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Hausarbeit, 2006, 34 Seiten
Autor: Stefanie Schubert
Fach: Jura - Medien, Multimedia, Urheberrecht
Details
Institution/Hochschule: Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Tags: Visitenkarte, Unternehmen, Netz, Rechtsgrundlagen, Rechtsprobleme, Vorlesung, Vertiefung, Recht
Jahr: 2006
Seiten: 34
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 62 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-49940-8
ISBN (Buch): 978-3-638-69517-6
Dateigröße: 306 KB
Die Hausarbeit stellt ausgewählte Rechtsprobleme, die einem kleinen und mittleren Unternehmen bei der Gestaltung des eigenen Internetauftritts und des Internetmarketings begegnen können, vor. Ausgehend von der gesetzlichen Grundlage wird die aktuelle Rechtsprechung zu den einzelnen Aspekten dargestellt sowie die praktische Bedeutung aufgezeigt. Abgerundet wird die Arbeit durch Praxistipps aus Sicht eines kleinen und mittleren Unternehmens auch unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher KostKostenaspekte. Behandelt werden die Problemfelder Wahl des Domainnamens, Impressumpflicht, Urheberrecht im Internet sowie Werberecht im Internet am Beispiel von E-Mail-Werbung.
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Zusammenfassung / Abstract
„Herr XY, wir müssen ins Internet. Kümmern Sie sich darum!“ So oder so ähnlich könnte die Aufforderung eines mittelständischen Unternehmers an seinen Assistenten oder Marketingverantwortlichen lauten, der erkannt hat, dass der Auftritt eines Unternehmens im Internet heutzutage nicht mehr eine herausragende Besonderheit darstellt, sondern ein Muss, um überhaupt noch zeitgemäß erscheinen zu wollen. Zumindest eine rein informatorische Website über das Unternehmen und seine Produkte in ansprechender Optik und Benutzerführung als virtuelle Visitenkarte kann mittlerweile als das Minimum angesehen werden. Selbst in wenig internet-affinen Branchen dürfte sich dieser Umstand herumgesprochen haben. Doch wer glaubt, mit der Suche eines Zugangsanbieters, der Registrierung eines freien Domainnamens und der Programmierung einer Website reiche es, „drin zu sein“ , der irrt. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, und bereits für eine rein als Visitenkarte konzipierte Homepage lauern auf dem Weg vom Konzept ins Netz juristische Fallstricke, die es zu beachten gilt. Das Werk gibt einen verständlichen Überblick über markenrechtliche Aspekte bei der Wahl des Domainnamens, zum Urheberrecht im Internet, zur Werbung per E-Mail aus wettbewerbsrechtlicher Sicht und zu den gesetzlichen Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung (Impressum).
Textauszug (computergeneriert)
Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I
Studiengang Wirtschaftsrecht
7.Fachsemester
Vorlesung Vertiefung im öffentlichen Recht
Hausarbeit
Wintersemester 2005 / 2006
Die elektronische Visitenkarte von kleinen und
mittleren Unternehmen im Netz
- Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprobleme -
eingereicht von:
StefanieSchubert
Februar 2006
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 1
2. Wahl des Domainnamens ... 2
2.1 Technische Hintergründe ... 2
2.2 Rechtsverletzung durch Domainnamen ... 3
2.2.1 Verletzung von Kennzeichenrechten ... 4
2.2.1.1 § 4 Markengesetz – Schutz von Marken ... 4
2.2.1.2 § 5 Markengesetz – Schutz geschäftlicher Bezeichnungen ... 5
2.2.1.3 Ansprüche des Rechteinhabers ... 5
2.2.1.4 Rechtsfolgen bei Verstoß ... 8
2.2.1.5 Ausblick ... 8
2.2.2 Verletzung von Namensrechten gemäß § 12 BGB ... 10
2.2.2.1 Gleichnamigkeit ... 11
2.2.2.2 Keine Gleichnamigkeit ... 12
2.2.2.3 Namensrechtliche Ansprüche ... 12
2.3 Handlungsempfehlungen an ein KMU bzw. an einen Existenzgründer ... 13
3. Impressumpflicht ... 15
3.1 Anforderungen gemäß § 6 TDG ... 15
3.2 Rechtsfolgen bei Verstoß ... 17
3.3 Anforderungen an die praktische Ausgestaltung der Anbieterkennzeichnunganhand aktueller Rechtsprechung ... 17
3.3.1 Leicht erkennbar ... 17
3.3.1.1 Scrollen ... 17
3.3.1.2 Verständliche Bezeichnung ... 18
3.3.2 Unmittelbar erreichbar ... 19
3.4 Handlungsempfehlungen an ein KMU bzw. an einen Existenzgründer ... 19
4. Urheberrecht im Internet – am Beispiel des Schadensersatzes für einenStadtplanausschnitt ... 20
4.1 Rechtsgrundlage ... 20
4.2 Rechtsfolgen bei Verstoß ... 21
4.3 Praktische Bedeutung ... 23
5. Werberecht im Internet – UWG, am Beispiel von E-Mail-Werbung ... 23
5.1 BGH-Urteil vom 11.03.2004 ... 24
5.2 § 3 UWG n.F. – Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen ... 24
5.3 § 7 Abs. 1 UWG n.F. – unzumutbare Belästigungen ... 25
5.4 Rechtsfolgen bei Verstoß ... 26
5.5 Praktische Bedeutung ... 27
6. Schlusswort ... 27
7. Literatur- und Quellenverzeichnis ... 28
1. Einleitung
„Herr XY, wir müssen ins Internet. Kümmern Sie sich darum!“ So oder so ähnlichkönnte die Aufforderung eines mittelständischen Unternehmers an seinen Assistentenoder Marketingverantwortlichen lauten, der erkannt hat, dass der Auftritt eines Unternehmensim Internet heutzutage nicht mehr eine herausragende Besonderheit darstellt,sondern ein Muss, um überhaupt noch zeitgemäß erscheinen zu wollen. Zumindest einerein informatorische Website über das Unternehmen und seine Produkte in ansprechenderOptik und Benutzerführung als virtuelle Visitenkarte kann mittlerweile als das Minimumangesehen werden. Selbst in wenig internet-affinen Branchen dürfte sich dieserUmstand herumgesprochen haben.
