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Autor: Oliver Laschet
Fach: Geschichte - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Details
Institution/Hochschule: Universität zu Köln (Historisches Seminar)
Tags: Gewaltmonopol, Erfassung, Verbot, Fehde, Reichsfriedensgesetzgebung, Spätmittelalters, Jahrhundert), Hauptseminar, Reichsreformbestrebungen, Jahrhunderts
Jahr: 2005
Seiten: 49
Note: sehr gut (1,0)
Literaturverzeichnis: ~ 70 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 338 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-54950-9
Textauszug (computergeneriert)
Universität zu Köln, Historisches Seminar
Hauptseminar Mittlere Geschichte
12. Fachsemester, SS 2005
Auf dem Weg zum modernen staatlichen Gewaltmonopol –
von der regulativen Erfassung zum generellen Verbot
der Fehde in der Reichsfriedensgesetzgebung des
Spätmittelalters (15. Jahrhundert)
von: Oliver Laschet
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Zur Landfriedensforschung nach dem Zweiten Weltkrieg 5
3. Der Mainzer Reichsfriede von 1235 7
3.1 Verdrängung der Fehde in die Subsidiarität 9
3.2 Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit 15
4. Die Reformatio Friderici von 1442 21
4.1 Fehderegulierende Maßnahmen 24
4.2 Zum Problem der Schiedsgerichtsbarkeit 27
5. Die Reichsfriedenskonstitution Friedrichs III. von 1467 28
5.1 Befristetes vollständiges Fehdeverbot 31
5.2 Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit 32
5.3 Das crimen laesae maiestatis 33
6. Der Wormser Reichsfriede von 1495 35
6.1 Unbefristetes vollständiges Fehdeverbot 36
6.2 Staatsbildende Maßnahmen 37
7. Schlussbetrachtung 39
Quellen- und Literaturverzeichnis 43
1. Einleitung
In der berühmten Präambel der lateinischen Fassung des Mainzer Reichsfriedens von 1235 werden im Wesentlichen zwei Gründe für die Proklamation des Gesetzes genannt. Dies ist zum einen der Wunsch, „eine Regierung des Friedens und der Gerechtigkeit stattfinden zu lassen“; der andere Grund sind die bestehenden deutschen Rechtsgewohnheiten. So sei das Gesetz erlassen worden, da „die Bewohner ganz Deutschlands in ihren Rechtsstreitigkeiten und privaten Rechtsgeschäften noch ganz nach den überlieferten alten Gewohnheiten und ungeschriebenem Recht leben“ und Gerichtsurteile „mehr durch bloßes Gutdünken als durch ein auf gesatztes Recht gestütztes“ Verfahren entschieden würden1.
In dieser Begründung artikuliert sich ein wesentliches Ziel der mittelalterlichen Landfriedensbewegung insgesamt; die Absicht nämlich, an die Stelle althergebrachten Gewohnheitsrechtes willentlich gesetztes Recht treten zu lassen. Die in etwa seit der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert auftretenden Landfrieden2 können schließlich als „Träger des ersten positiven und nur positiven Rechts“ gelten. In ihnen „setzt sich zum ersten Mal im deutschen Raum die menschliche Freiheit dem Recht gegenüber durch“3. Grundsätzlich richtete sich die Landfriedensgesetzgebung gegen alle die öffentliche Sicherheit und den sozialen Frieden bedrohenden Handlungen. Landfriedensrechtlicher Hauptregulierungsgegenstand aber war das tradierte Rechtsinstitut der Fehde, die in dem hier behandelten Zeitraum vor allem die Ritterfehde meint, d.h. ganz allgemein die vom waffenfähigen Adel ausgeübte legitime Rechtsdurchsetzung auf dem Weg der Selbsthilfe4. Ein Großteil der landfriedensrechtlichen Bestimmungen seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts waren diesem Rechtsmittel gewidmet, das als ein „konstitutives Strukturelement mittelalterlicher Verfassungswirklichkeit“ betrachtet werden muss5. Dabei werden die überaus zahlreichen, teilweise für das gesamte Reich, weitaus häufiger jedoch mit regionaler Geltungsbegrenzung beschlossenen Friedenstexte getragen von einem gleichsam programmatischen, im Laufe der Zeit immer deutlicher hervortretenden Bemühen: Der offene, gewalttätige Streit eigenmächtig handelnder Parteien wurde, soweit das Friedensgebot reichte, schrittweise an Rechtsregeln gebunden, durch derartige ‚Verrechtlichung’ zunehmend delegitimiert und schließlich gänzlich kriminalisiert. Im Vordergrund stand nun nicht mehr die Befriedung im einzelnen konkreten Streitfall, sondern das planerische, in die Zukunft gerichtete Bemühen um einen dauerhaften sozialen Rechtsfrieden6. Dies schloss die Gewaltanwendung gegen Friedensbrecher ein; die Verpflichtung auf die „neue Friedensidee“7 rechtfertigte gegebenenfalls das Verletzen und Töten des Straftäters. Mit der Festlegung einzelner Tatbestände und korrespondierender Sanktionsandrohung hatten die mittelalterlichen Landfrieden großen Einfluss auf die Entwicklung der peinlichen Strafgesetzgebung8.
