Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes - der Erbersatzanspruch close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes - der Erbersatzanspruch

Scholary Paper (Seminar), 1995, 13 Pages
Author: Thomas Gabriel
Subject: Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 1995
Pages: 13
Grade: sehr gut
Bibliography: ~ 19  Entries
Language: German
Archive No.: V53842
ISBN (E-book): 978-3-638-49181-5

File size: 176 KB


Excerpt (computer-generated)

Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Fachbereich Allgemeine Verwaltung
Leisnig, 22.06.1995

Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes –
der Erbersatzanspruch

von: Thomas Gabriel

 


I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

1. Vorbemerkung 1

2. Begriff „nichteheliches Kind“ 2

3. Geschichtliche Entwicklung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes 2

4. Normzweck der gegenwärtigen Regelung 4

5. Allgemeine Voraussetzungen des Erbersatzanspruches 5

6. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes im Einzelnen 6

7. Rechtsnatur des Erbersatzanspruches 7

8. Der vorzeitige Erbausgleich 7

9. Kritik am Erbersatzanspruch 8

10. Stellungnahme 9

 


ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BT-Drucksache = Bundestags-Drucksache
EGBGB = Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
GG = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
NEhelG = Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
PreußALR = Preußisches Allgemeines Landrecht


 

1. VORBEMERKUNG

Nichteheliche Kinder wurden in der Vergangenheit und werden in der Gegenwart häufig schlechter gestellt als eheliche Kinder. Eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen Kind liegt zum Beispiel auch im derzeitig geltenden Erbrecht des nichtehelichen Kindes vor, das ich in der vorliegenden Arbeit auf kurze und leicht verständliche Art erläutern und veranschaulichen möchte.

2. BEGRIFF "NICHTEHELICHES KIND"

Nichtehelich ist ein Kind, das von einer unverheirateten Frau geboren wird.1 Nichtehelich sind ferner Kinder aus einer Nichtehe, deren Ehelichkeit beziehungsweise deren Vaterschaftsanerkenntnis erfolgreich angefochten wurde, sowie Kinder, die später als 302 Tage nach Auflösung einer Ehe geboren werden.2 Kinder, die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgehen, sind ebenfalls nichteheliche Kinder. Kinder, die aus einer Ehe hervorgehen, die geschieden wird beziehungsweise deren Partner in Trennung leben, bleiben auch nach Scheidung der Ehe eheliche Kinder. Mit Inkrafttreten des NEhelG am 01. Juli 1970 wurde die frühere Bezeichnung „uneheliche Kinder“ durch die heute gültige Bezeichnung „nichteheliche Kinder“ ersetzt. Im Sprachgebrauch ist auch der Begriff „außereheliche Kinder“ geläufig. Im Dritten Reich wurde hierfür der Begriff „natürliche Kinder“ verwandt.

3. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DES ERBRECHTS DES NICHTEHELICHEN KINDES

In der Vergangenheit wurde das nichteheliche Kind gegenüber der Mutter erbrechtlich fast immer wie ein eheliches Kind behandelt, es hatte also die gleichen erbrechtlichen Ansprüche wie das eheliche Kind. Dem Vater gegenüber wurde dem nichtehelichen Kinde sehr häufig überhaupt kein Erbteil zugestanden. Im früheren deutschen und im späten römischen Recht fanden außereheliche Gemeinschaften zwischen Mann und Frau, wie die Kebs- und Friedelehe beziehungsweise das Konkubinat, Anerkennung, was dazu führte, daß Kindern, die aus einer solchen Verbindung hervorgingen, unter bestimmten Voraussetzungen Erbbeteiligungen gewährt wurden. Seit der Christianisierung jedoch stützte die Kirche das Familienrecht alleinig auf die rechtmäßige Ehe. Das führte dazu, daß außereheliche Verhältnisse zwischen Mann und Frau verworfen wurden, wodurch nichtehelichen Kindern jegliche Erbansprüche gegen ihre Väter verloren gingen.3 Erst das Preußische Allgemeine Landrecht von 1854 gewährte dem nichtehelichen Kinde einen Erbanspruch in Höhe von einem Sechstel des Nachlasses des festgestellten Vaters.4

Im BGB von 1900 wurde im § 1589 Abs.2 a. F. festgelegt, daß das nichteheliche Kind rechtlich nicht mit seinem Vater verwandt ist. Somit hatten weder das nichteheliche Kind gegen seinen Vater und dessen Verwandte noch der Vater gegen das nichteheliche Kind und dessen Abkömmlinge erbrechtliche Ansprüche. Dagegen wurde die Verwandtschaft des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter und deren Verwandten im § 1705 a. F. BGB rechtlich anerkannt und das nichteheliche Kind erbrechtlich einem ehelichen Kinde gleichgestellt, da der Gesetzgeber hier immer eine enge Bindung zwischen dem nichtehelichen Kind und dessen Mutter sowie deren Verwandten sah.

[...]


1 Winkler in „Erbrecht von A-Z“, S.136

2 Damrau in „Soergel-Erbrecht“, S.189

3 Lange in „Lehrbuch des Erbrechts“ , S.241

4 PreußALR II 2 §§ 651 ff


Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:


This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/53842/das-erbrecht-des-nichtehelichen-kindes-der-erbersatzanspruch
please wait Please wait