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Scholary Paper (Seminar), 2006, 28 Pages
Author: Markus Slamanig
Subject: Economics / Business: Law
Details
Tags: Berechnung, Bedeutung, Schwellenwerte, Bundesvergaberecht
Year: 2006
Pages: 28
Grade: Sehr Gut
Bibliography: ~ 31 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-50764-6
ISBN (Book): 978-3-640-42916-5
File size: 254 KB
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Abstract
Das öffentliche Auftragswesen nimmt in der heutigen Wirtschaft einen enormen Stellenwert ein, welcher auch in Zukunft nicht zu unterschätzen sein wird. Angesichts dessen erscheint es wenig verwunderlich, dass insbesondere das Vergaberecht einer hohen Dynamik unterliegt, die nicht unwesentlich von europarechtlichen Vorgaben determiniert ist. Mit dem Beitritt Österreichs zum EWR wurde die Stammfassung des BVergG 1993 erlassen. Dieses galt nur für Aufträge oberhalb der sog. Schwellenwerte, sodass nur in diesem Bereich eine detaillierte Regelung des Vergabeverfahrens, sowie eine effektiv wirkende Vergabekontrolle bestand. Aufgrund des Erfordernisses die EURichtlinien umzusetzen, fanden sich ursprünglich zehn verschiedene Regelungswerke auf Bundes- und Landesebene wieder. Erst anno 2002 kam es zu einer materiellrechtlichen Vereinheitlichung im Zuge des BVergG 2002, welches für alle Vergaben öffentlicher Auftraggeber unabhängig vom Wert der zu vergebenen Aufträge galt. Basierend auf dem BVergG 2002 kam es zur Weiterentwicklung des österreichischen Vergaberechts, das im heute gültigen BVergG 2006 seinen Niederschlag findet. Mit dem neuen Gesetz gehen sowohl für Auftraggeber, als auch für Bieter eine Reihe von Änderungen einher. Vorliegende Arbeit versucht die Bedeutung der sog. Schwellenwerte für das Vergabewesen zu thematisieren. Hierbei erfolgt zunächst eine grobe Skizzierung des Vergaberechts auf europäischer und österreichischer Ebene. Daran anschließend wird – neben den generellen Berechnungsgrundsätzen – dargestellt, wie der Wert für die verschiedenen Auftragsarten zu ermitteln ist, der sodann maßgeblicher Faktor für die weiteren einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen ist. Schlussendlich findet die Arbeit im Resümee ihren Ausklang.
Excerpt (computer-generated)
Alpen-Adria Universität Klagenfurt, Institut für Rechtswissenschaft
SEMINAR: SPEZIALGEBIETE DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
SS 2006
Berechnung und Bedeutung der Schwellenwerte
im neuen Bundesvergaberecht 2006
von: Markus Slamanig
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Zur Systematik des Vergaberechts 2
2.1 Das EG Vergaberecht 2
2.2 Das österreichische Bundesvergaberecht 3
3 Zur Konzeption der Auftragswertermittlung 4
3.1 Allgemeines zum Begriff „Geschätzter Auftragswert“ 4
3.2 Generelle Berechnungsgrundsätze 6
3.2.1 Verbot des Auftragssplittens 6
3.2.2 Losregel 7
3.2.3 Rahmenvereinbahrung und dynamische Beschaffungssysteme 8
3.2.4 Wettbewerbe 9
3.3 Spezielle Berechnungsgrundsätze 10
3.3.1 Bauaufträge 10
3.3.2 Lieferaufträge 11
3.3.3 Dienstleistungsaufträge 12
4 Zur Bedeutung der Schwellenwerte 14
4.1 Allgemeines 14
4.2 Oberschwellenbereich und Unterschwellenbereich 15
4.3 Zu den Rechtsfolgen 16
4.3.1 Art, Wahl und Durchführung des Vergabeverfahrens 16
4.3.2 Rechtsschutz 19
5 Resümee 20
Verzeichnisse
1 Einleitung
Das öffentliche Auftragswesen nimmt in der heutigen Wirtschaft einen enormen Stellenwert ein, welcher auch in Zukunft nicht zu unterschätzen sein wird. Angesichts dessen erscheint es wenig verwunderlich, dass insbesondere das Vergaberecht einer hohen Dynamik unterliegt, die nicht unwesentlich von europarechtlichen Vorgaben determiniert ist.1 Mit dem Beitritt Österreichs zum EWR wurde die Stammfassung des BVergG 1993 erlassen.2 Dieses galt nur für Aufträge oberhalb der sog. Schwellenwerte, sodass nur in diesem Bereich eine detaillierte Regelung des Vergabeverfahrens, sowie eine effektiv wirkende Vergabekontrolle bestand.3 Aufgrund des Erfordernisses die EURichtlinien umzusetzen, fanden sich ursprünglich zehn verschiedene Regelungswerke auf Bundes- und Landesebene wieder. Erst anno 2002 kam es zu einer materiellrechtlichen Vereinheitlichung im Zuge des BVergG 2002,4 welches für alle Vergaben öffentlicher Auftraggeber unabhängig vom Wert der zu vergebenen Aufträge galt.5 Basierend auf dem BVergG 2002 kam es zur Weiterentwicklung des österreichischen Vergaberechts, das im heute gültigen BVergG 2006 seinen Niederschlag findet.6 Mit dem neuen Gesetz gehen sowohl für Auftraggeber, als auch für Bieter eine Reihe von Änderungen einher.7
Vorliegende Arbeit versucht die Bedeutung der sog. Schwellenwerte für das Vergabewesen zu thematisieren. Hierbei erfolgt zunächst eine grobe Skizzierung des Vergaberechts auf europäischer und österreichischer Ebene. Daran anschließend wird – neben den generellen Berechnungsgrundsätzen – dargestellt, wie der Wert für die verschiedenen Auftragsarten zu ermitteln ist, der sodann maßgeblicher Faktor für die weiteren einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen ist. Schlussendlich findet die Arbeit im Resümee ihren Ausklang.
