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Tarifverträge auf europäischer Ebene?

Diploma Thesis, 2003, 47 Pages
Author: Georg Schwedt
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour

Details

Institution/College: University of Hamburg
Tags: Tarifverträge, Ebene
Category: Diploma Thesis
Year: 2003
Pages: 47
Grade: 2,5
Bibliography: ~ 57  Entries
Language: German
Archive No.: V54537
ISBN (E-book): 978-3-638-49713-8
ISBN (Book): 978-3-638-70905-7
File size: 267 KB
Notes :
Beschäftigt sich mit der Frage, warum es auf europäischer Ebene keine Tarifveträge gibt und ob und wie dies geändert werden könnte.


Abstract

Mit der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion hat die Europäische Union einen sehr hohen Grad ökonomischer Integration erreicht. Diese Integration ist ein großer Fortschritt für die europäischen und internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Auf Ebene der heutigen EU-Staaten ist wirtschaftlicher Fortschritt seit der Industrialisierung auch mit sozialem Fortschritt verbunden gewesen. Wichtigerer Ausdruck sind Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und die daraus resultierenden Tarifverträge. Es stellt sich die Frage, warum ein solcher sozialer Fortschritt nicht auch auf europäischer Ebene stattgefunden hat, namentlich, warum es keine europäischen Tarifverträge gibt, was bei dem hohen erreichten Grad der ökonomischen Integration zu erwarten wäre. Dies ist eine Frage, der sich diese Arbeit annimmt. Zuvor werden die bisherigen kollektivrechtlichen Regelungen der EU vor dem Hintergrund des deutschen Tarifrechts betrachtet. Weiterhin wird versucht, die Fragen nach der Notwendigkeit von Tarifverträgen und ihrer möglichen Verankerung auf europäischer Ebene zu beantworten. Die Betrachtung beschränkt sich dabei auf die Ebene der EU, da dort durch den hohen Integrationsgrad am ehesten Tarifverträge zu erwarten wären.


Excerpt (computer-generated)

Diplomarbeit
Universität Hamburg

Tarifverträge auf europäischer Ebene?

vorgelegt von: Georg Schwedt
vorgelgt am: 3. April 2003

 

Inhaltsverzeichnis

1. Fragestellung ... 4

2. Regelungen des kollektiven Arbeitsrechts auf europäischer Ebene und ihr Verhältnis zum Tarifvertrag im Sinne des deutschen Tarifrechts
2.1. Der Tarifvertrag im deutschen Tarifrecht ... 5
2.2. Regelungen des kollektiven Arbeitsrechts auf europäischer Ebene
2.2.2. Sozialer Dialog ... 6
2.2.3. Europäische Betriebsräte ... 8
2.2.4. sonstige Regelungen ... 9
2.2.5. Tarifpolitische Zusammenarbeit ... 10

3. Warum gibt es keine europäischen Tarifverträge?
3.1. fehlender Rechtsrahmen
3.1.1. Titel XI EGV ... 12
3.1.2. sonstige Rechtsvorschriften ... 13
3.2. Interessen- und Organisationsdivergenzen der möglichen Tarifvertragsparteien
3.2.1. Gewerkschaften
3.2.1.1. Interessen ... 14
3.2.1.2. Organisation ... 16
3.2.2. Arbeitgeber und ihre Verbände
3.2.2.1. Interessen ... 18
3.2.2.2. Organisation ... 19
3.3. Unterschiede der nationalen Arbeitsbeziehungs- und Tarifrechtssysteme
3.3.1. Struktur der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ... 20
3.3.2. Tarifautonomie ... 21
3.3.3. Ebenen der Tarifverhandlungen ... 22
3.3.4. Normative Wirkung und Allgemeinverbindlichkeit ... 23
3.3.5. Arbeitskampf ... 23
3.4. Ergebnis ... 24

4. Wie könnte die Situation geändert werden?
4.1. Sind Europäische Tarifverträge nötig? ... 27
4.2. mögliche Tarifpartner
4.2.1. Gewerkschaften ... 29
4.2.2. Arbeitgeber ... 29
4.2.3. Europäische Betriebsräte ... 30
4.2.4. EU-Institutionen ... 31
4.3. mögliche Tarifebenen
4.3.1. Spitzenverbände ... 32
4.3.2. Branchen ... 33
4.3.3. Regionen ... 34
4.3.4. Unternehmen ... 34
4.4. mögliche Inhalte von Tarifverträgen ... 35
4.5. möglicher rechtlicher Rahmen
4.5.1. Ausgestaltung ... 36
4.5.2. Wege zu einem rechtlichen Rahmen
4.5.2.1. Tätigwerden des Ministerrates ... 37
4.5.2.2. Vertragsänderung ... 38
4.5.2.3. verstärkte Zusammenarbeit ... 38

5. Fazit ... 40

Literaturverzeichnis ... 43

 

1. Fragestellung

Mit der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion hat die Europäische Union einen sehr hohen Grad ökonomischer Integration erreicht. Diese Integration ist ein großer Fort-schritt für die europäischen und internationalen Wirtschaftsbeziehungen.

