jede Übernahme, aber auch der „Verleih“ von Truppen ist eine Instrumentalisierung der Menschen und somit abzulehnen.
3) „Stehende Heere sollen mit der Zeit ganz aufhören.“
Hier wird gesagt, dass stehende Heere ihrem Wesen nach ständig zum Krieg gerüstet sind und somit eine latente Bedrohung für die anderen Staaten darstellen. Kant sieht hier die Gefahr für ein Wettrüsten oder für diverse Präventivschläge. Er spricht sich jedoch für ein Wehrpflichtigenmodell zum Zwecke der Landesverteidigung aus.
Ein zunächst nicht-militärisches Problem sieht er in der Anhäufung zu hoher Geldmittel,
da die „Geldmacht [...] wohl das zuverlässigste Kriegswerkzeug sein dürfte“. Einen Beweis hierfür bleibt er schuldig, räumt dies aber fairerweise auch ein.
[...]
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