Autor: Susanne Weiser
Fach: Politik - Pol. Systeme - Allgemeines und Vergleiche
Details
Jahr: 2001
Seiten: 99
Note: 2,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 294 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-13137-7
Textauszug (computergeneriert)
Universität Augsburg
Philosophische Fakultät I
Rechtsvergleich zwischen der USA und Deutschland zum Thema Produkthaftung (Fallstudie)
Freie wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des akademischen Grades
"Magister Artium"
Eingereicht bei:
Prof. Dr. Hans-Otto Mühleisen
Lehrstuhl für Politikwissenschaft
Eingereicht von:
Susanne Weiser
Gliederung
I. Einleitung
A. Der Staat und die Gesetze S. 1
B. Gesetze / Schadensrecht/Rechtsvergleich S. 2-3
C. Rechtsdogmatische Gedanken zum Thema Vertrag
als Teil der Produkthaftung S. 3-5
D. Historische Betrachtung
D.1 Philosophische Gedanken S. 5-6
D.2 Deutschland S. 6-10
D.3 EU
a) Allgemein S. 10-11
b) Umsetzung der Richtlinie S. 11
c) Historischer Verlauf der Produkthaftung der EU in
Bezug auf Deutschland S. 11-15
D.4 USA S. 15-22
E. Rechtsvergleich / Typologie / Rechtssystem
E.1 Generelle Gedanken S. 22
E.2 Verschiedene Rechtssysteme S. 22,23
E.2.1 Demokratie S. 23
E.2.2 Entwicklungen der modernen Demokratie
a) Die Magna Charta Libertatum S. 23,24
b) Die Verfassungen der Vereinigten Staaten S. 24
c) Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte S. 24
d) Fortschritte der Demokratie S.
E.2.3 Die präsidiale Demokratie S. 25
E.2.4 Die parlamentarische Demokratie S. 26
E.3 Fallrecht S.
E.3.1 Bindungswirkung S. 27
E.3.1.1 In Amerika
a) eigener Entscheid S. 27
b) Gerichtsentscheid als Mehrheitsentscheid S. 27
c) Bindungswirkung des Gerichtsentscheides S. 27-28
E.3.1.2 In Deutschland S. 28
E.3.2 Gewaltentrennung S. 28, 29
E.3.3 Restatements S. 29
II. Das Schadensersatzrecht / Produkthaftung
III. Produzentenhaftung im amerikanischen und deutschen Recht / Rechtsvergleich
A. Begriff des Produzentenhaftungsrechtes
A.1 im deutschen Recht S. 31
A.2 im amerikanischen Recht S. 31-32
A.3 in der Literatur vertretene Definitionen S. 31-32
A.4 Weitere Begriffsdefinitionen S. 32-33
B. Rechtlicher Vergleich
1) Internationale Zuständigkeit S. 33
1.1 EUGVÜ S. 33
1.2 Luganer Abkommen S. 34
1.3 Kollissionsrecht S. 34
1.4 Internationaels Vollstreckungsrecht S. 34, 35
1.5 Forum Shopping
2) Prozessuale Unterschiede
2.1 Deutschland
a) Der deutsche Zivilprozeß S. 35
b) Prozessuale Durchsetzbarkeit S. 35
c) Zuständigkeit
c.1 Örtliche Zuständigkeit S. 36, 37
c.2 Sachliche Zuständigkeit S. 37
c.3 Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung S. 37, 38
d) Kosten S. 38
2.2 USA S. 38
a) Prozeßrecht S. 38, 39
b) Der amerikanische Zivilprozeß S. 39, 40
c) Die Kompetenz S. 40, 41
d) Jurisdiction
d.1 Personal Jurisdiction S. 42
d.2 Allgemein S. 42
e) Zuständigkeit S. 42, 43
e.1 Der Wohnsitz der Parteien S. 43
e.2 Die Ortsgebundenheit S. 43
e.3 Die Art des Streits S. 43, 44
e.4 Überblick S. 44, 45
e.5 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung S. 45
e.6 Forum conveniens S. 45, 46
f) Besonderheiten
f.1 Class action S. 46
f.1.1 Asbestschadenfälle S. 46, 47
f.1.2 DES-Schadenfälle S. 47, 48
f.1.3 Agent-Orange Schadenfälle S. 48
f.2 Pretrial Verfahren S. 48-50
f.3 Die Jury S. 50
f.4 Kosten S. 51
f.5 Das Anwaltssystem S. 51, 52
f.6 Punitive Damages S. 52, 53
3) Materielles Recht
3.A Deutschland
a) Der Fehler S. 54
b) Die vertragsrechtliche Produkthaftung S. 54, 55
b.1 Positive Vertragsverletzung S. 55
b.2 Haftung aus Eigenschaftszusicherung S. 55, 56
b.3 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter S. 56, 57
