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Anforderungen des Verbots der Diskriminierung wegen Religion und Weltanschauung an das Deutsche Arbeitsrecht insbesondere im Bezug auf homosexuelle Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen

Diploma Thesis, 2006, 40 Pages
Author: Jette Liebnau
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour

Details

Category: Diploma Thesis
Year: 2006
Pages: 40
Grade: 2,00
Bibliography: ~ 19  Entries
Language: German
Archive No.: V59091
ISBN (E-book): 978-3-638-53116-0
ISBN (Book): 978-3-638-66390-8
File size: 186 KB

Abstract

Aus dem Gutachten: Die Arbeit behandelt einen Spezialbereich des neuen Antidiskriminierungsrechts der EU, das sowohl allgemein wie auch hinsichtlich der Religionsfreiheit - weniger in Bezug auf die Freiheit der sexuellen Orientierung - in der Literatur intensiv erörtert worden ist. Insoweit ging es vor allem um eine gute Aufarbeitung der Literatur und gut strukturierte Darstellung der Probleme. Dies ist der Arbeit insgesamt gut gelungen.


Excerpt (computer-generated)

Universität Hamburg

Anforderungen des Verbots der Diskriminierung wegen Religion und Weltanschauung an das Deutsche Arbeitsrecht insbesondere im Bezug auf homosexuelle Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen

Jette Liebnau

 

Inhaltsverzeichnis


A Einleitung ... 3

1 Die Richtlinie 2000/78/EG ... 3
2 Interessenlage und Fragestellung ... 5
3 Gang der Untersuchung ... 7

I Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung ... 9

1 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz ... 10
2 Erweiterung des § 611 a BGB ... 11

II Diskriminierung wegen der Religion und Weltanschauung ... 13

1 Praxisrelevante Fallbeispiele ... 14
2 Konzeption des deutschen Arbeitsrechts ... 14
3 Konzeption des europäischen Arbeitsrechts ... 15
4 Sonderfall kirchlicher Arbeitgeber ... 16
a) Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts ... 18
b) Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts ... 19
c) Konsequenzen des europäischen Diskriminierungsverbots für das kirchliche Arbeitsrecht ... 22
aa) Anwendbarkeit der Bereichsausnahme ... 23
1) Materielle Kriterien ... 23
2) Formelle Kriterien ... 24
bb) Inhalt der Bereichsausnahme ... 25
cc) Diskriminierung aus anderen Gründen ... 27
5 Multiple Diskriminierung ... 29


B Fazit ... 31

C Anhang ... 34

D Verzeichnis der angewandten Literatur ... 37

 

 

A Einleitung

Zur besseren Übersichtlichkeit ist die Einleitung der vorliegenden Diplomarbeit in drei Teile gegliedert. Zunächst wird die Richtlinie 2000/78/EG und die deutschen Bemühungen um ein Antidiskriminierungsgesetz dargestellt, in den folgenden zwei Gliederungspunkten werden Interessenlage, die Fragestellung und der Gang der Untersuchung beschrieben.


1 Die Richtlinie 2000/78/EG

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, welche einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegt, enthält das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung. Sie ist weitaus schwieriger zu fassen als die übrigen europarechtlichen Diskriminierungsverbote1.

Ihre Umsetzung in das deutsche Recht wurde nicht fristgemäß bis zum 02. Dezember 2003 vorgenommen und hat zahlreiche Debatten und Gesetzesentwürfe im deutschen Parlament zur Folge gehabt2. Das deutsche Antidiskriminierungsgesetz, „Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien“ 3, basiert auf vier europäischen Richtlinien4, unter anderem der Richtlinie 2000/78/EG. Am 17. Juni 2005 wurde das Antidiskriminierungsgesetz vom Bundestag verabschiedet, um jedoch am 08. Juli 2005 vom Bundesrat abgelehnt und an den Vermittlungsausschuss überwiesen zu werden. Dieser vertagte am 05. September 2005 die Beratungen. Aufgrund des Diskontinuitätsprinzips ist der Gesetzesentwurf durch die dann folgende Auflösung des Bundestages gescheitert.

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht eine Umsetzung gemäß EU-Vorgabe vor. Die CDU interpretiert diese Absichtserklärung als eine eins zu eins Umsetzung, wohingegen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries5 darüber hinausgehen will. So ist im Gesetzesentwurf eine Umkehr der Beweislast vorgesehen6. Ebenso geht die Haftung für Dritte über das Europarecht hinaus7.

Die Richtlinie 2000/78/EG bildet das Herzstück der Antidiskriminierungsrichtlinien und wird auch in der deutschen Gesetzgebung neue rechtliche Möglichkeiten für Minderheiten öffnen können. Im Kern gehen die Differenzen im Zuge der Umsetzung der Richtlinie, genauer der Verabschiedung eines deutschen Antidiskriminierungsgesetzes, um die Frage, ob die Regelungen für die Kriterien Rasse, ethnische Herkunft und Geschlecht im Zivilrecht auch auf Alter, Behinderung, Religion und sexuelle Orientierung anzuwenden sind.

Am 21. Dezember 2005 hat die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im deutschen Bundestag den Gesetzentwurf erneut in das Parlament eingebracht. Der Bundestag hat das Gesetz in erster Lesung am 20. Januar 2006 gelesen. Unterstützende Redner fanden sich auf Seiten der Grünen, der SPD und der Linksfraktion, die gemeinsam eine Mehrheit im Bundestag haben. Erneut abgelehnt wurden das Gesetz und auch die Richtlinien von der Union und der FDP.

Für die Richtlinie 2000/78/EG war der 05. Oktober 2005 das Ende der Umsetzungsfrist, auch hier leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren8 gegen die Bundesrepublik ein, welches sie zur Zahlung von Zwangsgeldern verurteilen kann.

 

[...]


1 So Thüsing, ZfA 2001, 397, 401
2 Anhang, I, Zeitliche Entwicklung des ADG
3 Erster Diskussionsentwurf vom 10. Dezember 2001 „Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht“ wurde von der Rechtswissenschaft überwiegend abgelehnt.
4 vgl. Klumpp, NZA 2005, 848, 848
5 Frau Zypries war die einzige, die sich bei der Kabinettsvereidigung nicht auf Gott berief, sie sagte lediglich „ich schwöre es“
6 kritisch hierzu Picker, ZfA 2005, 167, 169
7 hierzu Thüsing, NZA 2005, 32, 36
8 Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/43/EG wurde am 29. Juli 2004 eingeleitet; EuGH stellte am 28. April 2005 fest, dass die BRD die Umsetzungsverpflichtung nicht erfüllte. Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/78/EG wurde am 03. Februar 2005 eingeleitet, ausgenommen wurde das Merkmal „Alter“, Verfahren noch nicht abgeschlossen.


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