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Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und seine Wahrung in Großkanzleien, bei Kanzleifusionen sowie bei Sozietätswechseln

Scholary Paper (Seminar), 2002, 24 Pages
Author: Yvonne Gehrke
Subject: Law - Civil Action / Lawsuit Law

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2002
Pages: 24
Grade: 10 Punkte
Language: German
Archive No.: V5373
ISBN (E-book): 978-3-638-13265-7
ISBN (Book): 978-3-638-63897-5
File size: 272 KB
Notes :
Gegenstand der Arbeit ist das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, welches sich auch auf die zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Personen erstreckt. Dargestellt wird, wie das Prinzip innerhalb einer Sozietät gewahrt wird und welche Rechtsfolgen ein Verstoß nach sich zieht. Darüber hinaus wird die Situation bei der Sozietätsneugründung, der Fusion bereits bestehender Sozietäten sowie der Wechsel eines Anwalts von einer Kanzlei in eine andere erörtert. Sehr dichte Arbeit174 KB


Abstract

Gegenstand der Arbeit ist das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, welches sich auch auf die zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Personen erstreckt. Dargestellt wird, wie das Prinzip innerhalb einer Sozietät gewahrt wird und welche Rechtsfolgen ein Verstoß nach sich zieht. Darüber hinaus wird die Situation bei der Sozietätsneugründung, der Fusion bereits bestehender Sozietäten sowie der Wechsel eines Anwalts von einer Kanzlei in eine andere erörtert.


Excerpt (computer-generated)

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und seine Wahrung in Großkanzleien, bei Kanzleifusionen sowie bei Sozietätswechseln

von Yvonne Gehrke

Gliederung

A. Problemaufriss

B. Die Sozietät

I. Begriffsdefinitionen

1. Sozietät
2. Arten
a) Intra- und interprofessionelle Sozietäten
b) Örtliche und überörtliche Sozietäten
c) Sternsozietät

II. Rechtsformen der Sozietät

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
2. Partnerschaft
3. Anwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
4. Anwaltsaktiengesellschaft (AG)

III. Mandatierung

1. Grundsatz der Gesamtmandatierung
2. Ausnahme der Einzelmandatierung
a) Besondere Absprache
b) Beiordnung und Pflichtverteidigung
c) § 146 StPO
3. Keine Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtmandatierung
a) Unterschiedliche Postulationsfähigkeit
b) § 137 I 2 StPO
4. Zusammenfassung

IV. Entwicklungstendenzen

V. Sonstige Formen der gemeinschaftlichen Berufsausübung
1. Bürogemeinschaft
2. Juristische Mitarbeiter

VI. Keine gemeinschaftliche Berufsausübung iSd. 3 II BO

1. Kooperation
2. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWiV)
C. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

I. Historische Entwicklung

II. Grundlagen und Inhalte des Verbots

D. Die Wahrung des Prinzips in Sozietäten

I. Bedeutung des § 3 II BO
1. Mindermeinung: Keine Anwendung des Verbots auf Sozietäten
2. Herrschende Meinung: Anwendung des Verbots auf Sozietäten
3. Heutiger Stand

II. Sorgfaltspflicht der Sozietät

III. Nichtübernahme widerstreitender Interessen

IV. Niederlegungspflicht gemäß § 3 IV BO

V. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 43a IV BRAO

VI. Besonderheiten im Strafprozess, § 146 StPO

1. Entscheidung des BVerfGs vor Inkrafttreten der BO
2. Heutige Auffassung

E. Die Wahrung des Verbots bei Fusionen

I. Sozietätsneugründung

II. Kanzleifusion

III. Interessenwiderstreit

F. Sozietätswechsel

I. Unmittelbares Tätigkeitsverbot, § 3 I BO

II. Mittelbares Tätigkeitsverbot, § 3 II BO

III. Einschränkung durch § 3 III BO

IV. Abgrenzung des mittelbaren vom unmittelbaren Verbot

1. Klärung der Begriffe "Vertreten" iSd. § 43a IV BRAO und "befasst sein" iSd. § 3 BO I
2. Auffassung des BGH im Beschluss vom 06.11.2000
3. Praktische Konsequenz
4. Meinungsstreit in der Literatur
5. Verfassungsbeschwerde
V. Stellungnahme
G. Endergebnis

I. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

II. Sozietäten und Kanzleifusionen

III. Sozietätswechsel

Literatur


A. Problemaufriss

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist das in §§ 43a BRAO, 3 BO normierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. § 3 II BO stellt eindeutig klar, dass dieses sich auch auf die zu gemeinsamer Berufsausübung verbundenen Personen erstreckt. Dargestellt werden soll, wie das Prinzip innerhalb von Sozietäten gewahrt wird und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Verbot nach sich zieht. Darüber hinaus werden besondere Situationen, bei denen ein Interessenwiderstreit entstehen kann, erörtert: die Sozietätsneugründung, die Fusion bereits bestehender Sozietäten sowie der Wechsel eines Rechtsanwalt von einer Sozietät in eine andere.

B. Die Sozietät

Im folgenden wird der Begriff der Sozietät erörtert sowie ihre Entwicklungstendenzen und die Abgrenzung zu anderen Formen der gemeinschaftlichen Berufsausübung.

I. Begriffsdefinitionen

Zunächst soll dargestellt werden, was eine Sozietät ist und welche Arten es gibt.

1. Sozietät

Der Zusammenschluss in Form der Sozietät bildet die häufigste Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung. Eine Sozietät ist gemäß § 59a II BRAO der organisierte Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung. Gekennzeichnet ist diese durch ein gemeinsames Auftreten nach außen, insbesondere durch die gemeinschaftliche Entgegennahme von Mandaten, und festgelegter Aufteilung der eingenommenen Honorare bei gemeinsamer Haftung aller beteiligten Berufsträger. Aspekte hinsichtlich der Binnenstruktur der Sozietät und der Soziusstellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich offengelassen, diese unterliegen damit weitestgehend der freien Gestaltung der Sozietätsmitglieder.

2. Arten

Es gibt unterschiedliche Unterscheidungskriterien für Sozietäten.

a) Intra- und interprofessionelle Sozietäten

Hinsichtlich der Berufe der Sozietätsmitglieder unterscheidet man zwischen intraprofessionellen Sozietäten (aus Angehörigen nur einer Berufsgruppe, also reine Rechtsanwaltssozietäten) und interprofessionellen Sozietäten (aus Angehörigen verschiedener, in § 59a abschließend aufgezählten Berufsgruppen).

b) Örtliche und überörtliche Sozietäten

Hinsichtlich der Anzahl der Kanzleien unterscheidet man zwischen örtlichen Sozietäten (bestehen aus nur einer Kanzlei) und überörtlichen Sozietäten. Letztere ist der Zusammenschluss von Rechtsanwälten und / oder Sozietäten unter Beibehaltung der verschiedenen inner- und überörtlichen Kanzleien, welche jeweils von einem Rechtsanwalt verantwortlich geleitet wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen intraurbanen Sozietäten (Zusammenschluss innerhalb eines Ortes), Mischsozietäten (Zusammenschluss von Rechtsanwälten unterschiedlicher Postulationsfähigkeit) und multinationalen Sozietäten (Zusammenschluss deutscher Rechtsanwälte mit ausländischen Rechtsanwälten).

c) Sternsozietät

Unzulässig gemäß § 31 BO ist die Sternsozietät. Ein Rechtsanwalt darf also nicht mehreren personenverschiedenen Sozietäten gleichzeitig angehören.

[...]


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