Sollte nun das in den Landfrieden niedergelegte Recht zur Geltung kommen und die Fehde erfolgreich zurückgedrängt werden, mussten interesselos urteilende Gerichtsinstanzen und adäquate Verfahrensweisen zur konsequenten Strafverfolgung, kurzum ein zuverlässiges Monopol physischer Gewaltsamkeit etabliert werden. Dieses existierte jedoch im Mittelalter nicht und wurde erst in einer sich über Jahrhunderte erstreckenden Entwicklung allmählich ausgebildet. Die sukzessive Verdrängung der Fehde als legitimes Rechtsinstitut dokumentiert damit zugleich „die Geschichte der Entwicklung von lockeren Formen des gesellschaftlichen Zusammenschlusses zum modernen Staat“9.
Die nachstehenden Überlegungen bemühen sich nun darum, anhand der grundlegenden spätmittelalterlichen Reichsfriedenstexte diesen keineswegs linear verlaufenden Entwicklungsgang nachzuzeichnen. Den Ausgangspunkt bildet der bereits zu Beginn zitierte, auch in deutscher Sprache vorliegende und gemeinhin als eine entscheidende Zäsur der mittelalterlichen Friedensbewegung geltende Mainzer Reichsfriede Friedrichs II. von 1235. Im Hinblick auf die Eindämmung der Selbsthilfe ist hier neben den institutionellen Neuerungen des Reichhofgerichtes und des Reichshofgerichtsschreibers der eine rechtmäßige Fehdeansage nun notwendig bedingende gerichtliche Klagezwang von besonderer Relevanz – die häufig sogenannte juridische Verdrängung der Fehde in die Subsidiarität.
Vor diesem Hintergrund – der dem rückblickenden Betrachter gewissermaßen als regulativer Maßstab für die reichsrechtlichen Befriedungsbemühungen der folgenden 130 Jahre gelten kann – werden dann die Reichsfrieden von 1442 und 1467 näher in den Blick genommen. Für ersteren sind das Wiederaufgreifen des Subsidiaritätsprinzips sowie die Zuständigkeitsbestimmung von Austragsgerichten wesentliche Bedeutungsmomente, für letzteren die Ausweitung des Straftatbestandes des crimen laesae maiestatis auf den Landfriedensbruch. Darüber hinaus wird 1467 reichsgesetzlich erstmalig ein zunächst auf fünf Jahre befristetes absolutes Fehdeverbot erlassen. Abschließend soll in einer notgedrungen knappen Skizze Inhalt und Kontext des Wormser Reichsfriedens von 1495 vorgestellt werden, in dessen uneingeschränkter Kriminalisierung jedweder Form von Selbstjustiz die mittelalterliche Reformanstrengung für den inneren Frieden schließlich einen reichsrechtlichen Endpunkt findet.
2. Zur Landfriedensforschung nach dem Zweiten Weltkrieg
Zuvor jedoch noch einige Anmerkungen zum Verlauf der Forschungsdiskussion nach dem Zweiten Weltkrieg10. In einer groben Differenzierung lassen sich mit A. Buschmann seit 1945 zwei grundsätzliche Positionen ausmachen, die zugleich mehr oder weniger chronologisch aufeinander folgten. Die ältere, insbesondere für die Forschung der ersten beiden Nachkriegsjahrzehnte charakteristische Position kann als vorwiegend rechtsgeschichtlich orientiert beschrieben werden. Die in diesem Zusammenhang richtungsweisende Arbeit stammt von J. Gernhuber. Dieser hatte in seiner 1952 erschienenen Habilitationsschrift Die Landfriedensbewegung in Deutschland bis zum Mainzer Reichslandfrieden von 1235 zum einen die letztlich wohl nicht hinreichend reflektierte These vom auf hoheitlicher Befehlsgewalt beruhenden Gesetzescharakter der Gottes- und Landfrieden verfochten, und zum anderen die innovativen Neuerungen betont, welche die Landfrieden im Bereich des Strafrechts und der Strafgerichtsbarkeit gebracht haben, vor allem im Hinblick auf die Entstehung und das breite Vordringen der peinlichen Strafe11.