2 Zur Systematik des Vergaberechts
2.1 Das EG Vergaberecht
Vornehmliche Zielsetzung der EG war es, einen fairen grenzüberschreitenden Wettbewerb im öffentlichen Auftragswesen sicherzustellen.8 Um dies zu gewährleisten stellt man zum einen auf primärrechtliche Normen, zum anderen auf ein System von Richtlinien ab.9 Wenn auch das Primärrecht – sprich der EGV – keine umfassenden expliziten Regelungen bezüglich der öffentlichen Auftragsvergabe enthält,10 so entfalten einzelne Bestimmungen dennoch eine unmittelbare Wirkung. Hervorzuheben sei, dass diese Bestimmungen des EGV auch unterhalb der Schwellenwerte der europäischen Vergaberichtlinien bzw. der österreichischen Vergabegesetze beachtlich sind und somit völlig unabhängig vom Wert der ausgeschriebenen Leistung gelten.11 Damit sind insbesondere die Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot bedeutsam, welche im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts jede Art von Präferenzierung – beispielsweise nationaler Produkte oder Unternehmen, die Vorschreibung besonderer Zuverlässigkeitshinweise für ausländische Bieter, Regionalpräferenzen, oder ähnliches – verbieten.12
Neben dem Primärrecht hat die EU Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen erlassen, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sind. 13 Hier wäre auf die neuen Vergaberichtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (die sog. „Klassische Richtlinie“) und die Richtlinie zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (die sog. „Sektorenrichtlinie“) hinzuweisen.14 Durch die Zusammenfassung der bisher getrennten Richtlinien für die „Klassischen Auftraggeber“ in einer Richtlinie kommt es zu einer wesentlichen Verschlankung des Vergaberechts. Weiterhin besteht eine separate Richtlinie für die „Sektorenauftraggeber“.15
Zielsetzung dieser Richtlinien ist die Vollharmonisierung des Vergaberechts innerhalb der EG, um so – durch gemeinschaftsweite Ausschreibungen und Bekanntmachungen – mehr Wettbewerb, sowie mehr Informationen und Transparenz für Bieter zu schaffen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Richtlinien nur für Aufträge über bestimmte Schwellenwerte – welche für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge jeweils in unterschiedlicher Höhe festgesetzt sind – und nur für bestimmte öffentliche Auftraggeber gelten.16
2.2 Das österreichische Bundesvergaberecht
[...]
1 Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002), S. V; Vgl. auch: König (2000), S. V, VI; Mayr (2002), S. 15; Elsner/Keisler/Hahnl (2004), S. 3; Kaufmann/Schnabl (2004), S. 3, S. 11; Heid (2005a), Teil 2/2, S. 1; Hahnl (2002), S. 3; Draxler/Petsche/Fuhrmann (1998), S. 9; Schwartz (2005), S. 214.
2 Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002), S. 9.
3 Vgl. Korinek (2003), S. 317.
4 Vgl. Sachs (2005), S. 127.
5 Vgl. Korinek (2003), S. 317.
6 Vgl. Sachs (2005), S. V; Vgl. auch: Heid (2005), Teil 2/1.5, S. 1.
7 Vgl. Kropik (2006), S. 1.; Vgl. auch: Schwartz (2005), S. 214ff; Mille (2005), S. 286ff.
8 Vgl. König (2000), S. 1; Vgl. auch: Elsner/Keisler/Hahnl (2004), S. 13; Handler (2005), S. 28f; Erhart (2000), S. 24.
9 Vgl. Korinek (2003), S. 317; Vgl. auch: Mayr (2002), S. 17.
10 Vgl. Mayr (2002), S. 18; Vgl. auch: Kaufmann/Schnabl (2004), S. 12; Jurka (2005), S. 16f; Erhart (2000), S. 16; Draxler/Petsche/Fuhrmann (1998), S. 14f.
11 Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002), S. 2f; Vgl. auch: König (2000), S. 4.
12 Vgl. Korinek (2003), S. 318; Vgl. auch: Heid (2005a), Teil 2/3, S. 1f; Erhart (2000), S. 16ff.
13 Vgl. Heid/Hauck/Preslmayr (2002), S. 4.
14 Vgl. Jurka (2005), S. 2.
15 Vgl. Handler (2005), S. 56f.
16 Vgl. Korinek (2003), S. 318f; Vgl. auch: Sachs/Hahnl (2006), S. 2; Kaufmann/Schnabl (2004), S. 29; Vgl. ferner auch: Draxler/Petsche/Fuhrmann (1998), S. 13.
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