Auf Ebene der heutigen EU-Staaten ist wirtschaftlicher Fortschritt seit der Industrialisierung auch mit sozialem Fortschritt verbunden gewesen.

Wichtigerer Ausdruck sind Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh-mern und die daraus resultierenden Tarifverträge.

Es stellt sich die Frage, warum ein solcher sozialer Fortschritt nicht auch auf europäischer Ebene stattgefunden hat, namentlich, warum es keine europäischen Tarifverträge gibt, was bei dem hohen erreichten Grad der ökonomischen Integration zu erwarten wäre. Dies ist eine Frage, der sich diese Arbeit annehmen möchte. Zuvor werden die bisherigen kollektivrechtli-chen Regelungen der EU vor dem Hintergrund des deutschen Tarifrechts betrachtet.

Weiterhin soll versucht werden, die Fragen nach der Notwendigkeit von Tarifverträgen und ihrer möglichen Verankerung auf europäischer Ebene zu beantworten.

Die Betrachtung beschränkt sich dabei auf die Ebene der EU, da dort durch den hohen Integ-rationsgrad am ehesten Tarifverträge zu erwarten wären.
 

2. Regelungen des kollektiven Arbeitsrechts auf europäischer Ebene und ihr Verhältnis zum Tarifvertrag im Sinne des deutschen Tarifrechts

2.1. Abgrenzung des Instruments Tarifvertrag im deutschen Tarifrecht

Eine präzise Beschreibung des Instruments Tarifvertrag bietet § 1(1) des Tarifvertragsgesetzes (TVG): „Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.“ Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten aber, und dies ist der wesentliche Unterschied zum nur privatrechtlichen Vertrag, wie in § 4(1) TVG formuliert, unmittelbar und zwingend für die beiderseits Tarifgebundenen, d.h. sie haben insoweit eine gesetzesähnliche Wirkung. Dies ist die sogenannte normative Wirkung im Gegensatz zur rein schuldrechtlichen Wirkung. Der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrages regelt die Beziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien, so etwa die Durchführungs- und Friedenspflicht, die das Unterlassen von Arbeitskampmaßnahmen während der Geltungsdauer des Vertrages zum Inhalt hat.1

Tarifgebunden sind nach § 3(1) die Mitglieder der Tarifvertragsparteien oder einzelne Arbeitgeber.

Die Tarifvertragsparteien werden in § 2(1) als „Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern“ definiert. Die Bildung von Vereinigung von Arbeitgebern, sog. Arbeitgeberverbänden, und von Gewerkschaften wird durch Art. 9(3) des Grundgesetzes (GG) garantiert. Nach Satz 1 ist „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Vereinigung zu bilden (...) für jedermann und für alle Berufe frei gewährleistet“. Dies ist die sog. Koalitionsfreiheit.

Als Voraussetzung für die Parteifähigkeit gilt die sog. Tariffähigkeit. Danach müssen Verbände frei gebildet, überbetrieblich, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. Der Abschluss von Tarifverträgen muss jeweils zur satzungsmäßigen Aufgabe zählen. Arbeitnehmerkoalition müssen nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, fähig sein, Druck auf den Tarifpartner auszuüben.2

Tarifverträge unterliegen keiner staatlichen Genehmigungspflicht, können nicht durch Zwangsschlichtung zustande kommen und nicht generell in der Festlegung der wichtigsten

Arbeitsbedingungen durch Gesetz verdrängt werden. Dies ist Inhalt der sog. Tarifautonomie, die im Kern durch Art. 9 (3) GG gewährleistet und durch das TVG konkretisiert wird.3 Gebunden an den Tarifvertrag sind nur die Parteien, es sei denn es erfolgt nach § 5 TVG auf Antrag der Parteien eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung von staatlicher Seite. Ziel der erga-omnes-Wirkung ist es vor allem, die Arbeitgeber zu binden, die nicht dem Arbeitgeberverband angehören. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern kommen meist durch Verweis im Individualarbeitsvertrag in den Genuss der Geltung des Tarifvertrags. Die Zahl der Tarifverträge mit erga-omnes-Wirkung ist gering, da der Organisationsgrad der Arbeitgeber hoch ist.4

[...]


1 Vgl. Zachert, Ulrich, Tarifvertrag, in: Arbeitsrecht im Betrieb 9/90, Bund Verlag, Frankfurt am Main, S. 348

2 Vgl. Tilch, Horst, Arloth, Frank (Hrsg.er), Deutsches Rechtslexikon, Band 3, Verlag C.H. Beck, München, 3. Auflage 2001, S. 4089-4090

3 Vgl. Tilch, Horst, Arloth, Frank (Hrsg.er), a.a.O., S. 408

4 Vgl. Tilch, Horst, Arloth, Frank (Hrsg.er), a.a.O., S. 139


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