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Details

Veranstaltung: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten
Institution/Hochschule: Fachhochschule Kufstein Tirol
Tags: Neutralität, Europa, Einführung, Arbeiten
Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2005
Seiten: 17
Note: Sehr Gut
Literaturverzeichnis: ~ 24  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 162 KB
Archivnummer: V61669
ISBN (E-Book): 978-3-638-55079-6
ISBN (Buch): 978-3-638-79284-4

Zusammenfassung / Abstract

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Sinnhaftigkeit der österreichischen Neutralität in einem vereinten Europa des 21. Jahrhunderts. Es wird die Frage aufgeworfen, inwieweit die Neutralität unter Bedachtnahme der weiteren Entwicklung der EU (Europäische Union) in den nächsten 20 Jahren noch sinnvoll ist. Dafür wird zunächst die Geschichte, sowie die Rechtsgrundlage der österreichischen Neutralität behandelt. Danach sind die aktuellen Positionen verschiedener bedeutender Gruppen in Österreich angeführt und es wird schlussendlich eine Zukunftsprognose erstellt.

Textauszug (computergeneriert)

Österreichs Neutralität in einem vereinten Europa

von: Hannes Mungenast

WS 2004/05

 


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 3

2. Geschichte und Rechtsgrundlage  4

3. Aktuelle Positionen  6

3.1. Verfassungsexperten  6
3.2. Politische Parteien 6
3.3. Bevölkerung  7

4. Schlussfolgerung  9

Literaturverzeichnis  11

Anhang

Neutralitätsgesetz  A
B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz)  A
Vertrag von Nizza  B
Vertrag über eine Verfassung für Europa C
 




 

1. Einleitung

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Sinnhaftigkeit der österreichischen Neutralität in einem vereinten Europa des 21. Jahrhunderts. Es wird die Frage aufgeworfen, inwieweit die Neutralität unter Bedachtnahme der weiteren Entwicklung der EU (Europäische Union) in den nächsten 20 Jahren noch sinnvoll ist.1 Dafür wird zunächst die Geschichte, sowie die Rechtsgrundlage der österreichischen Neutralität behandelt. Danach sind die aktuellen Positionen verschiedener bedeutender Gruppen in Österreich angeführt und es wird schlussendlich eine Zukunftsprognose erstellt.

2. Geschichte und Rechtsgrundlage

Nach dem Sieg der Alliierten im 2. Weltkrieg war Österreich zehn Jahre lang von den Siegermächten (USA, England, Frankreich, UdSSR) besetzt. Eng verknüpft mit dem Staatsvertrag 1955, der unter anderem die Wiederherstellung der Souveränität Österreichs erklärt, ist das am 26. Oktober 1955 unterzeichnete Neutralitätsgesetz.2 Ein neutraler Staat beteiligt sich nicht an bewaffneten Konflikten von anderen Staaten und, sofern diese Entscheidung bereits in Friedenszeiten gefallen ist, spricht man von dauernder Neutralität.3 Neutralität ist ein völkerrechtlicher Status eines Staates, dessen Rechte und Pflichten erstmals im Haager Abkommen von 1907 schriftlich festgehalten wurden.4 Laut Neutralitätsgesetz ist Österreich verfassungsmäßig verpflichtet, die Neutralität mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrechtzuerhalten und zu verteidigen.5 „Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.“6 Österreich sollte durch den Neutralitätsstatus aus dem Kalten Krieg herausgehalten werden, obwohl die Konfliktlinie quer durch Europa verlief. 1956 erfolgte der UNO-Beitritt Österreichs, wodurch laut dem Präsidenten des VfGH (Verfassungsgerichtshof) Korinek die Neutralität stark reduziert wurde.7 Nach dem Zerfall der UdSSR fiel der ursprüngliche Grund der Neutralität weg, Österreich konnte sich aber nicht zu deren Abschaffung durchringen. Am 1.1.1995 wurde Österreich Mitglied der Europäischen Union, obwohl dieser Beitritt Probleme in Bezug auf die Neutralität mit sich zog, da die EU Handelssanktionen gegenüber Drittstaaten beschließen kann. 8 Außerdem wurde schon damals die Schaffung einer GASP (gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) in Erwägung gezogen.9 Durch die Schaffung und immer weitere Vertiefung der EU im Bereich der GASP vergrößerten sich die Probleme mit der österreichischen Neutralität. Um an der GASP teilnehmen zu können, wurde der Artikel 23f der Bundesverfassung geschaffen. Rechtlich ist zu beachten, dass das speziellere Gesetz Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz hat (Lex-specialis-Regel) bzw. das jüngere Gesetz vor dem älteren (Lex-posterior-Regel).10 Somit hat das speziellere, jüngere Gesetz zur Teilnahme an der GASP Vorrang vor dem Neutralitätsgesetz, obwohl es diesem zuwiderläuft, wobei hier offen gelassen werden soll, ob die EU auch als Militärbündnis angesehen werden kann. Jedenfalls hätte rechtlich selbst ein NATO-Beitrittsvertrag im Verfassungrang Gültigkeit.

Der Artikel 23f der Bundesverfassung ermöglicht die Teilnahme Österreichs an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, friedenserhaltenden Aufgaben sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung, einschließlich friedensschaffender Maßnahmen. 11 Zu diesem Zweck verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der EU 1999 zur Bildung einer 50.000 bis 60.000 Mann starken Truppe zur Erledigung der zuvor genannten Aufgaben (sog. Petersberg-Aufgaben).12 Österreich beteiligt sich mit 1.500 Soldaten an dieser Truppe.13 Davon meldete Verteidigungsminister Platter 200 Soldaten für eine so genannte Kampfgruppe (battle group)14. Die insgesamt 13 Kamptruppen mit je 1.500 Soldaten sollen ab 2007 innerhalb von 5 Tagen in Krisengebieten einsatzbereit sein.15

3. Aktuelle Positionen

[...]


1 Die Entwicklung der EU wird in dieser Arbeit nur kurz angerissen. Für weitere Informationen: Vgl. Centrum für angewandte Politikforschung (2003)

2 Vgl. Österreich-Lexikon (2004)

3 Vgl. Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (2004)

4 Vgl. Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (2004)

5 Vgl. Neutralitätsgesetz (1955), Artikel I. (1), Geltende Fassung

6 Neutralitätsgesetz (1955), Artikel I. (2) , Geltende Fassung

7 Vgl. VfGH: "Keine rechtlichen Probleme bei Beteiligung an EU-Kampftruppen" (2004)

8 Vgl. EG-Kommission (1991)

9 Vgl. EG-Kommission (1991)

10 Vgl. Krejci, H.: (2004), S. 10f

11 Vgl. Vertrag von Nizza (2001), Artikel 17 (2), Geltende Fassung

12 Vgl. Europäischer Rat (1999), Kapitel II, Punkt 28.

13 Vgl. Bundesministerium für Landesverteidigung (2003)

14 Vgl. „Heimische Soldaten für EU-Kampftruppe“ (2004)

15 Vgl. „EU formiert 13 Kampftruppen“ (2004)

Kommentare

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