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Rechte des Käufers bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten. § 437 BGB

Autor: Talip Toksöz
Fach: Jura - Zivilrecht - BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht

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Details

Institut: Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
Tags: Rechte, Käufers, Nichterfüllung, Verkäuferpflichten
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2005
Seiten: 17
Note: 2.3
Literaturverzeichnis: ~ 9  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 230 KB
Archivnummer: V44322
ISBN (E-Book): 978-3-638-41947-5
Anmerkungen :
Bei dieser Seminararbeit geht es um die Rechte des Käufers bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten. Dies bedeutet § 437 BGB neue Fassung.

Textauszug (computergeneriert)

Rechte des Käufers bei Nichterfüllung der
Verkäuferpflichten. § 437 BGB

von: Talip Toksöz

 


Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung

2. Einführung

3. Übersicht

3.1 Anwendungsvoraussetzungen
3.2. Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf

4. Verhältnis der Gewährleistungsansprüche zueinander

5. Nacherfüllung

5.1 Verhältnismäßigkeit der Nacherfüllung
5.2. Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung

6. Rücktritt, § 437 Nr. 2 BGB

6.1 Fristsetzung
6.2 Entbehrlichkeit der Fristsetzung
6.3 Ausschluss des Rücktrittsrechts
6.4 Rücktrittserklärung
6.5 Rechtsfolge

7. Minderung

8. Schadensersatz

8.1 Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels: §§ 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
8.2 Schadensersatz statt der Leistung wegen bereits bei Vertragsschluss unbehebbar mangelhafter Kaufsache: §§ 437 Nr. 3, 311 a Abs. 2 S. 1 BGB
8.3. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglich unbehebbar mangelhaft gewordener Kaufsache: § 437 Nr. 3, 283, 280 Abs. 1 BGB
8.4. Schadensersatz neben der Leistung: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

9. Aufwendungsersatz

10. Gewährleistungsausschluss

11. Verjährung



 

1. Vorbemerkung

Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit den Rechten des Käufers bei Nichterfüllung der Verkäuferpflichten (§ 437 BGB). Da eine umfassende Darstellung des Themas den Rahmen dieser Seminararbeit sprengen würde, liegt die Zielsetzung der Arbeit in der Vermittlung eines Überblicks über die Rechte des Käufers bei einem Mangel der Kaufsache, das sogenannte Gewährleistungsrecht des Kaufvertrags.

2. Einführung

Sowohl Käufer als auch Verkäufer verfolgen bei der Abwicklung von Kaufverträgen unterschiedliche Interessen. Im Interesse des Käufers liegt es, die gekaufte, mangelfreie Ware zu erhalten. Unter Umständen möchte er neben dieser Leistung den Ersatz von aufgetretenen Schäden erhalten. Sofern der Verkäufer überhaupt nicht liefert, hat der Käufer darüber hinaus das Interesse, sich von dem Vertrag zu lösen um möglicherweise mit einem anderen Verkäufer ein Geschäft abschließen zu können. Vor allem wird es dem Käufer wohl darauf ankommen, den Vertrag zügig abzuwickeln.

Dagegen liegt es vor allem im Interesse des Verkäufers, den Kaufpreis zu erhalten und für den Fall, dass Mängel auftreten, bevor der Kaufvertrag rück abgewickelt wird, diese Mängel zunächst selber beseitigen zu können. Schließlich möchte der Verkäufer nach vollständiger Abwicklung des Kaufvertrages sicher sein, dass die Mängelhaftung zeitlich begrenzt ist und er so einige Zeit nach Erbringung seiner Leistung keinen Ansprüchen des Käufers mehr ausgesetzt ist.

Diesen umfassenden Interessen der beiden Vertragsparteien trägt das Gesetz in § 437 BGB Rechnung. Dort finden sich Regelungen über die Rechte des Käufers bei Schlechterfüllung durch den Verkäufer. Dabei ist § 437 BGB in erster Linie eine Verweisungsnorm und stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.1 Vielmehr fungiert § 437 BGB als Rechtsgrundverweisung, indem die Rechtsbehelfe des Käufers, dem eine mangelhafte Sache geliefert worden ist, aufgezählt werden und von ihnen bestimmt wird, dass sie geltend gemacht werden können, „wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen“. Damit verweist § 437 BGB sowohl auf die im Zusammenhang mit dem Kauf geregelten Rechtsbehelfe wie die Nacherfüllung (§§ 439, 440 BGB) und die Minderung (§ 441 BGB), als auch auf die im Rahmen des allgemeinen Schuldrechts geregelten Rechtsbehelfe wie Rücktritt und Schadensersatz (§§ 323, 280, 281, 311a Abs. 2, 284 BGB).2 Damit sind explizit die wichtigsten dieser Rechtsbehelfe aufgezählt, es fehlen allerdings Verweise auf § 282 und § 285 BGB.3

3. Übersicht

3.1 Anwendungsvoraussetzungen

Grundvoraussetzungen für die Anwendung des § 437 BGB sind der Kaufvertrag und der Mangel. Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Vertragspartner (Verkäufer) zur Übertragung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet.4 Dies ergibt sich aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sach- und Rechtsmängelfreiheit gehört zu den Hauptleistungspflichten des Verkäufers.5 Ein Mangel kann in der Form eines Sach- oder Rechtsmangels vorliegen. Seit der Schuldrechtsmodernisierung wird im Hinblick auf die Rechtsfolge nicht mehr zwischen dem Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels unterschieden.

[...]


1 Bamberger/Roth-Faust, § 437 Rn. 1; MüKo-Westermann § 437 Rn. 1

2 Brox/Walker 29. Auflage, Besonderes Schuldrecht, S. 27; MüKo-Westermann § 437 Rn. 1.

3 Bamber/Roth-Faust, § 437 Rn. 2.

4 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 1 Rn. 2.

5 MüKo-Westermann, § 433 Rn. 1.

Kommentare

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