Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung - Organisation und Aufgaben der ärztlifchen Körperschaften

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Details

Titel: Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung - Organisation und Aufgaben der ärztlifchen Körperschaften
Autor: Angelina Schlegel
Fach: Gesundheitswissenschaften
Veranstaltung: Modul: „Anwendung im Gesundheitswesen“
Institution/Hochschule: Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2006
Seiten: 15
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 6  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 256 KB
Archivnummer: V62139
ISBN (E-Book): 978-3-638-55438-1
Anmerkungen :
Beruht ausschließlich auf Online-Quellen.

Textauszug (computergeneriert)

Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung -
Organisation und Aufgaben der ärztlichen Körperschaften

von: Angelina Schlegel

SS 2006

 


I. Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG  S. 2

2. ÄRZTEKAMMER  S. 2

2.1. Begriff  S. 2
2.2. Entstehungsgeschichte S. 2-3
2.3. Mitglieder S. 3
2.4. Organisation und Organe S. 3-4
2.5. Aufgaben S. 4

3. BUNDESÄRZTEKAMMER S. 5

3.1. Begriff S. 5
3.2. Mitglieder S. 5
3.3. Organe S. 5
3.4. Aufgaben S. 6

4. KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG S. 6

4.1. Begriff S. 6
4.2. Entstehungsgeschichte S. 6-7
4.3. Mitglieder S. 7
4.4. Organe S. 8
4.5. Aufgaben S. 8-9
4.6. Beziehungspflicht S. 9-10

5. KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG S. 10

5.1. Begriff S. 10
5.2. Organe S. 10-11
5.3. Aufgaben S. 11-12

6. SCHLUSSBEMERKUNG S. 12

II. Abkürzungsverzeichnis S. 13

III. Abbildungsverzeichnis S. 13

IV. Quellenverzeichnis S. 14

V. Erklärung S. 15


 

 

1. EINLEITUNG

Das Grundgesetz hat weite Bereiche des Gesundheitswesens den Ländern zugeordnet. Dazu gehören vor allem die Regelung der ärztlichen Berufsausübung und die Organisation des ärztlichen Berufsstandes, soweit sie öffentlich-rechtlicher Art sind. In den Ländern der Bundesrepublik Deutschland obliegt den Ärztekammern die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft.1 Pflichtmitglied der Ärztekammer ist jeder Arzt, in deren Gebiet er seine ärztliche Tätigkeit ausübt.2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen, bei denen der so genannte Sicherstellungsauftrag liegt(§ 75 SGB V), vertreten dagegen rund 145000 Ärzte und Psychotherapeuten in Deutschland und garantieren somit jedem Bürger in Deutschland einen Arzt, der sie wohnortnah und bei Bedarf rund um die Uhr qualitativ hochwertig versorgt.3 Ich möchte mich bei der Hausarbeit auf den weiten Begriff der Ärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigung konzentrieren, sowie einen Überblick der wesentlichen Aufgaben und Organe sicherstellen.

2. ÄRZTEKAMMER

2.1. Begriff

Die Ärztekammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung. Sie wurden auf Grund der Gesetze der Länder über die Berufsvertretung (Kammergesetze) geschaffen. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen sie die ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben als Inhaber mittelbarer Staatsgewalt wahr. Sie unterstehen der Staatsaufsicht der in Betracht kommenden Behörde (Ministerium oder oberste Gesundheitsbehörde des Landes), welche die Einhaltung der Gesetze und der genehmigungspflichtigen Satzung der Kammer überwacht. 4

2.2. Die Entstehungsgeschichte

Die Geschichte der Ärztekammern beginnt in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts. Durch eine Königliche Verordnung vom 25. Mai 1887 "betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung für Preußen" war die Errichtung von Ärztekammern in jeder Provinz angeordnet worden. Im 3. Reich wurden die Ärztekammern durch die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) gleichgeschaltet. Dadurch wurden der Deutsche Ärztevereinsbund und der Hartmannbund aufgelöst. Rechtsnachfolger wurden die neu gegründete Reichsärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands. Nach dem Zweiten Weltkrieg lösten die Alliierten die Reichsärztekammer auf. Danach hatten in den westlichen Besatzungszonen Ärztekammern ihre Arbeit zunächst auf freiwilliger Basis wieder aufnehmen können. Zuerst wurde in Bayern 1946 eine Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet, bis 1962 in allen anderen westdeutschen Bundesländern und West-Berlin. Nach 1990 entstanden auch in fünf neuen Bundesländern Ärztekammern.5

2.3. Mitglieder

Pflichtmitglieder der Ärztekammern sind alle Ärzte, die im Bereich der Kammer ihren Beruf ausüben oder, sofern sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben. Das gilt für niedergelassene Ärzte ebenso wie für angestellte Ärzte in Krankenhäusern, beamtete Ärzte oder Ärzte im Ruhestand. Auch für ausländische Bürger, die in der Bundesrepublik ärztlich tätig werden, besteht die Pflichtmitgliedschaft in der örtlich zuständigen Ärztekammer.6

2.5. Organisation und Organe

In jedem Bundesland besteht eine Landesärztekammer. Lediglich im Land Nordrhein-Westfalen gibt es je eine Ärztekammer für die Region Nordrhein und die Region Westfalen-Lippe. Die Landesärztekammern sind nach Bezirken und z. T. nach Kreisen in unselbständige Verwaltungseinheiten untergliedert. Diese Strukturen haben sich historisch entwickelt.

Oberstes Organ der Landesärztekammern ist die Delegierten- oder Kammerversammlung. Sie setzt sich aus den von den Kammermitgliedern gewählten Delegierten, deren Zahl in der Satzung festgeschrieben ist, sowie aus den Delegierten zusammen, die von den medizinischen Fachbereichen der Landesuniversitäten entsandt werden. Die Delegiertenversammlung beschließt die Satzung und die Wahlordnung der Ärztekammer, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.7

2.4. Aufgaben

[...]


1 Vgl. http://www.bundesaertzekammer.de

2 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84rztekammer

3 Vgl. http://www.kbv.de/wir_ueber_uns/print/83.html

4 Vgl. http://www.foerderland.de

5 Vgl. http://de.wikipedia.org

6 Vgl. http://www.kbv.de/publikationen/114.html (Heft 1, S.41)

7 Vgl. http://www.kbv.de/publikationen/114.html (Heft 1, S.42)

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