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Seminararbeit, 2005, 32 Seiten
Autor: Anonym
Fach: Touristik / Tourismus
Details
Tags: Allgemeine, Kriterien, Verwendung, Gütesiegeln
Jahr: 2005
Seiten: 32
Note: 1
Literaturverzeichnis: ~ 37 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-47542-6
Dateigröße: 370 KB
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Allgemeine Kriterien für die Verwendung von Gütesiegeln
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Funktion und Aufgabe von Gütesiegeln 2
2.1 Definition 2
2.2 Aufgabe von Gütesiegeln 3
2.3 Gütesicherung und Zeichenschutz 4
2.3.1 Gütegedanken und Kennzeichenschutz 4
2.3.2 Funktionen von Gütesiegeln 5
2.4 Verbraucherschutzrechtliche Bedeutungen 7
2.4.1 Beschränkbarkeit von Gütesiegeln auf Teilqualitäten 7
2.4.2 Werbung mit Gütesiegeln 8
3 Die rechtlich geschützte Funktion des Gütezeichens 10
3.1 Entwicklung des Markenrechts 10
3.2 Die Funktion der Marke 11
3.3 Wettbewerbsrechtliche Bedeutung 13
3.4 Gütesiegel im europäischen Wettbewerb 14
4 Verfahren zur Erlangung von Gütesiegeln 15
4.1 Institutionen zur Vergabe von Gütesiegeln 15
4.1.1 Das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) 16
4.1.2 TÜV-Süd 16
4.1.3 Weitere Institutionen 17
4.2 Verfahren 17
4.2.1 Verfahren vor dem Deutschen Patentamt 18
4.2.2 Ablauf beim RAL 19
4.2.3 Ablauf beim TÜV Süd 20
4.3 Vergabeanforderungen ausgewählter Gütezeichen 21
4.3.1 Das deutsche Weinsiegel 21
4.3.2 CMA 22
4.3.3 Das Bio-Siegel 23
5 Schlussbetrachtung 24
6 Literaturverzeichnis 25
Anhang 28
Abkürzungsverzeichnis
GMV = Gemeinschaftsmarkenverordnung vom 27.07.2001
GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.01.1999
GRUR = Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
MarkenG = Markengesetz vom 25.10.1994 (zuletzt geändert am 27.07.2001)
GmarkenV = Gemeinschaftsmarkenverordung Stand 27.07.2001
RAL = Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
[...]
1 Einleitung
Die Grundlage der sozialen Marktwirtschaft ist die Entscheidungs- und Betätigungsfreiheit von Anbietern und Nachfragern. Im Mittelpunkt steht der Verbraucher, der als „souveräner Konsument“ entscheidet, im Mittelpunkt. Unlauterer Wettbewerb oder Irreführung, z. B. durch Werbung, entspricht nicht einem fairen Wettbewerb und soll deshalb so weit wie möglich unterbunden werden. Nicht markt- oder leistungsgerechte Entscheidungen der Verbraucher basieren oft auf einem Mangel an erforderlichen Informationen, und sind nicht auf täuschende oder unlautere Absatzformen zurückzuführen.1
Verbraucherschutzinitiativen betonen, dass besonders im Lebensmittelbereich nicht nur auf die Vermeidung täuschender Angaben geachtet wird, sondern, dass auch zusätzliche Informationen über die Eigenschaften der Produkte notwendig sind, um den Käufer vor einer „unrichtigen“ Kaufentscheidung zu schützen. Neben gesetzlicher Kennzeichnungspflichten wie z.B. im Lebensmittelbereich, existieren freiwillige Kennzeichnungssysteme, wie z.B. Gütezeichen, die dazu dienen sollen, dem Käufer alle erforderlichen Informationen für eine „richtige“ Kaufentscheidung zu vermitteln. Für den Anbieter stellen Gütesiegel ein attraktives Absatzinstrument dar.
Es stellt sich aber die Frage, welche Kriterien notwendig sind, damit der Verbraucher das angebotene Gütesiegel auch als zusätzliche Konsumenteninformation akzeptiert und welche rechtlichen Vorraussetzungen die Grundlage bilden sollen. Um dies transparent zu machen, werden zuerst Funktionen und Aufgaben von Gütesiegeln aufgezeigt. Anschließend werden dann die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, die die Grundlage für die Verwendung von Gütesiegeln bilden. Die Voraussetzung, dass allgemeine Kriterien für die Verwendung von Gütesiegeln existieren ist sowohl für Anbieter und Nachfrager wichtig, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Im vierten Kapitel werden Institutionen vorgestellt, die für die Vergabe von Gütesiegeln verantwortlich sind oder eine wichtige Rolle einnehmen. Am Ende der Arbeit werden die Funktion von Gütesiegeln und die allgemeinen Kriterien in einer Schlussbetrachtung zusammengefasst.