b.4 Drittschadensliquidation S. 57
b.5 Nachweis der tatbestandlichen Vorraussetzungen
c) Die deliktische Haftung S. 57, 58
c.1 Verkehrssicherungspflichten S. 58
c.1.1 Konstruktionspflicht S. 58, 59
c.1.2 Fabrikationspflichten S. 59
c.1.3 Instruktionspflichten S. 59, 60
c.1.3.1 Produkt birgt gewisse bekannte Gefahren S. 60
c.1.3.2 Produkt weist gewisse Gefahren auf S. 60
c.1.3.3 Produkt ist ungefährlich S. 60
c.1.3.4 Pprodukt muß in bestimmter Weise verwendet werden S. 61
c.2 Sorgfaltspflichten S. 61, 62
c.3 Beweislastverteilung bei Schadesnersatzansprüchen aus §823 BGB
c.4 Produktbeobachtungsfehler S. 61
d) Die spezielle außervertragliche Produkthaftung
d.1 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
d.2 Die Haftung nach dem AMG
d.3 Haftung nach dem Gen TG
e) Verjährung S. 63
3. B USA
a) Anspruchsgrundlagen
a.1 Einleitung S. 64
a.2 Breach of warranty S. 64
a.2.1 Express warranty S. 64, 65
a.1.2 Implied warranty S. 65, 66
a.3 Strict liability in tort S. 66-68
a.3.1 Fabrikationsfehler
a.3.2 Konstruktionsfehler
a.3.3 Instruktionsfehler
a.4 Negligance Haftung S. 68
a.5 Fehler
a.5.1 Allgemein S. 68, 69
a.5.2 Fabrikationsfehler S. 69
a.5.3 Konstruktionsfehler S. 70
a.5.4 Instruktionsfehler S. 70, 71
a.5.5 Nachweis der tatbestandlichen Vorraussetzungen S. 71
b) Einwand der Haftung
b.1 Der Einwand des Standes der Wissenschaft und Technik S. 71
b.2 Der Einwand des Mitverschuldens S. 72
b.3 Arzneimittel und Blutprodukte S. 73
b.4 Der Einwand der Marktanteilshaftung S. 72, 73
IV. Vergleich Amerika / Deutschland
V. Reaktion der USA auf die Schwächen des Produkthaftungsrechtes S. 76,77
a) Reformen einzelstaatlicher Gesetze S. 76, 77
b) Reformbestrebungen auf Bundesebene S. 77
c) Weitere Reformen S. 77, 78
1. Einleitung
1.1. Der Staat und die Gesetze
Der Staat ist ein Gebilde, das Regeln braucht, damit die Menschen in diesem Gebilde in Frieden existieren können. Diese Regeln brauchen einen Grundpfeiler, die Verfassung, auf welcher Gesetze beruhen. Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens. Nur die Verfassung kann für eine politische Einheit und somit einer Gesellschaft den Grundpfeiler bieten, denn Staat und staatliche Gewalt können nicht als etwas Vorfindliches vorausgesetzt werden. Sie können nur dann wirklich werden, wenn es gelingt, die in der Wirklichkeit menschlichen Lebens bestehende Vielfalt der Interessen, Bestrebungen und Verhaltensweisen zu einheitlichem Handeln und Wirken zu verbinden, politische Einheit zu bilden.
Nur durch planmäßiges, bewußtes, d.h. organisiertes Zusammenwirken kann politische Einheit entstehen. Diese Entstehung ist ein ständiger Prozeß. Er bedarf eines geordneten Verfahrens, wenn anders sie nicht der Zufälligkeit regelloser Machtkämpfe überlassen bleiben soll. Außerdem bedarf der Staat, um in seinen Gewalten handlungsfähig zu bleiben, der Konstituierung dieser Gewalten durch Organisation, und um seine Aufgaben erfüllen zu können, der Verfahrensregelungen. Es ist eine rechtliche Ordnung notwendig.
Einig sind fast alle Gesellschaften, daß gewisse Normen für ein gemeinsames Zusammenleben nötig sind, um ein Miteinander und nicht ein Gegeneinander überhaupt möglich zu machen.
1.2. Gesetze, Schadensrecht, Rechtsvergleich
Es gibt kaum ein Land auf dieser Welt, welches ohne Gesetze auskommen kann. Selbst im tiefen Urwald haben die Menschen dort ihre eigenen Formen von Gesetzen, wenn diese auch nicht in Büchern manifestiert sind.
Die meisten entwickelten Länder verfügen aber über geschriebene Gesetze. In dieser Arbeit werden Gesetze zweier Ländern verglichen, Amerika und Deutschland.
