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Reflexion zeitgenössiger Muslime zur Menschenrechtsfrage am Beispiel der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam" von 19. September 1981

Autor: Maritana Larbi
Fach: Orientalistik / Sinologie - Islamwissenschaft

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Details

Veranstaltung: Selbstständige Schule oder Globalisierung der Bildung
Institution/Hochschule: Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Erziehungswissenschaftliche Institut)
Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2004
Seiten: 21
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 12  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 244 KB
Archivnummer: V49332
ISBN (E-Book): 978-3-638-45809-2
Anmerkungen :
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Textauszug (computergeneriert)

Reflexion zeitgenössiger Muslime zur Menschenrechtsfrage
am Beispiel der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
im Islam" von 19. September 1981

von: Maritana Larbi

WS 2003/2004

 


Gliederung

1 Einleitung 3

2 Die Gründe für die Entstehung der Islamischen Menschenrechte und deren innerislamischer Diskurs 4

2.1 Die Problematik des Universalitätsanspruchs für die Geltung der Menschenrechte 5
2.2 Der innerislamische Diskurs 6
2.3 Ausdifferenzierung der islamischen Menschenrechtskonzepte 7

3 Das islamische Recht Scharia 8

3.1 Die Grundzüge der Scharia 8
3.2 Die Entwicklung der Scharia 9
3.3 Koran und Sunna als Hauptquellen des islamischen Rechts 10
3.4 Aktuelle Diskussionen um die Scharia 12

4 "Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam" vom 19. September 1981 13

4.1 Die Entstehung der Erklärung 13
4.2 Der eigentliche Inhalt der Erklärung 15

4.2.1 Präambel 16
4.2.2 Das Recht auf Glaubensfreiheit und das Recht der religiösen Minderheiten 17
4.2.3 Das Recht auf Denk-, Glaubens- und Redefreiheit 18
4.2.4 Stellung und Rechte der Frauen 19

5 Schlußfolgerung 19

Literaturverzeichnis 21




 

1 Einleitung

Die Diskussionen um die Menschenrechtsfragen zählen zu den umstrittensten Themen um Islam und Demokratie. Sie führen zum Kernbereich der Wertedebatte, in der das Problem der Universalisierbarkeit von Normen, Werten und Institutionen, gleich welchen kulturellen Ursprungs verschärft zum Ausdruck kommt. Es sei umstritten, ob sie - unabhängig vom Stand der Entwicklung einer Gesellschaft und unabhängig auch von ihren kulturellen Traditionen und Werten - tatsächlich universell gültig sind, sein sollen oder sein können. 1 Nach der Zeit der Dekolonialisierung wurde das Streben der islamischen Gesellschaften nach eigener kultureller Identität und Authentizität stärker, und zwar nicht nur von der Seite der militanten Fundamentalisten, sondern vielmehr von allen gesellschaftlichen Gruppen. Demgegenüber wird die Suche nach einer "islamischen Ordnung" oft als Ablehnung von der Moderne und Rückfall in das barbarische Mittelalter verstanden. Obwohl es öfter darum geht "wie es gelingen kann, bestimmte, als modern definierte Werthaltungen, Verhaltensweisen und Institutionen zu übernehmen und dennoch der eigenen Tradition und Identität treu zu bleiben". 2 Besonders nach dem Ende des Kalten Krieges, wird nicht nur von der Rivalität durch Religionen gesprochen, sondern rückte der Islam als neues Feinbild der weltpolitischen Ordnung vor.3

Der Druck der westlichen Staaten auf die islamischen Gesellschaften hat dazu geführt, daß sich eine Tendenz zu Abwehr und Gegenangriff herausgebildet hat, in der jede Seite ihre kulturelle Überlegenheit und ihren Humanismus zu beweisen sucht. Wobei es das Grundprinzip der islamischen Selbstdarstellung ist, daß die Idee der Menschenrechte im Koran selbst verankert seien, und somit lange vor dem christlichen Humanismus und der Aufklärung entstanden sei. Das heißt auch: sie sind von Gott durch Gesetzgebung (Scharia) verliehen und werden nicht, wie in den abendländischen Kulturen, als Ergebnis der historischen Prozesse betrachtet. Trotz dieser Tendenz wird von der islamischen Seite die Idee der Menschenrechte als normativ akzeptiert und die Mehrheit der Muslime bemüht sich um eine Angleichung islamisch begründeter Wertvorstellungen von Rechten, Pflichten und Würde des Menschen an die internationalen Definitionen. 4 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit die "islamischen Menschenrechte" und die von der UNO-Vollversammlung verabschiedete "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufweisen, und ob es in "islamischer Sprache" von Menschenrechten gesprochen werden kann? 5

