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Autor: Dipl.Betrw.(BA) Michael M. Fleißer
Fach: Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Details
Tags: Jugendhilfe, Finanzierunginstrumente, Jugendhilfe
Jahr: 2004
Seiten: 28
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 19 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 210 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-47070-4
ISBN (Buch): 978-3-638-66136-2
Zusammenfassung / Abstract
Die Themen Ökonomisierung und die damit verbundenen Instrumente der Finanzierung gewinnen über die letzten Jahre zunehmend an Bedeutung. Die finanzielle Dimension des Themas ist beeindruckend. In 1998 wurden für Ehe und Familie in der Bundesrepublik Deutschland ca. 150 Mrd. € ausgegeben. Dies entspricht ca. 23 % des gesamten Sozialbudgets des Landes. Davon entfallen mit ca. 15 Mrd. € etwa 10 % auf die Jugendhilfe.1 Die Kostenexplosion im Bereich der stationären Jugendhilfe veranlasste den Bundesgesetzgeber, im Zuge der BSHG-Novellierung auch den § 77 KJHG mit dem Ziel einer Kostenbegrenzung zu ändern. Die Pflegesatzerhöhungen wurden für die Jahre 1996 - 1998 bundesweit auf 1% bzw. 2% jährlich begrenzt. Diese sogenannte "Deckelung der Pflegesätze" wurde von den Einrichtungen und Einrichtungsträgern heftig kritisiert. In der Praxis fühlten sich vor allem Einrichtungen durch die "Deckelung der Pflegesätze" unter Druck gesetzt, die schon bisher sparsam gewirtschaftet hatten und so keine Möglichkeit mehr sahen, unabweisbare Kostensteigerungen aufzufangen. Aufgrund dieser Gesetzeslage musste ein neues Finanzierungssystem für den Bereich der Jugendhilfe geschaffen werden. Die Tendenz, den § 93 BSHG, der die fachlichen Besonderheiten der Jugendhilfe nicht berücksichtigt, unverändert in das KJHG zu übernehmen, sollte verhindert werden. Die Kosten der Heimunterbringung sollten transparenter und für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe kalkulierbarer gemacht werden. Der bisher geltende Einheits-/Mischpflegesatz sollte durch leistungsgerechte, differenzierte und prospektive Kostensätze abgelöst werden. Es sollte ein stärkerer Bezug zwischen Leistung und Kostenentgelt hergestellt werden.2 Bei der Modernisierung der Finanzierungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe müsse vor allem beachtet werden, dass das Sozialraumbudget nicht die Gewährleistung von individuellen Rechtsansprüchen verhindern dürfe. Insgesamt sei bei allen Modernisierungsbestrebungen zu beachten, dass betriebswirtschaftliche Konzepte nicht unreflektiert auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden können.
Textauszug (computergeneriert)
Eberhard Karls Universität Tübingen
Institut für Erziehungswissenschaft
Kompaktseminar: Ökonomisierung der Jugendhilfe
Sommersemester 2004
Ökonomisierung der Jugendhilfe -
Die Finanzierunginstrumente der Jugendhilfe-
von: Michael M. Fleißer
Inhaltsverzeichnis
1.) Einleitung 3
2.) Abgrenzung 4
3.) Rahmen für Finanzierungsinstrumente 5
4.) Einsatz und sozialrechtliche Merkmale von Finanzierungsinstrumenten 5
5.) Finanzsituation beim Leistungserbringer 9
6.) Finanzsituation bei Kostenträger 10
7.) Die Finanzierungsinstrumente im Einzelnen 10
7.1) Pauschalfinanzierung über Vereinbarung 10
7.2.) Entgelte 11
7.3) Fachleistungsstunde 13
7.4.) Sozialraumbudget 20
8. ) Abschließende Würdigung 24
1.) Einleitung