Mein Thema befaßt sich mit dem Vergleich der Produkthaftung im amerikanischen und deutschen Recht. Das Thema der Rechtsvergleichung gab es schon lange in der Geschichte, jedoch auf eine besondere Weise:
Die menschliche Neugier an anderen Gesellschaften trieb die Menschheit schon früh zu einem Blick über den Tellerrand. Bereits Platon (427-347 v. Chr.) in "Nomoi" und Aristoteles (384-322 v. Chr.) in "Politica" untersuchten vergleichend die Verfassungen der griechischen Polis. Allerdings sind römische Rechtsquellen nicht überliefert. Nichts anderes galt für das Mittelalter, indem ausschließlich die Beschäftigung mit dem kanonischen und römischen Recht wissenschaftlich sinnvoll erschien. Später betonten Bacon (1561-1626) und Leibnitz (1646-1716) die grundsätzliche Bedeutung rechtsvergleichender Studien. Ein weiterer namhafter Vertreter zu diesem Thema war auch Montesquieu (1689-1755). Er verglich die Gesetzgebung verschiedener Völker im 1784 erschienenen "De l′esprit des lois". In diesem Werk zeigte er die Unterschiede der geschichtlichen Bedingungen, der natürlichen Bedingungen, Sitte Klima, Bildung etc.
Auch Grotius und Pufendorf sind als Naturrechtler zu nennen, welche versuchten die Naturrechtslehre durch empirischen Forschungen zu belegen. Das Naturrecht ging von der Vorstellung aus, das Recht sei der Natur nach einheitlich, und mit der naturrechtlichen Kritik am überkommenden römischen Recht war das Interesse an ausländischen Rechtsordnungen verbunden. Somit wurde das Naturrecht zur Mutter der Rechtsvergleichung. Auch Savigny (1779-1861) führte mit seiner Rechtsschule die Volksgeistidee hervor, der bereits die Besonderheiten einer Rechtsordnung inhärent war. Allerdings war irritierend, daß nur der Vergleich mit römischen und germanischen Recht richtig erschien.
Die moderne Rechtsvergleichung setzt im 19. Jahrhundert an. Davor war das Interesse nicht sehr ausgeprägt. Mit dem zunehmenden Einfluß des Rechtspositivismus in der Mitte des 19. Jahrhunderts verliefen solche Bemühungen wieder im Sande. Erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts begann der Aufstieg der Rechtsforschung.
Der Höhepunkt der Rechtsvergleichung war angeregt durch die Weltausstellung 1900 in Paris. Dort fand der erste internationale Kongreß der Rechtsvergleichung statt. Dort waren für die Rechtsvergleichung die geeigneten Impulse gegeben. Eine internationale Diskussion zu diesem Thema wurde angeregt. Bis heute ist es feste Meinung geworden, daß es wichtig ist, auch eine Rechtsvergleichung vorzunehmen, um ein Rechtssystem oder eine Kultur verstehen zu können.
1.3. Rechtsdogmatische Gedanken zum Thema Vertrag als Teil der Produkthaftung
Der Vertrag ist eine Grundform rechtlicher Beziehungen, aus welcher weitere Ansprüche geltend gemacht werden können. Solche Ansprüche sind auch z.B. die der Produkthaftung oder Produzentenhaftung. Grundlage ist meist ein Vertrag.
Der Vertrag erhält seine gestalterische Bewertung erst durch die Vertragsfreiheit. Diese wiederum ist ein tragendes Element der Privatautonomie. Privatautonomie ist ein Teil der persönlichen Freiheit, des Selbstbestimmungsrechts des Menschen.
Im deutschen Rechtskreis gaben Naturrechtler wie Grotius und Pufendorf dem aufgeklärten, auf sich selbst gestellten Menschen die Vertragsfreiheit als Gestaltungsinstrument in die Hand. Sie verbanden die Vertragsfreiheit noch mit der Vorstellung, eines iustum pretium, eines gerechten Preises. Erst mit Kant und seiner Idee der sittlichen Autonomie der Persönlichkeit, konnten Dogmatiker wie Savigny, der Vertragsfreiheit ihre abstrakte Gestalt geben. So kennt es auch das Bürgerliche Gesetzbuch. Das liberale Unternehmertum war für die Entwicklung der Vertragsautonomie wichtig.
Zur Vertragsfreiheit im 19. und 20. Jahrhundert folgte daraufhin eine Gegenbewegung. Philosophisch wurde der Individualismus in Frage gestellt. Der Mensch wurde als Wesen begriffen, der nicht allein auf sich gestellt lebt, sondern in einer Gemeinschaft. Die Gerechtigkeit einer solchen Regelung wurde in Frage gestellt, da die Willensfreiheit bei ungleich Mächtigen zu ungerechten Resultaten führe. Als Folge dieser Denkweise wurde die Vertragsfreiheit in Bereichen des sozialen Vertragsrechts eingeschränkt. Betroffen waren das Miet- und Arbeitsrecht, später auch das Verbraucherrecht. Grund dafür war, den Schwächeren dadurch zu schützen.
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