In Abkehr von dieser rechtsgeschichtlichen Betrachtungsweise entwickelte sich Mitte der 60er Jahre, ausgelöst von H. Angermeiers Werk mit dem Titel Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, ein dezidiert verfassungsgeschichtlich ausgerichteter interpretatorischer Zugang zur Landfriedensgesetzgebung. Angermeier forderte, man müsse sich intensiver der verfassungspolitischen Funktion der Landfrieden zuwenden, um ihre historische Relevanz voll erfassen zu können. In einem Aufsatz über die Landfriedenspolitik und Landfriedensgesetzgebung unter den Staufern hatte er dann 1974 eine stärkere Beachtung verfassungs- und gesellschaftspolitischer Aspekte auch für die Landfriedensgesetze vor 1250 gefordert. Nicht so sehr um Struktur und Inhalt der Landfrieden als solche, die für die juristische Praxis der Staufer keine nennenswerte Rolle gespielt hätten, ging es ihm vielmehr um die konkreten machtpolitischen Hintergründe ihrer Entstehung, sah er in ihnen vor allem einen Ausdruck herrschaftlicher Macht12.
[...]
1 Übersetzung von Arno Buschmann, in: Buschmann 1994, S. 82-83.
2 Nach Kaufmann 1978b, Sp. 1459 ist es „müßig zu streiten, welches das erste Landfriedensgesetz gewesen ist“. Ein tabellarischer Überblick über die einzelnen Landfriedensgesetze bis 1235 findet sich bei Gernhuber 1952, S. XII.
3 Ebd., S. 103.
4 Vgl. dazu Kaufmann 1978a.
5 Patschovsky 1996, S. 146.
6 Vgl. Wadle 2001a, S. 28; Wadle 2002, S. 81-82.
7 Ebd., S. 82.
8 Vgl. für die Bedeutung der Landfriedensbewegung im Hinblick auf die strafrechtsgeschichtliche Entwicklung Wadle 2001d. Zur diesbezüglichen Forschungsdiskussion vgl. Wadle 2001a, S. 37-38.
9 Kaufmann 1978a, Sp. 1084.
10 Die folgende Zusammenfassung einzelner Aspekte der Forschungsdiskussion nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgt im engen Anschluss an die Ausführungen bei Buschmann 2002, S. 95-99 und Wadle 2001a.
11 Vgl. ebd., S. 14-15; Buschmann 2002, S. 96. Die zahlreiche zusätzliche Probleme aufwerfende Kontroverse in der Forschung, ob die Landfrieden ihren Geltungsgrund aus einer auf die Autorität des Königs gestützten Friedenshoheit (als ein quasigesetzliches ‚Rechtsgebot’ oder ‚Herrscherbefehl’) oder aus einer eidlichen Einung (als vertragliche ‚Satzung’ oder ‚Willkür’) ableiteten, ob dieser Eid konstitutiven oder nur deklaratorisch-bestärkenden Charakter gehabt hat, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Gernhubers These, die deutschen Landfrieden seien „in all ihren Erscheinungsformen Gesetze und niemals Verträge“ (Gernhuber 1952, S. 102), dürfte sich mittlerweile jedoch als unhaltbar erwiesen haben. Die frühen Landfrieden werden i.d.R. nicht auf dem Gebot eines Gesetzgebers, sondern auf einer eidlichen Selbstbindung aller, die zur Einhaltung des Friedensprogrammes verpflichtet sein sollen, beruht haben. „Die ,Grundform’ des Rechtsgebotes ist mit der Verfassung des deutschen regnum in der Zeit der frühen Land- und Reichsfrieden kaum zu vereinbaren“ (Wadle 2001b, S. 96). Und selbst dort, wo Formulierungen auftauchen, die sich wie ein „reiner Herrscherbefehl“ (Wolf 1996, S. 98) ausnehmen, ist der König auf die Mitwirkung und den Konsens der Fürsten angewiesen, um einem ,Friedensgesetz’ praktisch wirksame Rechtsgeltung zu verschaffen. Entgegen aller verallgemeinernden Überlegungen zum Geltungsgrund kann größtmögliche Sicherheit letztendlich nur die konkrete Betrachtung der einzelnen Texte bzw. ihrer Überlieferungen und der Umstände ihres Zustandekommens gewährleisten. Die Geltungskraft der einzelnen Landfrieden dürfte darüber hinaus auch wesentlich davon abhängen, wie sich die in ihnen niedergelegten Bestimmungen zum überkommenen Recht verhalten haben. Vgl. zu diesem Problemkomplex die ausführlichen Überlegungen bei Wadle 2001a, S. 32-37; Wadle 2001b; Holzhauer 1978, Sp. 1469-1472.
12 Vgl. ebd., S. 97-99; Wadle 2001a, S. 21-22.
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