Die Themen Ökonomisierung und die damit verbundenen Instrumente der Finanzierung gewinnen über die letzten Jahre zunehmend an Bedeutung. Die finanzielle Dimension des Themas ist beeindruckend. In 1998 wurden für Ehe und Familie in der Bundesrepublik Deutschland ca. 150 Mrd. € ausgegeben. Dies entspricht ca. 23 % des gesamten Sozialbudgets des Landes. Davon entfallen mit ca. 15 Mrd. € etwa 10 % auf die Jugendhilfe.1 Die Kostenexplosion im Bereich der stationären Jugendhilfe veranlasste den Bundesgesetzgeber, im Zuge der BSHG-Novellierung auch den § 77 KJHG mit dem Ziel einer Kostenbegrenzung zu ändern. Die Pflegesatzerhöhungen wurden für die Jahre 1996 - 1998 bundesweit auf 1% bzw. 2% jährlich begrenzt. Diese sogenannte "Deckelung der Pflegesätze" wurde von den Einrichtungen und Einrichtungsträgern heftig kritisiert. In der Praxis fühlten sich vor allem Einrichtungen durch die "Deckelung der Pflegesätze" unter Druck gesetzt, die schon bisher sparsam gewirtschaftet hatten und so keine Möglichkeit mehr sahen, unabweisbare Kostensteigerungen aufzufangen. Aufgrund dieser Gesetzeslage musste ein neues Finanzierungssystem für den Bereich der Jugendhilfe geschaffen werden. Die Tendenz, den § 93 BSHG, der die fachlichen Besonderheiten der Jugendhilfe nicht berücksichtigt, unverändert in das KJHG zu übernehmen, sollte verhindert werden. Die Kosten der Heimunterbringung sollten transparenter und für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe kalkulierbarer gemacht werden. Der bisher geltende Einheits-/Mischpflegesatz sollte durch leistungsgerechte, differenzierte und prospektive Kostensätze abgelöst werden. Es sollte ein stärkerer Bezug zwischen Leistung und Kostenentgelt hergestellt werden.2 Bei der Modernisierung der Finanzierungsstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe müsse vor allem beachtet werden, dass das Sozialraumbudget nicht die Gewährleistung von individuellen Rechtsansprüchen verhindern dürfe. Insgesamt sei bei allen Modernisierungsbestrebungen zu beachten, dass betriebswirtschaftliche Konzepte nicht unreflektiert auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden können. Die Ausgaben sollten in diesem Bereich den Aufgaben folgen und nicht umgekehrt.3 Die Jugendhilfe hat seit dem 1.1.1999 ein neues Finanzierungssystem für die teil- und vollstationären Hilfen zur Erziehung mit der Tendenz, dieses System auch auf die ambulanten Hilfeformen auszudehnen. Die offizielle Begründung der Bundesregierung lautet: -Dämpfung der Kostenentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen. - Schaffung einer stärkeren Transparenz von Kosten und Leistungen. -Verbesserung der Effizienz der eingesetzten Mittel.4 Grundlage der Vereinbarung über Leistungsangebote , Entgelte und Qualitätsentwicklung ist der Dritte Abschnitt des SGB VIII ( §78a-78g SGB VIII). In diesem Zusammenhang tritt das Kontraktmanagement zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe in Erscheinung. 5 Die Kostenentwicklung und die mühsame Ursachenforschung zeigen: Es ist vielerorts nicht im geforderten Maße gelungen, die fachliche Steuerung die sehr weit gediehen ist zeitnah mit der Finanzsteuerung zu verbinden. Dazu bleibt es notwendig die dezentralen Entscheidungsstrukturen weiter aufzuwerten und zu qualifizieren. 6
2.) Abgrenzung
Die Ausarbeitung befasst sich schwerpunktmäßig mit den Finanzierungsinstrumenten und Finanzierungsstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe. Neben der Entgeltfinanzierung hat im Bereich der Jugendhilfe auch die Förderungsfinanzierung eine starke Tradition.7 Die Förderungsfinanzierung wird allerdings nicht Gegenstand der Arbeit. Zum besseren Verständnis werden zunächst die allgemeinen und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen der Finanzierungsinstrumente dargestellt. Es folgt die verdichtete Situationsbeschreibung bei Leistungserbringer und Kostenträger im Bezug auf die Finanzierungsinstrumente um anschließend die einzelnen Finanzierungsinstrumente besser verstehen zu können. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Beschreibung und Bewertung der Fachleistungsstunde und des Sozialraumbudgets. Die Arbeit endet mit dem Fazit. Die räumliche Abgrenzung bezieht sich auf die Bundesrepublik Deutschland, ohne dabei jedoch den regionalpolitischen und gesamtdeutschen Kontext aus dem Blick zu verlieren. Die Arbeit versucht eine ansatzweise Bewertung der einzelnen Finanzierungsinstrumente zu erreichen und begnügt sich nicht mit deren ausschließlicher Beschreibung.
