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Eine Verfassung für Europa

Scholarly Essay, 2005, 23 Pages
Author: Dr. Gerald G. Sander
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties

Details

Category: Scholarly Essay
Year: 2005
Pages: 23
Grade: sehr gut
Language: German
Archive No.: V45248
ISBN (E-book): 978-3-638-42681-7

File size: 223 KB
Notes :
Vollständige Zitierung über Fußnoten, daher kein Literaturverzeichnis



Excerpt (computer-generated)

Wissenschaftlicher Aufsatz

Eine Verfassung für Europa – Entstehung, Inhalt und
kritische Würdigung des europäischen Verfassungsvertrages

von

Gerald G. Sander

2005

 

 

EINLEITUNG 2

I. Ausgangslage und Anlass der Verfassungsdiskussion 3

II. Der Verfassungskonvent 5

III. Weitere Behandlung des Entwurfs im Europäischen Rat 6

IV. Zum Inhalt des Verfassungsvertrags 8
1. Grundordnung und Ziele der Union 9
2. Kompetenzordnung 12
3. Institutionelle Architektur 14
4. Demokratische Elemente 16
5. Finanzordnung 17
6. Weiteres im Überblick 18

V. Kritik an Verfahren und Inhalt des Verfassungsvertrages 19
1. Kritik am Verfahren 19
2. Kritik am Verfassungsinhalt 20

SCHLUSSWORT 22

 

 

Einleitung

Die Unterzeichnung des Vertrages für eine Verfassung für Europa (VVE) am 29. Oktober 2004 in Rom stellt einen weiteren Meilenstein im europäischen Integrationsprozess dar. Seit Mitte der 80er Jahre waren die Vertragsgrundlagen der EG in vier aufeinander folgenden Regierungskonferenzen (Einheitliche Europäischen Akte 1986, Vertrag von Maastricht 1992, Vertrag von Amsterdam 1997, Vertrag von Nizza 2001) geändert und ergänzt worden. Der Entwurf des Europäischen Konvents1 ist demgegenüber ein wesentlich ambitionierteres Vorhaben gewesen. Zwar enthalten bereits der EG- und EU-Vertrag Normen mit materiellem Verfassungsgehalt (Organisationsrecht, Kompetenzordnung, Finanzenfragen etc.) und lassen sich als formelle Verfassung begreifen,2 mit dem Verfassungsvertrag sollen die Grundlagen der EU jedoch übersichtlicher, bürgernäher und transparenter gefasst werden. Außerdem soll die erweiterte Union handlungsfähiger gestaltet werden, da Entscheidungen in den Organen mit steigender Zahl der Mitgliedstaaten immer schwerer zu erreichen sind, insbesondere wenn Einstimmigkeit verlangt wird. Mit der Erweiterungsrunde am 1. Mai 2004 ist die EU auf 25 Mitgliedstaaten angewachsen, Bulgarien und Rumänien stehen kurz vor der Aufnahme und mit der Türkei und Kroatien haben die Beitrittsverhandlungen im Oktober 2005 begonnen. Zudem liegt ein Beitrittsantrag von Mazedonien aus dem Jahr 2004 vor. Auf diese immensen Integrationsherausforderungen muss der VVE Antworten geben.

Der VVE macht keine Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der geltenden Verträge, sondern stellt ein völlig neues Dokument dar, welches an die Stelle der bisherigen Verträge treten soll. Formal handelt es sich um einen internationalen Vertrag, für dessen In-Kraft-Treten die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen einzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen erforderlich ist. Hiermit zeigen sich aber bereits die Schwierigkeiten für einen erfolgreichen Abschluss des Verfassungsprozesses. Nach den ablehnenden Volksabstimmungen im Jahr 2005 in Frankreich und den Niederlanden ist die Zukunft des VVE mehr als ungewiss.3

I. Ausgangslage und Anlass der Verfassungsdiskussion

Die Regierungskonferenz von Nizza im Dezember 2000 hatte sich die Sicherstellung der Erweiterungsfähigkeit der EU zum Hauptanliegen gesetzt. Die Staats- und Regierungschefs hatten sich aus diesem Grund mit den so genannten „Left-Overs“ des Amsterdamer Vertrags zu befassen.4 Es ging hierbei insbesondere im Hinblick auf die bald auf 25 Mitgliedstaaten erweiterte EU, um die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kommission, die Ausweitung der qualifizierten Mehrheitsentscheidung auf weitere Angelegenheiten und um das Stimmengewicht der Mitgliedstaaten bei Ratsentscheidungen. Es wurden nach dem Nizza-Gipfel aber erhebliche Zweifel geäußert, ob die gefundenen Lösungen geeignet und ausreichend sind, um die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit einer erweiterten Union zu gewährleisten.

Selbst von den Regierungen wurde das Konferenzergebnis kritisch gesehen und als Ausgangspunkt für weitere umfassende und grundsätzliche Diskussionen über die künftige Entwicklung der EU betrachtet. In der Erklärung zur Zukunft der Union, die dem Vertrag von Nizza im Anhang beigefügt wurde, äußerten sie sich zur diesen Problemkreisen. Für das Jahr 2004 wurde deshalb die Einberufung einer weiteren Regierungskonferenz ins Auge gefasst. Hinsichtlich des Reformbedarfs sprach die Erklärung vier Themenkomplexe an:

  • die Frage einer am Subsidiaritätsprinzip orientierten Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten;
  • der Status der in Nizza lediglich proklamierten Charta der Grundrechte der EU;
  • das Vorhaben einer Vereinfachung der Verträge mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern und
  • die Rolle der nationalen Parlamente in der institutionellen Architektur Europas.

[....]


1 Hierzu Oppermann, Eine Verfassung für die Europäische Union – Der Entwurf des Europä ischen Konvents – 1. und 2. Teil, in: DVBl. 2003, S. 1165 ff. und 1234 ff.

2 Zum Primärrecht der EG als Verfassung EuGH Slg. 1986, S. 1339 (1365) „Les Verts“ sowie Slg. 1991, S. I-6079 (6102) „EWR I“.

3 Zu den weiteren Optionen Hector, Die Europäische Verfassung: Rechtliche Möglichkeiten, falls ein Mitgliedstaat nicht ratifiziert, in: Bröhmer u.a. (Hrsg.), Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress zum 70. Geburtstag, Köln/Berlin/München 2005, S. 497 ff.

4 Pleuger, Der Vertrag von Nizza. Gesamtbewertung und Ergebnisse, in: integration 2001, S. 1 ff.


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