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Seminararbeit, 2006, 23 Seiten
Autor: Matthias Schneider
Fach: Wirtschaft - Personal und Organisation
Details
Institution/Hochschule: Hochschule Heilbronn
Tags: Tarifverträge, Sinn, Nutzen, Inhalte, Seminar
Jahr: 2006
Seiten: 23
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 13 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-51829-1
ISBN (Buch): 978-3-638-66529-2
Dateigröße: 171 KB
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Zusammenfassung / Abstract
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Tausend Tarifverträge geschlossen. Angaben des Bundesministerium für Arbeit zufolge wurden allein im Jahr 2004 6.100 Tarifverträge neu registriert. Die Gesamtzahl der gültigen Tarifverträge wuchs damit auf 61.772 an . Schätzungsweise werden rund 84% aller Beschäftigungsverhältnisse vollständig oder überwiegend von Tarifverträgen bestimmt und rund 63% aller Unternehmen sind tarifgebunden . Diese Zahlen unterstreichen die enorme Wichtigkeit von Tarifverträgen in Deutschland, welche das Thema dieser Arbeit sind. Die Arbeit unterteilt sich in sieben Teile. Die Kapitel 1 und 2 geben eine Einleitung in das Thema und stellen die Grundlagen des Tarifvertrags-rechts dar. Nach der Vorstellung der beteiligten Tarifvertragsparteien in Kapitel 3, wird in Kapitel 4 näher auf den Inhalt von Tarifverträgen an sich eingegangen. Das Kapitel 5 beschäftigt sich mit den Wirkungen eines geschlossenen Tarifvertrags. Bevor in Kapitel 7 im Fazit weitere Ausblicke gegeben werden wird in Kapitel 6 auf die Tarifvertragsverhandlungen und deren Ablauf eingegangen.
Textauszug (computergeneriert)
Tarifverträge (Sinn, Nutzen und Inhalte)
von: Matthias Schneider
Sommersemester 2006
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Grundlage des Tarifvertragsrechts 1
2.1 historische Entwicklung des Tarifvertragsrechts 1
2.2 Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags 3
3 Tarifvertragsparteien 4
3.1 Tariffähigkeit 4
3.2 Gewerkschaften 4
3.3 Arbeitgeberverbände 5
4 Inhalt und Form des Tarifvertrags 5
4.1 Bestandteile 6
4.1.1 normativer Teil 6
4.1.2 schuldrechtlicher Teil 6
4.2 Arten des Tarifvertrags 8
4.2.1 Lohn- und Gehaltstarifverträge 8
4.2.2 Rahmentarifverträge 9
4.2.3 Manteltarifverträge 9
5 Wirkung des Tarifvertrags 10
5.1 Inkrafttreten des Tarifvertrags 10
5.2 Geltungsbereiche 10
5.3 Tarifbindung 12
5.3.1 Allgemeinverbindlichkeit 12
5.4 Beendigung des Tarifvertrags 13
6 Zustandekommen von Tarifverträgen 13
7 Fazit 15
Literatur- und Quellverzeichnis
1 Einleitung
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Tausend Tarifverträge geschlossen. Angaben des Bundesministeriums für Arbeit zufolge wurden allein im Jahr 2004 6.100 Tarifverträge neu registriert. Die Gesamtzahl der gültigen Tarifverträge wuchs auf 61.772 an. Schätzungsweise werden „…rund 84% aller Beschäftigungsverhältnisse vollständig oder überwiegend von Tarifverträgen bestimmt…“i und rund 63% aller Unternehmen sind tarifgebundenii. Diese Zahlen unterstreichen den starken Einfluss von Tarifverträgen auf Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Diese Arbeit gibt einen allgemeinen Überblick über die Tarifverträge in Deutschland. Die Arbeit unterteilt sich in sieben Teile. Die Kapitel 1 und 2 geben eine Einleitung in das Thema und stellen die Grundlagen des Tarifvertragsrechts dar. Nach der Vorstellung der beteiligten Tarifvertragsparteien in Kapitel 3, wird in Kapitel 4 näher auf den Inhalt von Tarifverträgen an sich eingegangen. Das Kapitel 5 beschäftigt sich mit den Wirkungen eines geschlossenen Tarifvertrags. Bevor in Kapitel 7 im Fazit eine Bewertung des Tarifsystems gegeben wird, geht Kapitel 6 auf die Tarifvertragsverhandlungen und deren Ablauf ein.