3.) Rahmen für Finanzierungsinstrumente
Ab dem 01.01.1999 sind die Jugendämter nur dann verpflichtet, die Kosten der stationären und teilstationären Jugendhilfe zu übernehmen, wenn mit dem Einrichtungsträger Vereinbarungen über die Leistungsangebote, die Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung sowie über die differenzierten Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen abgeschlossen worden sind.8 Wie Eingangs erwähnt ist die Grundlage der Vereinbarung über Leistungsangebote , Entgelte und Qualitätsentwicklung der Dritte Abschnitt des SGB VIII ( §78a-78g SGB VIII). In diesem Zusammenhang tritt das Kontraktmanagement zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe wie erwähnt in Erscheinung. Die Ziele sind Dämpfung der Kostenentwicklung, Schaffung von Transparenz und Verbesserung der Effizienz der eingesetzten Gelder. Folgende Mittel stehen zur Verfügung. Die Leistungsvereinbarung, die Entgeltvereinbarung, und die Qualitätsvereinbarung9 Hinter der Leistungsvereinbarung verbirgt sich der Leistungskatalog, also die Frage welche Leistungen erbracht werden müssen beziehungsweise sollen. Bei den Entgeltvereinbarungen geht es darum was für die oben genannten Leistungen bezahlt wird. In der Qualitätsvereinbarung wird festgelegt welche Mindeststandards gelten, damit eine Leistung vereinbart und finanziert wird. Das relativ neue besteht nun darin, dass es sich um drei aufeinander bezogene, sich wechselseitig bedingende Vereinbarungen handelt. Leistungsverträge sollen mit besseren Finanzierungsformen verknüpft werden. Wichtig ist Fach- und Finanzierungsverantwortung möglichst weitgehend an jene Stellen zu delegieren, die unmittelbar die Dienstleistung erbringen. Zentrale Vorgaben zu fachlichen Standards der Hilfen müssen aber vorliegen. Die Steuerung des Gesamtbudgets obliegt dem Jugendamt. Steuerlichen Eventualitäten sind im Kontraktmanagement zu berücksichtigen.
4.) Einsatz und sozialrechtliche Merkmale von Finanzierungsinstrumenten
[...]
1 Vgl. Lampert, Heinz; Althammer, Jörg: Lehrbuch der Sozialpolitik, sechste Auflage, Lauf a d. Pegnitz 2001. S. 237 und 353.
2 Vgl. Landschaftsverband Reinland, das Entgeltsystem in der Jugendhilfe S.1-3, unter www./vr.de/Fachbez/Jugend/fuer+Jugendaemter/Erziehungshilfe/arbeitshilfen/entgelt.htm Stand 20.06.2004
3 Vgl. Die Sachverständigenkommission Elfter Kinder- und Jugendbericht, unter WWW. Bundestag.de/bp/2002/0202049a.html. Stand 25.06.2004
4 Vgl. Kröge, Rainer; Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe; Online Handbuch zum SGB VIII., S1. unter www.Sgbviii.de/S45.html, Stand 10.07.2004
5 Vgl. KGSt. Kontraktmanagement zwischen öffentlichen und freien Trägern in der Jugendhilfe, Bericht Nr. 12/1998, S34-41.
6 Vgl. Hamberger, Matthias –Abschlussbericht Bundesmodellprojekt INTEGRA im Landkreis Tübingen 2003, S 94.
7 Vgl. Wiesner, Reinhard; die jugendpolitische Bedeutung der Neuordnung der Entgeltfinanzierung, in Kröger, Rainer, Leistung, Entgelt, Qualitätsentwicklung, Neuwied 1999.
8 Landschaftsverband Reinland, das Entgeltsystem in der Jugendhilfe S.3, unter www./vr.de/Fachbez/Jugend/fuer+Jugendaemter/Erziehungshilfe/arbeitshilfen/entgelt.htm
9 Vgl. Merchel, Joachim; Leistungsvereinbarung, Entgeltvereinbarung, Qualitätsentwicklungsvereinbarung, in Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe; Neuwied 1999, S. 71-83.
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