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John Locke - Naturzustand und Zweck des Staates

Scholary Paper (Seminar), 1999, 16 Pages
Author: MA Ulrike Ziegler
Subject: Politics - Political Theory and the History of Ideas Journal

Details

Event: Einführung in das Studium der politischen Theorie
Institution/College: University of Passau
Tags: John, Locke, Naturzustand, Zweck, Staates, Einführung, Studium, Theorie
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 1999
Pages: 16
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 9  Entries
Language: German
Archive No.: V54760
ISBN (E-book): 978-3-638-49882-1

File size: 166 KB


Excerpt (computer-generated)

Universität Passau
GK Einführung in das Studium der politischen Theorie
Deutsche Literaturwissenschaft,
Politikwissenschaft, Psychologie

John Locke
Naturzustand und Zweck des Staates

eingereicht von:
Ulrike Ziegler
3. Sem. MA,

SS 1998

 

Inhaltsverzeichnis

1. Einordnung der Philosophie von Locke

2. Der Naturzustand
2.1 Das Recht auf Freiheit
2.2 Das Recht zur Selbstverteidigung
2.3 Das Eigentum
2.4 Erwerbsschranken
2.5 Die Einführung des Geldes

3. Der Zweck des Staates
3.1 Der Krieg „jeder gegen jeden“
3.2 Der Gesellschaftsvertrag

 

1. Einordnung der Philosophie von Locke

Die Forschung um die Philosophie Lockes kam bei den Versuchen, seine Lehre in ein Schema einzuordnen, auf recht unterschiedliche Ergebnisse. Einerseits ordnet man ihn eher in die Tradition von Aristoteles, der Stoa und Thomas von Aquin ein, auf die die Naturrechtslehre und Sozialphilosophie zurückgehen. Eine Lehre, „(...) nach der im Universum natürliche, den Menschen verpflichtende objektive Normen walten, an denen gemessen werden kann, was im staatlichen Leben gut und gerecht ist.“1 Andererseits nimmt man wieder an, dass Locke sich von dieser Tradition abkehrt und u.a. Hobbes in die moderne Naturrechtslehre folgt, die einen Staat konstruieren will, in dem die Individuen zum einen Wohl für sich selbst und damit Wohl für die Gemeinschaft anstreben, wobei die Konflikte auf ein Minimum reduziert werden sollen.

„ Locke erschien der einen, „traditionalistischen“ Interpretationsrichtung als Anhänger der klassischen Politiktradition und Vertreter einer stoisch-christlichen Naturrechtsauffassung, während er sich der anderen, „progressistischen“ Interpretationsrichtung als Vertreter eines individualistisch-rationalistischen Naturrechts und Theoretiker der frühbürgerlichen Gesellschaft darstellte.“2 Andere glauben wieder, John Locke nehme eine Zwischenposition zwischen modernem und traditionellem Naturrecht ein.

Leo Strauss macht innerhalb dieser Interpretationsansätze jedoch die klarste Aussage darüber, wie man Locke einordnen müsse. Nach ihm kehrt Locke sich eindeutig von der Tradition ab, und stützt sich auf die Theorie, dass der Staatsvertrag aus reinem Egoismus entstehe. Egoistische Selbsterhaltung und das Streben nach persönlichem Wohl lassen sich nicht mehr damit vereinbaren, dass der Selbsterhaltungstrieb im Sinne der göttlichen Schöpfungsordnung mit den anderen Trieben der Menschheit im Einklang steht. „Das fundamentalste aller Rechte ist (...) das Recht auf Selbsterhaltung“.3 Der Mensch rückt durch die Verschiebung der Gewichtung von den natürlichen Pflichten zu den natürlichen Rechten in den Mittelpunkt der Schöpfung.

2. Der Naturzustand

2.1 Das Recht auf Freiheit

Lockes gesamte politische Lehre beruht auf der Annahme eines vorstaatlichen Naturzustandes. Dieser Naturzustand zeichnet sich aus durch das Fehlen einer gesatzten Rechtsordnung und durch die vollkommene Gleichheit und Freiheit aller Menschen. Das heißt, dass es unter den Menschen keinerlei Unterwerfung und Unterordnung gibt. Es gibt niemanden, der rechtlich über dem anderen steht; alle Menschen sind gleich und keiner hat das Recht über den Willen des anderen zu verfügen. Als die Schöpfung Gottes sind sie allein ihm Untertan und da er sie alle gleich geschaffen hat, kann keine Rangordnung angenommen werden.

[...]


1 Euchner, Walter: Naturrecht und Politik bei John Locke, S. 3

2 Medick, Hans: Naturzustand und Naturgeschichte der bürgerlichen Gesellschaft, S. 67

3 Strauss, Leo: Naturrecht und Geschichte, S. 237


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