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Berechnung einer Schutzfrist für die Auswertung in Deutschland am Beispiel eines deutschen, eines französischen und eines US - amerikanischen Films aus den 30er Jahren('Die drei von der Tankstelle', 'La règle du jeu', 'Blaubarts achte FrauBer

Scholary Paper (Seminar), 2004, 30 Pages
Author: Peer Alexander Fischer
Subject: Law - Media, Multimedia Law, Copyright

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2004
Pages: 30
Grade: gut
Bibliography: ~ 36  Entries
Language: German
Archive No.: V44707
ISBN (E-book): 978-3-638-42252-9

File size: 255 KB
Notes :
Das Thema ist äußerst praxisrelevant und wissenschaftlich kaum erschlossen. Zugleich liefert die Arbeit wichtige methodische Hinweise zur Ermittlung von Schutzfristen.



Excerpt (computer-generated)

Berechnung einer Schutzfrist für die Auswertung in Deutschland am Beispiel
eines deutschen, eines französischen und eines US – amerikanischen Films
aus den 30er Jahren(„Die drei von der Tankstelle“,
„La règle du jeu“, „Blaubarts achte Frau"

von: Peer Alexander Fischer

 


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung 8

I. Bedeutung urheberrechtlicher Schutzfristen 8
II. Herangehensweise: Berechnung von Schutzfristen 8

B. Berechnung der Schutzfrist „Die drei von der Tankstelle“  9

I. Feststellung der maßgeblichen Schutzfrist 9

1. Historische Entwicklung bis zur 70 jährigen Schutzfrist des § 64 UrhG 9
2. Anwendbarkeit auf den Film „Die Drei von der Tankstelle“  10

a. Übergangsvorschrift, § 129 Abs. 1 UrhG 10
b. Vorbehalt weiterer Regelungen § 129 Abs.1 S. 1 UrhG 10

II. Anknüpfungspunkte für die Schutzfristberechnung 11

1. Regelung des § 65 Abs.2 UrhG 11
2. Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 65 Abs.2 UrhG 11

a. Einordnung des Textdichters der Filmmusik unter § 65 Abs. 2 UrhG 12
b. Textdichter der Filmmusik als Miturheber des Filmwerks 13

3. Zwischenergebnis 14

III. Konkrete Berechnung der Schutzfrist 14

C. Berechnung der Schutzfrist „La regle du jeu“  14

I. Anwendung des deutschen Rechts gemäß §§ 120 Abs. 1 UrhG 14

1. Persönlicher Anwendungsbereich, § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG 15
2. Zeitlicher Anwendungsbereich 15
3. Zwischenergebnis 16
4. Anwendbarkeit des § 121 Abs. 4 UrhG 16

a. Begriffliche Differenzierung kollisions- und fremdenrechtliche Normen 16
b. Einordnung der Vorschriften §§ 120 ff. UrhG 16
c. Zwischenergebnis 17
d. Einschränkung des § 121 Abs. 4 UrhG durch das Diskriminierungsverbot 17
e. Grenzen des Diskriminierungsverbots – sachliche Gründe 18

aa. Vergleich der beiden urheberrechtlichen Konzeptionen 19
bb. Folgen der unterschiedlichen Konzeptionen 19

f. eigene Stellungnahme 20
g. Zwischenergebnis 21

II. Konkrete Berechnung des Schutzfristablaufs 21

D. Berechnung der Schutzfrist „Blaubarts achte Frau“  21

I. Anwendbares Recht in bezug auf die Filmurheberschaft 22

1. Filmurheberschaft nach US - amerikanischem Urheberecht 22
2. Zwischenergebnis 23
3. Urheberschaft nach deutschem Recht 23
4. Feststellung des einschlägigen Urheberrechts 23

a. Bestimmung nach dem Schutzlandprinzip 23
b. Bestimmung nach dem Universalitätsprinzip 24
c. Bestimmung nach der vermittelnden Ansicht (Sonderanknüpfung)  25
d. Eigene Stellungnahme 25

5. Zwischenergebnis 26

II. Bestimmung der Schutzfristdauer nach dem einschlägigen Recht 26

1. Anwendbarkeit des deutschen Rechts, § 120 Abs. 1 S. 2 UrhG 26
2. Anwendbarkeit des internationalen Konventionen, § 121 Abs. 4 UrhG 26

a. Anwendbarkeit des deutsch – amerikanischen Übereinkommens von 15.01.1892 27
b. Anwendbarkeit des Welturheberrechtabkommen in der revidierten Pariser Fassung vom 24.7.1971 27
c. Anwendbarkeit der Berner Übereinkunft in der revidierten Fassung vom 24.7.1971 27
d. Anwendung des TRIPS – Übereinkommen vom 1994 sowie des WIPO – Urheberrechtsvertrags 29
e. Zwischenergebnis 29

