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Seminararbeit, 2006, 17 Seiten
Autor: Oliver Dehning
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR
Details
Tags: Urheber-, Schutz, Werbeslogans
Jahr: 2006
Seiten: 17
Note: A
Literaturverzeichnis: ~ 7 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-46362-1
Dateigröße: 137 KB
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Urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlicher
Schutz von Werbeslogans
von: Oliver Dehning
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
1. Definition „Werbeslogan“ 2
2. Urheberrechtlicher Schutz von Werbeslogans 2
2.1 Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) 2
2.2 Entstehen und Bestand des Schutzrechts gem. UrhG 2
2.3 Rechte des Urhebers gem. UrhG 3
2.3.1 Persönlichkeitsrechte gem. UrhG 3
2.3.2 Verwertungsrechte gem. UrhG 3
2.3.3 Übertragung der Urheberrechte 4
2.4 Schutzwirkung des Urheberrechts 4
2.5 Werbslogans im Urheberrecht 4
2.6 Fazit zum Schutz von Werbeslogans im Urheberrecht 5
3. Markenrechtlicher Schutz 5
3.1 Das Markengesetz (MarkenG) 5
3.2 Schutzvoraussetzungen gemäß MarkenG 6
3.3 Schutzwirkung gemäß MarkenG 7
3.4 Werbeslogans im Markengesetz 8
3.5 Die Gemeinschaftsmarke 9
3.6 Beispiele für eingetragene Slogans 10
3.7 Fazit zum Schutz von Werbeslogans im Markenrecht 11
4. Wettbewerbsrechtlicher Schutz 11
4.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 11
4.2 Ansprüche und Anspruchsdurchsetzung 12
4.3 Schutz von Werbeslogans durch das UWG 13
4.4 Fazit zum Schutz von Werbeslogans im UWG 14
5. Schlussbetrachtung 14
Literaturverzeichnis
Einleitung
„Geiz ist geil“ titelt Saturn, „ich bin doch nicht blöd“ kontert Media Markt. Über den literarischen Wert dieser Slogans lässt sich sicher streiten, ihr Marktwert dürfte aber beträchtlich sein. Verständlich, dass Unternehmen großes Interesse am Schutz ihrer Werbeslogans vor Nachahmung und Ausbeutung durch Dritte haben. Werbeslogans stellen immaterielle Werte dar. Soweit es sich bei Werbeslogans um Marken handelt, ist ihr Schutz in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (aktueller Stand vom Dezember 2004) geregelt. Werbeslogans als Werk im urheberrechtlichen Sinne erfahren Schutz durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 (zuletzt geändert am 10. September 2003). Zusätzlich entfaltet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 Schutzwirkung für Werbeslogans im Rahmen unternehmerischen Wettbewerbs. Ziel dieser Arbeit ist die Erörterung von Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang von Werbeslogans nach dem Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Die Arbeit betrachtet zunächst Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkung der einzelnen Gesetze getrennt. Es erfolgt im Wesentlichen eine Beschränkung auf das deutsche Recht. Die Arbeit schließt mit einer umfassenden Betrachtung und Empfehlung zum Schutz von Werbeslogans.
1. Definition „Werbeslogan“
Als Werbeslogan bezeichnet das große Wörterbuch der deutschen Sprache einen „der Werbung dienenden Slogan“1. Der englische Begriff Slogan entstammt nach gleicher Quelle aus dem gälischen „sluaghghairm“ und bedeutet „Kriegsgeschrei“. Werbeslogans sind demnach in wörtlicher Bedeutung „der Werbung dienendes Geschrei“. Nun mag man diese Übersetzung angesichts so manchen Werbegetöses durchaus als treffend ansehen. Tatsächlich aber ist ein Werbeslogan ein kurzer Satz oder Halbsatz, Ausruf o.ä., also eine Zusammenstellung von Wörtern, die in sehr kurzer Form eine tatsächliche oder gewünschte Eigenschaft eines Produktes oder Unternehmens bewerben sollen.
2. Urheberrechtlicher Schutz von Werbeslogans
2.1 Das Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) datiert vom 9. September 1965. Die gültige Fassung wurde zuletzt am 10. September 2003 geändert. Das UrhG regelt den Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§1 UrhG). Geschützte Werke im Sinne des Gesetzes sind persönliche geistige Schöpfungen (§2 (2) UrhG). In der Literatur wird auch von eigentümlicher, schöpferischer Leistung gesprochen, die eine gewisse Originalität und Individualität aufweist2. Die hier interessierende geschützte Werkart sind Sprachwerke. Dazu zählt das Gesetz Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§2 (1) UrhG).
2.2 Entstehen und Bestand des Schutzrechts gem. UrhG
Das Schutzrecht entsteht mit Schaffung des Werkes und dessen Verlautbarung3. Ein förmliches Verfahren gibt es nicht. Zur Entstehung des Schutzrechts ist keine körperliche Form notwendig. Es reicht aus, dass das Werk sinnlich wahrnehmbar geworden ist4. Wesentliche Schutzvoraussetzung ist eine individuelle Gestaltungshöhe, die je nach Werkart unterschiedlich bemessen sein kann. Das Urheberrecht steht dem Urheber eines Werkes zu. Urheber eines Werkes sind der oder die natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben, nach bzw. deren Erben (§§7, 8 UrhG). Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64 UrhG). Gibt es mehrere Urheber, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Urhebers (§65 (1) UrhG). Im Falle anonymer oder pseudonymer Werke erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes bzw. nach seiner Schaffung, falls das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde (§66 (1) UrhG). Wird der Name des Urhebers während der o.g. Frist bekannt oder wird er zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke gem. §138 UrhG eintragen so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts gemäß §§64 und 65 UrhG.
2.3 Rechte des Urhebers gem. UrhG
[...]
1 Duden.
2 Ilzhöfer Ziff. 562.
3 Ilzhöfer Ziff. 534.
4 Ilzhöfer Ziff. 555, Ziff. 606.
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