Um diese Problemstellung zu erleuchten, wird in dieser Arbeit den Bezug auf die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam" vom Jahre 1981 genommen. Denn sie ist in der islamischen Öffentlichkeit die erste verabschiedete Erklärung zu diesem Thema und hat sowohl in der islamischen als auch in der westlichen Welt eine große Resonanz gefunden und in ihr kommt zumindest eine formale Angleichung an internationale Normen klar zum Ausdruck.6 Auf der anderen Seite wird sie als konservativ bezeichnet und ist auf eine harte europäische Kritik gestoßen. 7 Es wird auf die typischen islamistischen Kennzeichnen im Bezug auf die Scharia und ihre apologetische Charakter verwiesen und besonders die Fragen nach der Religionsfreiheit und Religionszugehörigkeit und die Stellung der Frau als problematisch betrachtet. Es ist wichtig zu erwähnen, daß diese Erklärung seitens der islamischen Öffentlichkeit nicht die einzige ist. Vielmehr existieren andere staatliche und nicht staatliche Entwürfe. Als wichtigste sind zu erwähnen "Die Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam" vom August 19908 und die "Erklärung der Menschenrechte im Islam" vom Juni 1993, die von der Organisation der Islamischen Konferenz9 verabschiedet wurde.

Im Folgenden wird in dieser Arbeit eher die islamische Sichtweise und das Verständnis von den Menschenrechten dargestellt. Angesichts der Komplexität des Themas wäre es schwierig sich nur auf das Konzept der "Allgemeinen Menschenrechtserklärung im Islam" vom 1981 einzuschränken, ohne auf die Gründe der Entstehung einzugehen und, was mir am wichtigsten scheint, die Entwicklung des Islamischen Rechts darzustellen. Die Arbeit wird im Ganzen nur auf den sunnitischen Beeich des Islams eingeschränkt.

2 Die Gründe für die Entstehung der islamischen

Menschenrechtskonzepte und deren innerislamischer Diskurs Die Konzepte der islamischen Menschenrechte entstanden aus der Konfrontation der muslimischen Welt mit den Fragen und Problemen des Verständnisses der allgemeinen Menschenrechtserklärung der UNO und nicht zuletzt auch aus der Konfrontation mit deren Durchsetzung. Der zentrale Ausgangspunkt dieser Diskussionen war die von der UNO-Volksversammlung im Jahre 1948 verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die sogenannten Menschenrechte der "ersten Generation", die die liberalen Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat umfaßten, und die Menschenrechte der "zweiten Generation" von 1966, die politische, bürgerliche sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte definierten. Diese beiden Erklärungen haben einen stark am Individuum orientierten Charakter. Seitdem gibt es in den islamischen und Entwicklungsländern eine zunehmende Diskussion um eine "dritte Generation" der Menschenrechte, die vor allem die kollektiven Ansprüche stärker zum Ausdruck bringt und die kulturelle Eigenständigkeit der außereuropäischen Rechtstraditionen betont.10

2.1 Die Problematik des Universalitätsanspruchs für die Geltung von Menschenrechten

[...]


1 Krämer, G. S. 147

2 Krämer, G. S.17

3 Stahmann, Ch. S.5

4 Darunter sind meistens die islamischen Bewegungen gemeint, die gegenüber ihren autoritären Regimen kritisch stehen und für ihre bürgerlichen und politischen Rechte kämpfen.

5 Merad, A. S.347

6 Krämer, G. S.151

7 Stahmann, Ch. S.27

8 Diese Erklärung hat eine große inhaltliche Übereinstimmung mit dem Menschenrechtserklärung des Islamrats für Europa. Die Kairoer Erklärung hat jedoch auf Grund ihrer vielen Mitgliederstaaten in formaler Hinsicht weitaus größerer Repräsentanz.

9 Diese Erklärung wurde in Karachi verabschiedet und dient als Beitrag der islamischen Staaten zur Wiener Weltmenschenrechtskonferenz. Sie wurde von den Vertretern der Arabischen Liga und von der Iranischer Regierung ausdrücklich unterstützt, und damit gilt sie für die islamischen Staaten als repräsentativ.

10 Stahmann, Ch. S. 2 Heidelberg, 1995

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