III. Konkrete Berechnung der Schutzfrist 29

Anlage: Tabelle zur Berechnung der Schutzfristdauer für Filmwerke gemäß § 65 Abs. 2 UrhG  31

Literaturverzeichnis
 


 

A. Einleitung

I. Bedeutung urheberrechtlicher Schutzfristen

Das Urheberrecht unterliegt zeitlichen Schranken. Mit Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist, die in Deutschland bereits durch § 64 des Gesetzes über Urheberechte und verwandte Schutzrechte (UrhG1) vom 9. September 1965 und aufgrund der Richtlinie 93 / 98 / EWG vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte2 (im Folgenden: Schutzdauerrichtlinie) nunmehr auch in sämtlichen EU – Staaten auf 70 Jahre post mortem auctoris festgelegt wurde, endet das Urheberecht. In der Folge wird das Werk gemeinfrei, jedermann darf es ohne Zustimmung der Erben des Urhebers frei verwerten3. In Ausnahmefällen kann sich jedoch ein weiterer Schutz durch dass allgemeine Bürgerliche Recht, das Wettbewerbsrecht und durch öffentlich – rechtliche Vorschriften, insbesondere des Denkmalschutzes, ergeben4.

Die zeitliche Begrenzung des Schutzes des Urheberrechts ist nicht selbstverständlich5. So kennt das Sachenrecht eine solche zeitliche Befristung nicht. Die Beschränkung des Urheberrechts rechtfertigt sich jedoch nach herrschender Meinung6 aus der Annahme, dass Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ihrer Natur nach Mitteilungsgut und daher von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit sind. Die urheberrechtliche Schutzfrist soll damit den geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben als auch den Interessen der Allgemeinheit an einem freien Zugang zum Immaterialgut angemessen Rechnung tragen7. Die zeitliche Beschränkung des Urheberechts ist im Übrigen im Hinblick auf Art. 3 und Art. 14 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden8.

II. Herangehensweise: Berechnung von Schutzfristen

Zur Berechnung der Schutzfrist für die beispielhaft angeführten Filmwerke dieser Seminararbeit ist zunächst zu prüfen, ob eine unmittelbare Anwendung der einschlägigen §§ 64, 65 und § 69 des deutschen Urheberrechts möglich ist. Weist das Filmwerk einen Auslandsbezug auf, so ist herauszuarbeiten, ob die fremdenrechtlichen Regelungen des deutschen Urheberrechts eine Inländerbehandlung der Frage vorsehen oder aber, ob eine Feststellung der Schutzfrist aufgrund der bestehenden internationalen Abkommen möglich ist. Soweit erforderlich, ist die Schutzfrist schließlich ergänzend anhand der Grundsätze des internationalen Privatrechtes zu ermitteln. Für die Berechnung der Schutzfrist eines Filmwerkes ergeben sich überdies einige Besonderheiten: Im Falle des Auslandsbezugs kommen, je nachdem, ob das Urheberrecht als reines Persönlichkeitsrecht, als Recht mit vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Elementen, das sowohl nebeneinander (dualistisch) oder untrennbar miteinander verbunden (monistisch) bestehen kann, oder ob es als reines Immaterialgüterrecht nach angelsächsischem Vorbild gedeutet wird, unterschiedliche Schutzfristen und Anknüpfungspunkte in Betracht. Da sowohl die nationalen als auch ausländischen Regelungen über Schutzfristen im Laufe der Zeit rechtlichen Änderungen unterworfen worden, sind gegebenenfalls die intertemporalen Rangverhältnisse der einzelnen Abkommen und Gesetze (diese untereinander über die einschlägigen Übergangsregelungen) zueinander zu prüfen.

B. Berechnung der Schutzfrist „Die drei von der Tankstelle“

Zur Berechnung der Schutzfrist des deutschen Filmwerkes „Die drei von der Tankstelle“ des Produzenten Erich Pommer aus dem Jahr 1930 ist zunächst festzustellen, welche Schutzfrist aufgrund der vorgenommenen Schutzfristverlängerungen nach intertemporalen Recht anzusetzen ist und schließlich welche Anknüpfungspunkte für die Schutzfristberechnung herangezogen werden können. Schließlich ist die konkrete Berechnung der Schutzfrist vorzunehmen.

I. Feststellung der maßgeblichen Schutzfrist

Soll die für das Filmwerk maßgebliche Schutzfrist festgestellt werden, bedarf es zunächst der Darstellung der Entwicklung verschiedener Schutzfristen und der Feststellung ihrer jeweiligen zeitlichen Anwendbarkeit.

