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Einbezug der PSA in die Arbeitsvermittlung

Presentation (Elaboration), 2005, 16 Pages
Author: Uwe Lammers
Subject: Law - Public Law - Miscellaneous

Details

Category: Presentation (Elaboration)
Year: 2005
Pages: 16
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 11  Entries
Language: German
Archive No.: V55009
ISBN (E-book): 978-3-638-50068-5

File size: 173 KB


Excerpt (computer-generated)

Einbezug der PSA in die Arbeitsvermittlung

von: Uwe Lammers

Wintersemester 2005 / 2006

 


Gliederung

1. Einleitung 3

1.1 Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 3
1.2 Problematik 4
1.3 Organisationsform 5

2. Vermittlung, Arbeitsverhältnis 6

2.1 Honorar 8

2.1.1 Fallpauschale 9
2.1.2 Vermittlungsprämie 9

2.2 Wettbewerb vs. Zielgruppen 10

3. Beschäftigungssicherheit? 11

4. Weiterbildung 12

5. Fazit 13

Literatur 15


 


 

1. Einleitung

1.1. Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12. 2002 („Hartz I“) wurde in das SGB III ein neuer § 37c eingefügt, der seit dem 1. Januar 2003 die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen [im folgenden PSA] in allen Arbeitsagenturbezirken regelt.1 Mit der PSA steht den Arbeitsagenturen ein weiteres Regelinstrument zur Einbeziehung Dritter (gem. § 37 SBG III) in die Vermittlungsaufgabe zur Verfügung. PSA sollen mit Hilfe vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung schnell und nachhaltig arbeitslose Menschen mit individuellen Vermittlungshemmnissen, ausschließlich auf Vorschlag der Arbeitsagentur, integrieren.2

Ebenso gilt der Kontext der europäischen Verpflichtung zur sog. „aktiven Arbeitsmarktpolitik“, in der die Vermittlung Vorrang vor der Leistungsgewährung hat3 (gem. §§ 4, 5 ff SGB III). Aufgabe der PSA ist daher die eigenverantwortliche vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung, d.h. sie stellt Arbeitslose sozialversicherungspflichtig ein und verleiht sie ebenso sozialversicherungspflichtig an andere Arbeitgeber. In dieser Funktion tritt die PSA an Stelle der BA als Vermittler sowie als Arbeitgeber am Markt auf. Ziel ist die möglichst rasche Übernahme (per finanziell degressiv dekretiertem Negativanreiz) zu dem Entleiher in sozialversicherungspflichtige Dauerbeschäftigung (sog. „Klebeeffekt“). In verleihfreien Zeiten, die per se kurz gehalten werden sollen, sollen die Arbeitslosen (bzw. Arbeitnehmer der PSA) gezielt qualifiziert und betreut werden, um ihre Vermittlungschancen zu erhöhen. Zielgruppen zur Vermittlung an die PSA sind kurzfristig nicht vermittelbare Arbeitslose, die abgesehen von individuellen Vermittlungshemmnissen, beschäftigungsfähig sind.4 Aus dieser gesamten Konstellation ergeben sich bereits einige komplexe, teils verdeckte, vertragsrechtliche, definitorische wie öffentlichrechtliche Problematiken.

1.2 Problematik

Denn rechtlich ganz unproblematisch ist diese Kombination der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) zur Arbeitsvermittlung im Viereck zwischen Bundesanstalt für Arbeit, PSA, Entleihbetrieb und Arbeitnehmer (bzw. Arbeitslosem) nicht.5 Rechtliche Grundlage für die Arbeitnehmerüberlassung, d.h.: Leiharbeitnehmer an Entleihbetriebe, ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), auf das hier im Rahmen dieser Arbeit aufgrund der Komplexität nicht näher eingegangen werden soll. Das AÜG bietet im Bezug zur PSA bereits einige Schwachstellen und Regelungsbedarf, die auch bereits mehrfach heiß umstritten geändert wurden6; gerade was insbesondere das Beschäftigungs- u. Haftungsrisiko, etwa bspw. bei Lohnfortzahlung im Ausnahmeverzug, für die PSA als Arbeitgeber angeht.7 Wie auch weitere Aufgaben und Leistungen, insbesondere der mehrfache Spagat zwischen Vermittlung, Überlassung, reiner Beschäftigung und Qualifizierung mit allen Haupt- u. Nebenpflichten, gewisse Unschärfen und Probleme der praktischen Umsetzung sowie Legaldefinition darstellen. Denn insbesondere die Frage, ob die durch die PSA durchgeführte AÜ zur Arbeitsvermittlung im Rechtssinne gem. § 35 SGB III wird, ist rechtlich zweifelhaft und höchst umstritten.8 Denn i.S.d. § 35 ist die Vermittlung eine der Arbeitsagentur zuzurechnende Tätigkeit, die darauf zielt, Arbeitssuchende (bzw. Ausbildungsplatzsuchende) und Arbeitgeber zum Zwecke der Begründung eines Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses zusammenzubringen. Die Aufgabe einer PSA zielt aber von vornherein auf die Begründung von Leiharbeitsverhältnissen; Ausbildungsverhältnisse scheiden als solche aus.9 „Ob tatsächlich aus den Leiharbeitsverhältnissen „Normalarbeitsverhältnisse“ resultieren, ist offen ...“10 Die Möglichkeit besteht zwar und wird auch intendiert, demnach könnte man in der Anbahnung einer solcher Aussicht von Vermittlung sprechen; dagegen spricht jedoch, „dass Vermittlung eine dem Arbeitsamt zurechenbare Tätigkeit voraussetzt.“ 11 Da jedoch die PSA nur unterstützend tätig ist, fehlt es bereits an einer Vermittlung im Rechtssinne. Dass die PSA jedoch zum Arbeitgeber im Rechtssinne gem. § 7 SGB IV wird, ist eher eindeutig; umso deutlicher wird, dass die Zuweisung eines Arbeitslosen durch die BA an eine PSA eine Arbeitsvermittlung gem. § 35 SGB III darstellt.12

[...]


1 Vgl.: Internet-Informationen zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen (PSA) nach § 37c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). 19. April 2004. S.1. (psa_internet_information.pdf)

2 Vgl.: Personal-Service-Agentur (PSA).www.Arbeitsagentur.de. Ein Service der Bundesagentur für Arbeit. 23.05.2005.

3 Vgl.: (o.Vf.): Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Vorschläge der Kommission zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit. Broschüre Nr. A 306. 2002. S. 159.

4 Vgl.: Internet-Informationen zur Einrichtung von Personal-Service-Agenturen, a.a.O., Punkt 7, Zielgruppen.

5 Vgl.: Spellbrink, W.: Wandlungen im Recht der Arbeitsvermittlung – oder: viel Lärm um wenig. SGb 3.2004. 51.Jg. S. 153ff.

6 Vgl.: Rixen, S.: Personal-Service-Agenturen im Schnittfeld von Sozial-, Haushalts- u. Vergaberecht. NZS 8/2003. München u. Frankfurt/M., S. 402.

7 Vgl.: (o.Vf.): Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, a.a.O., S. 157 / Vgl. auch: Reipen, M.: a.a.O., S. 790.

8 Vgl.: Rixen, ebd.

9 Vgl.: Rixen, ebd.

10 ebd.f.

11 Vgl.: Rixen, a.a.O., S. 403

12 ebd.


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