2 Funktion und Aufgabe von Gütesiegeln
2.1 Definition
Da es keine allgemeingültige Definition für den Begriff „Gütezeichen“ gibt, wird in dieser Arbeit die Begriffsdefinition des RAL zugrunde gelegt, da diese weitestgehend Verkehrsanerkennung gefunden hat.2 Laut RAL sind Gütezeichen folgendermaßen definiert: Gütezeichen sind „Wort- oder Bildzeichen, oder beides, die als Garantieausweis zur Kennzeichnung von Waren oder Leistungen, Verwendung finden, die bestimmte, an objektiven Maßstäben gemessenen, nach der Verkehrsauffassung für die Güte einer Ware oder Leistung wesentliche Eigenschaften erfüllen, und deren Träger Gütegemeinschaften sind, öffentlich zugängige Gütebedingungen aufstellen sowie deren Erfüllung überwachen, oder die auf gesetzlichen Maßnahmen beruhen.“3
Die Definition darf nicht als allgemeinverbindlich gesetzt werden, da der RAL keine Rechtsetzungsbefugnis besitzt, und die RAL– Grundsätze für Gütezeichen keine Bestätigung des Gewohnheitsrechts darstellen. Die Definition darf also nur innerhalb von RAL-Gütegemeinschaften Geltung erlangen. Es lässt sich feststellen, dass Gütezeichen Mittel zur Kennzeichnung von Produkten nach ihrer Beschaffenheit sind, aber keine Marken im Sinne § 3 Nr. 1, MarkenG. Sie können jedoch als Kollektivmarken im Sinne des § 97 MarkenG4 geschützt oder als Gemeinschaftskollektivmarke Art. 64 GMarkenV eingetragen werden.5 Gütezeichen lassen sich in „echte“ und „Pseudogütezeichen“ unterscheiden. Echte Gütezeichen erfüllen folgende Anforderungen:
• Wahrhaftigkeit des Zeichens
• Festgelegte, objektive, der Wareneigenart entsprechende Gütebedingungen
• Anerkennung dieser Bedingungen durch eine neutrale Stelle
• Öffentlichkeit der Gütevorschriften
• Sicherstellung der Einhaltung der zu Grunde gelegten Gütevorschriften.6
Sog. „Pseudogütezeichen“ genügen diesen Anforderungen nicht und können nicht als „echte“ Gütezeichen angesehen werden. Häufig fehlt diesen Gütezeichen die sachliche Qualitätsprüfung, die Offenlegung der Gütevorschriften oder die Bestätigung durch eine neutrale Stelle.7
2.2 Aufgabe von Gütesiegeln
Der allgemeine Zweck von Gütezeichen ist die neutrale und verlässliche Information des Verbrauchers. „Gütemarken sind solche kollektiven Kennzeichen, die Waren oder Dienstleistungen mehrerer Unternehmen nach den die Güte bestimmenden Produkteigenschaften kennzeichnen. Zweck der Gütemarken ist die Sicherung der Produktqualität, sowie die Verbraucherinformation über die Produkteigenschaften.“ 8 Das Gütezeichen, das im Sinne des § 97 MarkenG als Kollektivmarke geschützt wird, beinhaltet hierbei die Funktion, die Qualität von Waren oder Leistungen zu kennzeichnen sowie im Rahmen des technischen Fortschrittes und der Markterwartung diese zu steigern. Gütezeichen setzen im Unterschied zu Individual- oder Verbandszeichen, die fast ausschließlich die Herkunft der Ware betonen, die Einhaltung festgelegter Normen voraus.9
Für die Konsumenten ist es oft nicht leicht, den Überblick im Markendschungel zu behalten. Gütesiegel sollen diesbezüglich das Vertrauen des Verbrauchers auf das Produkt lenken. Ein nicht unwesentlicher Anteil des Vertrauens wird dadurch geprägt, dass die Vergabe eines Gütesiegels - im Gegensatz zur Marke, die von jeder Person beim Patentamt eingetragen werden kann – von einem unabhängigen Gremium überprüft werden muss.10
[...]
1 Vgl. Gruber, S.1
2 Vgl. Nicklisch, S. 1
3 Nicklisch, S. 1
4 Vgl. Fezer, Markenrecht, § 97, Rn. 20
5 Vgl. Bock, Gütezeichen in: BJI, 2001, S. 141
6 Vgl. Hamann in: GRUR 1953, 517, ( 517)
7 Vgl. Hamann in: GRUR 1953, 517, ( 517)
8 Fezer, Markenrecht, § 97, Rn. 18
9 Vgl. Nicklisch, S. 3
10 Vgl. Ebenda, S.30
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