1. Historische Entwicklung bis zur 70 jährigen Schutzfrist des § 64 UrhG

Während das preußische Gesetz gegen Nachdruck und Nachbildung von 1837 noch eine 30 – jährige Schutzdauer post mortem auctoris vorsah, die in Deutschland durch § 29 Ab1. LUG von 1870 und in § 25 Abs.1 KUG von 1876 übernommen wurde, sah bereits das Gesetz zur Verlängerung von Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 19349 eine Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers vor. Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 29 LUG von 1901 und KUG von 1907 wurden entsprechend an die verlängerte Schutzfrist angepasst. Die Urheberrechtsnovelle von 1965 führte schließlich zu einer erneuten Verlängerung der Regelschutzdauer auf 70 Jahre post mortem auctoris. Durch die Urheberrechtsreform von 1995, deren Ausgangspunkt die Schutzdauerrichtlinie war, blieb es zwar bei der urheberrechtlichen Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris, jedoch kam es in bezug auf Filmwerke zu einer europaweiten Harmonisierung des Zeitpunktes, von dem an diese Frist zu laufen beginnt10.

2. Anwendbarkeit auf den Film „Die Drei von der Tankstelle“

Voraussetzung für die Anwendung der 70 – jährigen Schutzfrist des § 64 ist, da der Film bereits im Jahr 1930 geschaffen wurde, dass das Gesetz vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch dass Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003, Anwendung findet. Die Anwendung richtet sich nach den maßgeblichen Übergangsvorschriften.

a. Übergangsvorschrift, § 129 Abs. 1 UrhG

Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 129 Abs.1 sind die Vorschriften des UrhG und damit auch die Vorschriften über die Schutzfrist auch auf Werke anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen wurden. Die verlängerte Schutzfrist kommt jedoch nur solchen Werke zugute, die bei Inkrafttreten des § 64 noch urheberrechtlich geschützt waren. Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung ist nach § 143 Abs. 1 der 17.September 1965. Für die Frage, ob ein Werk zu diesem Zeitpunkt noch geschützt war, kommt es daher auf die Bestimmungen des LUG von 1901 und KUG von 1907 an. Da , wie bereits erwähnt, damals eine Schutzdauer von 50 Jahren post mortem auctoris galt und diese gemäß § 34 KUG, § 29 LUG erst mit Ablauf des Sterbejahres des Urhebers zu laufen begann, kommt die Verlängerung der Schutzfrist denjenigen Urhebern zugute, die das Jahr 1915 noch überlebt haben. Unzweifelhaft käme daher für den Film „Die Drei von der Tankstelle“ aus dem Jahr 1930 die verlängerte Schutzfrist des § 64 zu tragen.

b. Vorbehalt weiterer Regelungen § 129 Abs.1 S. 1 UrhG

Die Anwendung der Grundregel § 129 Abs. 1 im Hinblick auf die anzuwendende Schutzfrist steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz keine anderweitige Bestimmung getroffen hat. Ein solche abweichende Regelung könnte sich aus § 134 ergeben, nach der auch eine Urheberschaft von juristischen Personen, die nach altem Recht (§§ 3,4 LUG 1901 sowie §§ 5,6 KUG 1907) möglich war, aufrecht erhalten wird. Da eine solche Regelung abschließend wäre11, wäre eine Anknüpfung der Schutzfristberechnung an den Tod des Urhebers nicht zulässig. Nach heute beinahe einhelliger Meinung12 wird die Urheberschaft des Filmherstellers abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass der Filmhersteller in seiner kaufmännischen und organisatorischen Funktion in Anwendung des maßgeblichen Schöpferprinzips13 mangels eines eigenen schöpferischen Beitrages nicht als Filmurheber gewertet werden kann.

[...]


1 Alle nachfolgenden §§ ohne besondere Kennzeichnung sind solche des UrhG

2 abgedruckt: Beck – Texte im dtv, Urheber- und Verlagsrecht, S. 476 – 496, 10. Aufl. 2003

3 Lüft in Wandtke / Bullinger, § 64 Rn. 13

4 Gass in Möhring / Nicolini, §64 Rn. 54

5 Eine umfangreiche Rechtfertigung findet sich bei Beier, S. 43 - 107

6 Gassi in Möhring/Nicolini, §64 UrhG Rn. 6, Lüft in Wandtke/ Bullinger, § 64 Rn. 1

7 Meckel in Dreyer / Kotthoff / Meckel, § 64 Rn. 2

8 BverfGE 31,S. 275, S. 287 ; BVerfGE 79, S. 29, S. 42

9 RGBl. II, 1934, 1395

10 Lüft in Wandtke / Bullinger, § 64 Rn. 7

11 Braun in: Wandtke / Bullinger, § 134 Rn. 2

12 Katzenberger in Schricker / Katzenberger, vor §§ 88 ff. Rn. 52, 134 Rn. 4 ; Schack ZUM 1989, S 267,S. 273 f.; Rehbinder, Rn. 180 ; wenn auch der Wunsch zu einem solchen besteht: Kreile / Höfinger ZUM 2003, S. 727 ff.

13 Schack, Rn. 267


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