2 Grundlage des Tarifvertragsrechts
„Das BVerfG sieht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der TV-Autonomie als durch die das geschichtliche Geschehen begründet“iii. Es ist also zuerst notwendig die historischen Hintergründe, welche zum heutigen Tarifvertragsrecht führten, zu kennen, um näher auf die rechtlichen Grundlagen eingehen zu können.
2.1 historische Entwicklung des Tarifvertragsrechts
Erst im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts setzte eine Tarifbewegung in Deutschland ein, obwohl bereits 1873 der erste Buchdruckertarifvertrag geschlossen wurdeiv. Mit der Reichsgewerbeordnung wurde 1869 das, bis dahin noch faktisch bestehende, Koalitionsverbot aufgehoben und damit das Entstehen von Gewerkschaften ermöglichtv. Vollständige rechtliche Anerkennung erhielten die Gewerkschaften allerdings erst nach dem politischen Umbruch 1918. Es kam unmittelbar nach der Revolution im November 1918 zu einer Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dem so genannten „November“ oder auch „Stinnes- Legien-Abkommen“. Inhalt des Abkommens war unter anderemvi:
• die Anerkennung von Gewerkschaften als Vertreter der Arbeitnehmer
• ein Verbot zur Beschränkung der Koalitionsfreiheit
• Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiter durch Kollektivvereinbarungen, die Tarifverträge
Dieses Abkommen wurde von der Reichsregierung veröffentlicht und befürwortet. Mit der Weimarer Verfassung von 1919 wurde die Koalitionsfreiheit garantiert. Ebenfalls wurde die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffene Vereinbarung in Art. 165 Abs. 1 Satz 2 anerkannt. Damit war die Tarifautonomie verfassungsrechtlich garantiertvii. Dies zeigte Wirkung: „Ende 1922 waren fast 900.000 Betriebe mit 14,6 Millionen Beschäftigten durch Tarife erfasst“viii. Diese Entwicklung geriet in Deutschland mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten in 1933 ins Stocken. Gewerkschaften wurden zerschlagen; Tarifverträge ersetzte man durch die staatlich verordneten „Tarifverordnungen“. Diese Verordnungen verschafften den Arbeitgebern große Handlungsspielräume bei der Lohngestaltung. Erst nach Kriegsende 1945 wurden die Tarifvereinbarungen durch die Alliierten wieder zugelassen. Eine echte Tarifvertragsfreiheit entstand allerdings erst 1948 mit der Aufhebung des Alliierten Kontrollratesix. Der Wirtschaftsrat der deutschen Besatzungszonen erließ im April 1949 das Tarifvertragsgesetz (TVG), welches mit seinen knappen 13 Paragrafen später zum Bundesgesetz wurde. Dieses Tarifvertragsgesetz bildet die formal rechtlichen Rahmenbedingungen des heutigen Tarifrechtsx.
2.2 Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgebern geschlossen auf der Rechtsgrundlage des Tarifvertraggesetzesxi. Die beiden Tarifvertragsparteien sind Koalitionen im Sinne des Grundgesetzes (GG).
Dieses sichert gem. Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit mit dem Wortlaut: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet…“. Jedem Einzelnen ist die Freiheit garantiert Koalitionen gründen zu dürfen oder ihnen beizutreten (positive Koalitionsfreiheit). Auch die Möglichkeit des Fernbleibens oder Austrittes aus Koalitionen ist gewährleistet (negative Koalitionsfreiheit). Diesen Koalitionen sichert Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls die koalitionsmäßige Betätigung für wirtschaftliche Zweckexii.
[...]
i Löwisch/Rieble (2005), S.8
ii vgl. Löwisch/Rieble (2005) 8
iii Müller (1987), S.19
iv vgl. Fuchs (2003), S.19
v vgl. Däubler (2003), S.5
vi vgl. Hagemeier/et. al (1984), S.51
vii vgl. Däubler (2003), S.11
viii Däubler (2003), S.11
ix vgl. Bispinck (2005), S.245
x vgl. Bispinck (2005), S.245
xi vgl. Hohmeister (2002), S.210
xii vgl. Löwisch/Rieble (2005), S.12
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