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Seminararbeit, 2002, 19 Seiten
Autor: Stephan Fischer
Fach: Geschichte - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Details
Institution/Hochschule: Technische Universität Dresden (Institut für Geschichte)
Tags: Babenberger, Privilegium minus, Reichslehen, Lehenrecht, Urkunde, Forschung, Mittelalter, Heinrich
Jahr: 2002
Seiten: 19
Note: 2,0
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-13194-0
Dateigröße: 187 KB
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Textauszug (computergeneriert)
"Privilegium minus"
Bedeutung der Umwandlung der Mark Österreich in ein Herzogtum
von Stephan Fischer
Inhaltsverzeichnis
I Einleitung ...1
1. Zum Forschungsstand ...2
2. Österreich auf dem Weg zum Herzogtum
und der Streit um das Herzogtum Bayern ...4
II Hauptteil ...6
3. Der Fürstenspruch ...6
3.1. Die Mitbelehnung der Herzogin Theodora ...6
3.2. Die weibliche Erbfolge und die libertas affectandi ...7
3.3. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit ...8
3.4. Hoffahrt und Heeresfolge ...9
III Zusammenfassende Bedeutung der Privilegien ..10
V Überlieferung und Text des Privilegium minus ..13
VI Literaturnachweis ..14
VII Quellennachweis ..14
I Einleitung
In der vorliegenden Arbeit wird die Bedeutung des Privilegium minus, also jener Urkunde des Jahres 1156, in der Kaiser Friedrich I. die Mark Österreich in ein Herzogtum umwandelte und dadurch Heinrich Jasomirgott zugleich herzogliche Rechte zuteil wurden, untersucht.
Das Hauptanliegen dieser Arbeit soll dabei weniger auf methodologischen Untersuchungen der Urkunde selbst liegen, sondern es soll viel mehr versucht werden, die Besonderheiten dieser Urkunde und seine Bedeutung für Österreich selber herauszukristallisieren. Es soll sozusagen eine rechts- und verfassungsgeschichtliche Interpretation angestrebt werden.
Es soll untersucht werden, ob die Festlegungen der Urkunde für die Mitte des 12. Jahrhunderts typisch waren oder ob sie eher ein Novum darstellten. Daraus resultiert natürlich die Frage, inwieweit das Privilegium minus einen logischen Schritt auf der Entwicklungsleiter des Hauses der Babenberger darstellte oder ob die Urkunde als ein radikaler Bruch mit bisherigen Entwicklungstendenzen anzusehen ist.
Verfolgte das Kaisertum mit dieser Urkunde und der Fülle der in ihr festgehaltenen Rechte eine Neuordnung der Reichsstruktur oder kann das Privilegium minus lediglich als Reaktion auf die Streitigkeiten um das Herzogtum Bayern gewertet werden?
Um den Klärungsbedarf dieser Fragen decken zu können, ist es notwendig, zunächst auf den Stand der Forschung einzugehen und die Entwicklung und Bedeutung des Hauses der Babenberger näher zu erläutern, sowie die Streitigkeiten um das Herzogtum Bayern kurz darzustellen.
Im Hauptteil wird dann die Urkunde im Einzelnen untersucht. Dabei wird zunächst der Fürstenspruch untersucht, gefolgt von der Festlegung über die Mitbelehnung seiner Gattin Theodora, die Regelung der weiblichen Erbfolge, die Festlegungen über die libertas affectandi und die Gerichtsbarkeit im Herzogtum, um letztendlich die Bestimmungen der Hoffahrt und Heeresfolge genauer zu erläutern. Am Ende erfolgt dann die Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit und der Literatur- und Quellennachweis.
Mir erschien dieses Thema für eine Hausarbeit deshalb als geeignet, da sich anhand dieser Urkunde sehr schön der Weg der Forschung von der anfänglichen Einstufung als Fälschung hin zur Aussage über die Echtheit und immer neuen Interpretationsversuchen und Herangehensweisen darstellen lässt.
1. Zum Forschungsstand
Das österreichische Privilegium minus wird von nicht wenigen Forschern als die Geburtsurkunde eines selbstständigen österreichischen Staates aufgefasst.
In diesem Abschnitt soll nun versucht werden, den Weg der Forschung in einer groben, unvollständigen Skizze nachzuvollziehen, um die Bedeutung und eine erste Einordnung der Urkunde zu ermöglichen. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf dem 19. und dem Beginn des 20. Jahrhundert, da in dieser Zeit eine besonders heftige Forschungsdebatte über das Privilegium minus herrschte.
Zunächst ist zu erwähnen, dass die Originalurkunde nicht mehr vorhanden ist, wahrscheinlich bereits seit dem Jahr 1299. Es war jedoch eine zweite Urkunde vorhanden, die in der heutigen Forschung als Privilegium maius bezeichnet wird. Dieses Privilegium maius wurde von der Forschung zweifelsfrei als echt eingestuft. Zwar war die Existenz des Privilegium minus bekannt, es wurde von einigen Forschern aber lediglich als eine Art kurzgefasste Beurkundung der Abmachungen aus dem Jahr 1156 verstanden.
Bereits im Jahre 1831 stellte Josef Moriz die Behauptung auf, dass das Privilegium maius ein Fälschung darstelle, da der Wortlaut der Urkunde mit den Zuständen im 12. Jahrhundert nicht übereinstimme. Es folgten nun weitere Gelehrte, die ebenfalls dieser Meinung waren. So bezeichnete Johann Friedrich Böhmer im Jahr 1847 das Privilegium maius als eine Fälschung aus der Zeit Herzog Rudolf IV. Die Echtheit des Privilegium minus meinte dann zum ersten Mal Wilhelm Wattenbach beweisen zu können. Er bezeichnete das Privilegium maius als Fälschung und führte als Gründe die äußeren Merkmale der Urkunde an und zeigte den Wiederspruch zu den historischen Tatsachen auf. Auch Wattenbach führte die Fälschung auf Rudolf IV. zurück. Besonders die Festlegungen der Urkunde über die Gerichtsbarkeit im neu entstandenen Herzogtum, die an späterer Stelle noch ausführlicher behandelt werden, stellte die Forschung vor einige Probleme. 1857 ordnete Julius von Ficker die Festlegungen über die Gerichtsbarkeit als durchaus zeitgemäß ein, als er diese mit den herzoglichen Rechten, die der Kaiser Friedrich I. dem Bischof von Würzburg 1168 bestätigte, verglich.
[...]
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