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Seminararbeit, 1996, 11 Seiten
Autor: Dr. Gerald G. Sander
Fach: Jura - Oeffentliches Recht - VerwaltungsR
Details
Institution/Hochschule: Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Tags: Außeruniversitäre, Forschungseinrichtungen, Teil, Dienstes, Seminar, Wissenschaftsverwaltung
Jahr: 1996
Seiten: 11
Note: sehr gut
Literaturverzeichnis: ~ 8 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-48907-2
Dateigröße: 161 KB
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Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Seminar: "Wissenschaftsverwaltung
im Spiegel des Wissenschaftsrecht"
Wintersemester 1995/96
Außeruniversitäre ′staatliche′ Forschungseinrichtungen
als Teil des öffentlichen Dienstes?
von: Gerald G. Sander
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung - Gang der Darstellung
B. Der Begriff des "öffentlichen Dienstes"
I. "Öffentlicher Dienst" als Rechts- und Systembegriff
II. Der "öffentliche Dienst" als Rechtsbegriff
1. Allgemeine Begriffsmerkmale
2. Abgrenzung nach dem Dienstherrn
3. Einordnung der außeruniversitären ′staatlichen′ Forschung
C. Außeruniversitäre ′staatliche′ Forschung als öffentliche Aufgabe
I. Der Begriff der "öffentlichen Aufgabe"
II. Außeruniversitäre Forschung als öffentliche Aufgabe
D. Ausweitung des öffentlichen Dienstes?
I. Suche nach formalem Abgrenzungskriterium
II. "Besserstellungsverbot" und analoge Anwendung des Beamtenrechts
III. Vorteile der Organisierbarkeit
IV. Ergebnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung - Gang der Darstellung
Hinter der Fragestellung, ob die vom Staat privatrechtlich gegründeten Forschungseinrichtungen, die ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gefördert und zur Anwendung aller im staatlichen Bereich geltenden Vorschriften gezwungen werden, zum "öffentlichen Dienst" gehören, stecken ganz praktische Gesichtspunkte und Probleme, von denen die Mitarbeiter solcher Wissenschaftseinrichtungen unmittelbar betroffen sind. Zum Beispiel würden bei einem Wechsel eines Beschäftigten zwischen dem öffentlichen Dienst und einer privatrechtlich organisierten Forschungseinrichtung das 13. Gehalt als Weihnachtsgeld verloren gehen oder auch Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden.
Ebenfalls stellten sich Schwierigkeiten bei der Überprüfungspflicht nach dem Stasi- Unterlagen-Gesetz1 durch die "Gauck-Behörde" ein. Obwohl eigentlich kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Forschungseinrichtungen in diesem Punkt vorliegt, erfolgt die Überprüfung nicht in gleicher Weise wie beim Staatsdienst2. Vor allem aber wegen den zuerst genannten Gründen, besteht ein starkes Interesse der Mitarbeiter von privatrechtlich organisierten Wissenschaftseinrichtungen, zum öffentlichen Dienst gezählt zu werden. Ausgehend von der Frage, ob außeruniversitäre ′staatliche′ Forschungseinrichtungen zum "öffentlichen Dienst" gehören, sind zunächst die Begriffsmerkmale des öffentlichen Dienstes zu bestimmen.
Richtet sich dieser Begriff ausschließlich nach der Rechtsform des Dienstherrn, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auch ein öffentlicher Charakter der wahrgenommenen Aufgaben ein taugliches Abgrenzungskriterium sein kann. Dafür wird dann zuerst der Begriff der "öffentliche Aufgabe" untersucht und danach geklärt, ob auch die außeruniversitäre ′staatliche′ Forschung eine öffentliche Aufgabe darstellt. Dabei bedeutet die Bezeichnung dieser Einrichtungen als ′staatlich′, daß sie gesellschaftsrechtlich vom Staat beherrscht werden oder öffentlich-rechtlich eingerichtet sind oder überwiegend der öffentlichen Finanzierung unterliegen3. Zum Schluß ist zu entscheiden, ob allein die Rechtsform oder auch der Charakter der Aufgaben eine mögliche Abgrenzung für den Begriff des öffentlichen Dienstes darstellt. Fraglich kann in diesem Zusammenhang auch sein, ob allein die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben ausreicht, um eine Zurechnung zum öffentlichen Dienst zu begründen oder ob noch weitere Voraussetzungen, wie die Förderung mit öffentlichen Mitteln und der Zwang alle im staatlichen Bereich geltenden Vorschriften anzuwenden, hinzukommen müssen.
B. Der Begriff des "öffentlichen Dienstes"
I. "Öffentlicher Dienst" als Rechts- und Systembegriff
Der Begriff des "öffentlichen Dienstes" ist einerseits Systembegriff, sofern er Institutionen und Betätigungen bezeichnet, für die ein Sonderrecht gilt4. Er ist zum anderen aber auch Rechtsbegriff, wie z.B. in Art. 33 Abs. 5 GG und umfaßt dort die Dienstverhältnisse der Beamten, einschließlich der Richter, hingegen aber nicht die der im Staatsdienst beschäftigten Angestellten und Arbeiter. Dagegen wird der Begriff des öffentlichen Dienstes in den Art. 131, 132 GG in einem weiteren Sinne verstanden, nämlich als Beschäftigung bei einem öffentlichen Dienstherrn5.
II. Der "öffentliche Dienst" als Rechtsbegriff
1. Allgemeine Begriffsmerkmale
Der "öffentliche Dienst" als Rechtsbegriff ist deshalb, wie die obigen Beispiele zeigen, jeweils normspezifisch, also nach dem Sinn und Zweck der Norm und nach der jeweiligen Gesetzessystematik zu interpretieren6. Eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs ist in keinem Gesetz vorhanden. Auch § 15 Abs. 2 ArbPlSchG definiert den Begriff des öffentlichen Dienstes nur im Sinne dieses Gesetzes. Allgemein gesprochen und unabhängig von der Verwendung im jeweiligen Gesetzeskontext kommt es bei der Abgrenzung vor allem auf die Qualifizierung des jeweiligen Dienstgebers an. Voraussetzung dafür sind dauerhaft erbrachte, berufsmäßige Leistungen7 und die Eingliederung in die Organisation des Dienstherrn8.
2. Abgrenzung nach dem Dienstherrn
[...]
1 BGBl. I 1991, S. 2272ff.
2 Hierzu ausführlich Kerstin Hammer, Wissenschaftler auf dem Gauck- Prüfstand, in: WissR 1993 (Bd. 26), S. 227ff.
3 Ernst-Joachim Meusel, Grundprobleme des Rechts der außeruniversitären ′staatlichen′ Forschung, Darmstadt 1982, S. 2.
4 Philip Kunig, Das Recht des öffentlichen Dienstes, in: Eberhard Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 10. Aufl., Berlin/New York 1995, S. 577 (583).
5 BVerfGE 3 (1954), S. 162 (175) im Hinblick auf Angestellte.
6 Vgl. BVerfGE 55 (1981), S. 207 (227); BVerwGE 9 (1960), S. 314 (316).
7 OVG Lüneburg DVBl. 1958 (73. Jg.), S. 801 (803).
8 BVerfGE 17 (1965), S. 371 (377ff.).
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