Die zweite Gruppe an Unternehmern, die naturgemäß ein hohes Interesse an einer Unternehmenspräsentationim Internet haben, sind die Existenzgründer. Im Vergleich zuanderen Marketinginstrumenten wie beispielsweise einer Anzeige in einer Zeitschriftstellt sich der Unternehmensauftritt im Internet kostengünstig dar.
Doch wer glaubt, mit der Suche eines Zugangsanbieters, der Registrierung eines freienDomainnamens und der Programmierung einer Website reiche es, „drin zu sein“1, derirrt. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum2, und bereits für eine rein als Visitenkartekonzipierte Homepage3 lauern auf dem Weg vom Konzept ins Netz juristische Fallstricke,die es zu beachten gilt.
2. Wahl des Domainnamens
Schon bei der Wahl des Domainnamens liegen die ersten rechtlichen Risiken. Durch dieWahl eines falschen Domainnamens kann ein Unternehmenskennzeichen oder ein Namensrechtverletzt werden.4
2.1 Technische Hintergründe
Jeder Domainname besteht aus mehreren Bestandteilen, die unterschiedliche Hierarchienrepräsentieren.Oberste Hierarchieebene bilden die so genannten Top-Level-Domains (TLD), die entwedereinen Ländercode darstellen (so genannte „country code Top-Level-Domains“bzw. ccTLD), z.B. „.de“ für Deutschland, oder die so genannten generischen Top-Level-Domains bzw. gTLD, eine Art beschreibende TLD, wie beispielsweise „.net“,„.info“, „.com“.5Die zweite Hierarchieebene stellt die Second-Level-Domain dar, die bei der Registrierungdurch den Internetnutzer frei wählbar ist. Allerdings kann jeder Name nur einmalvergeben werden, so dass jede Kombination weltweit einmalig ist. Die Vergabe erfolgtnach dem Prinzip „first come, first served“, also nach dem Grundsatz der Priorität.6Beispiel für eine Kombination einer Second-Level-Domain mit einer Top-Level-Domain7
[...]
1 In Anlehnung an einen bekannten Werbeslogan.
2 Statt vieler: Boehme-Neßler, internetrecht.com, 2001, S. V.
3 Weitergehende Werbe- und Vertriebsformen, wie beispielsweise der Betrieb eines e-Shops sowie dierein internetbasierten Werbeformen wie Partnerprogramme, Pop-Ups und Bannerwerbung bleiben bei der Betrachtung außen vor; zu den einzelnen Werbeformen vgl. den Überblick bei Leistner, Werberechtim Internet, 2003, Rn. 3 ff..
4 Die Nutzung eines Domainnamens kann auch werktitelrechtliche Ansprüche nach § 15 MarkenG,Ansprüche wegen der Verletzung einer geographischen Herkunftsangabe nach §§ 126 ff. MarkenG,handelsrechtliche Ansprüche nach § 37 Abs. 2 HGB, deliktsrechtliche Ansprüche nach §§ 823 ff. und1004 BGB sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 3 UWG n.F. begründen; Fezer, Markenrecht,§ 3 Rn. 324. Die Hausarbeit beschränkt sich auf die Darstellung markenrechtlicher Ansprüchenach § 14 MarkenG und unternehmenskennzeichenrechtlicher Ansprüche nach § 15 MarkenG sowienamensrechtlicher Ansprüche aus § 12 BGB.
5 Bettinger, Kennzeichenkonflikte im Internet, 2003, Rn. 5 ff..
6 Bettinger, a.a.O., Rn. 6.
7 Eigene Darstellung in Anlehnung an Bettinger, a.a.O., Rn. 5; neben einer SLD und einer TLD istjedoch auch noch eine Third-Level-Domain möglich, die der SLD vorangestellt ist; aus Vereinfachungsgründenwurde hier auf die Aufnahme verzichtet; vgl. die Grafik bei Bettinger, a.a.O., Rn. 5.
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