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Termpaper, 2005, 19 Pages
Author: Michael Finette
Subject: Economics / Business: Law
Details
Institution/College: Cologne University of Applied Sciences
Tags: Wertpapierprospektgesetz, Ausgewählte, Rechtsfragen, Bank-, Kapitalmarktrecht
Year: 2005
Pages: 19
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 8 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-46592-2
File size: 161 KB
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Excerpt (computer-generated)
Fachhochschule Köln
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Studiengang „Banking & Finance“
Das neue Wertpapierprospektgesetz
von: Michael Finette
Inhaltsverzeichnis
I Einleitung 3
II Anwendungsbereich 3
III Erstellung des Prospekts 6
a) Sprachregelungen 6
b) Zusammenfassungen 8
c) Aufbau des Prospekts 8
d) Basisprospekt 9
IV Billigung, Veröffentlichung und Gültigkeit des Prospekts 10
a) Billigung 10
b) Veröffentlichung 11
c) Gültigkeit des Prospekts 12
V Aktualisierungs- und Nachtragspflichten 13
a) jährliches Dokument 13
b) Nachtragspflicht 13
VI Grenzüberschreitende Angebote und Zulassungen zum Handel 15
VII Haftung 15
a) Haftung gegenüber den Anlegern 16
b) Haftung aus dem Verkaufsprospektgesetz 17
VIII Fazit 18
Literaturverzeichnis 19
Erklärung 20
Anhang 21
I. Einleitung
Am 01.07.2005 trat das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft, das in Artikel 1 das neue Wertpapierprospektgesetz (WpPG) enthält. Dieses bildet mit der Prospektverordnung (ProspektV) den rechtlichen Rahmen zur Regelung von Wertpapieremissionen als öffentliches Angebot oder deren Börsenzulassung an einem organisierten Markt. Die bisherigen Regelungen zur Erstellung von Prospekten wurden teilweise (Verkaufsprospektgesetz und Börsenzulassungsverordnung) bzw. vollständig (Verkaufsprospektverordnung) aufgehoben. Die damit verbundenen Änderungen führen zu dem Ziel des Europäischen Gesetzesgebers, „einen funktionierenden Europäischen Pass für Wertpapieremissionen zu schaffen“.1 Ein Europäischer Pass erleichtert es einem Emittenten nach Genehmigung des Prospekts durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im EWR Wertpapiere öffentlich anzubieten oder die Zulassung an einem organisierten Markt zu beantragen. Für die nicht auf europäischer Ebene geregelte Prospekthaftung sind weiterhin die bekannten Rechtsquellen relevant. „Im Fall der Zulassung richtet sich die Haftung unmittelbar nach §§44 ff. BörsG; für öffentliche Angebote ohne Zulassung werden dieselben Regelungen durch einen entsprechenden Verweis in §13 VerkProspG anwendbar“.2
II. Anwendungsbereich
Der §1 des WpPG regelt den Anwendungsbereich in Form einer generellen Pflicht. Demnach ist das WpPG anzuwenden auf die „Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen“ (§1 Abs. 1 WpPG). Die Pflicht zur Prospekterstellung findet allerdings keine Anwendung auf die in Absatz 2 geregelten Ausnahmen. Ausgenommen sind z.B. Wertpapiere, die von einem Staat, einer Gebietskörperschaft oder der EZB ausgegeben (§1 Abs. 2 Nr. 2 WpPG) oder die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Staat des EWR oder einer Gebietskörperschaft des Staates garantiert werden (§1 Abs. 2 Nr. 3 WpPG).
Abgesehen von der in §1 Abs. 2 Nr. 1 WpPG genannten Ausnahme von rückgabefähigen Aktien oder Investmentanteilen kann der Emittent einen Prospekt freiwillig erstellen (§1 Abs. 3 WpPG). Neben den in §1 Abs. 2 genannten Ausnahmefällen besteht auch keine Prospektpflicht, wenn besondere öffentliche Angebote (Legaldefinition §2 Nr. 4 WpPG) abgegeben werden. Gemäß §3 Abs. 2 gilt die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Prospekten nicht für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger (Legaldefinition §2 Nr. 6 WpPG) richtet. Als qualifizierte Anleger gelten Banken, Regierungen oder große juristische Personen. Auch kleine bzw. mittlere Unternehmen und Privatleute können als qualifizierte Anleger gelten, allerdings bedarf es der Eintragung in ein bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes Register. Voraussetzung für die Eintragung ist die Erfüllung von mindestens zwei der im §27 Abs. 2 WpPG genannten drei Bedingungen: ein großer Umfang von Geschäften an den Wertpapiermärkten, ein Portfoliowert größer als 500.000,- Euro oder eine berufliche Tätigkeit für mindestens ein Jahr, die Kenntnisse auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt. Der Eintrag in das Register ist für ein Jahr gültig. Bei einer vor Ablauf der Jahresfrist beantragten Verlängerung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des §27 Abs. 2 WpPG weiterhin vorliegen.
Ebenso bedarf es keiner Prospekterstellung, wenn sich das Angebot an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger je Staat des Europäischen Währungsraums (EWR) richtet. Die bisherige, alte Regelung des „begrenzten Personenkreises“ (§2 Nr. 2 VerkProspG) wurde von der BaFin nicht quantitativ interpretiert, sondern als Personenkreis, der dem Anbieter persönlich bekannt ist. Auf eine informative Aufklärung der Interessenten durch einen Verkaufsprospekt konnte nur dann verzichtet werden, wenn der Anbieter alle Gesichtspunkte individuell klären konnte. In der Praxis war dies allerdings sehr schwer nachzuweisen. Daher ist die neue Regelung anwenderfreundlicher.
[...]
1 Vgl. Kullmann/Sester, WM 23/2005, S. 1068 - Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG).
2 Vgl. Holzborn/Israel, ZIP 38/2005, S. 1675 - Das neue Wertpapierprospektrecht.
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