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Autor: Lars Reutter
Fach: Rhetorik / Phonetik / Sprechwissenschaft
Details
Institution/Hochschule: Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Seminar für Allgemeine Rhetorik)
Tags: Anspruch, Menge, Teilhabe, Herrschaft, Begriff, Politischen, Platon, Aristoteles
Jahr: 2005
Seiten: 16
Note: keine
Literaturverzeichnis: ~ 12 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 99 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-55501-2
Textauszug (computergeneriert)
Eberhard-Karls Universität Tübingen
Seminar für Allgemeine Rhetorik
Hauptseminar: Der Begriff des Politischen bei Platon und Aristoteles
WS: 2004/2005
Der Anspruch der Menge auf Teilhabe
an der Herrschaft
von
Lars Reutter
Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung 3
2. Wer hat das Recht zu herrschen 4
3. Durch das Summierungsverfahren zur Herrschaft 6
3.1. Das Prinzip des Summierungsverfahrens 7
3.2. Wie kommt es zur Summierung 9
3.3. Einwände 11
3.4. Die Kompetenzen der "Menge" nach der Summierung 13
4. Fazit: "Wir wollen mehr Demokratie wagen" 14
5. Literaturverzeichnis 16
1. Einleitung
Die folgende Arbeit ist im Rahmen des von Herrn Prof. Dr. Gert Ueding geleiteten Rhetorik-Hauptseminars "Der Begriff des Politischen bei Platon und Aristoteles" entstanden. Dabei dient das von mir im Verlauf dieses Seminars gehaltene Referat zum Thema "Die Kapitel sechs bis elf im dritten Buch der "Politik" Aristoteles" als Grundlage". Im Gegensatz zum Referat werden jedoch nicht alle Kapitel im gleichen Umfang behandelt, sondern der Schwerpunkt auf die Frage der Teilhabe der Menge an der Herrschaft gesetzt. Insofern hier nun nur ein kurzer Überblick über die Kapitel in deren Kontext die Fragestellung eingebettet ist.
Zu Beginn des sechsten Kapitels steht eine Verfassungsdefinition. Im Anschluss daran bemerkt Aristoteles, dass eine gute Verfassung vorliegt, wenn das Gemeinwohl gewahrt wird und eine schlechte, entartete Verfassung, wenn der Herrscher nur den eigenen Nutzen im Sinn hat. Auf dieser Grundlage stellt er im siebten Kapitel ein Verfassungsschema von guten und entarteten Verfassungen auf. Auf der Seite der Guten nennt er dabei die Monarchie, die Aristokratie und die Politeia und auf der Seite der entarteten die Tyranis, die Oligarchie und die Demokratie. Im achten Kapitel erfolgt eine nähere Definition der entarteten Verfassungen, die jedoch für die weitere Thematik der Arbeit nicht von belang ist. Im neunten Kapitel illustriert Aristoteles anhand des Streits zwischen Anhängern der Oligarchie und Anhängern der Demokratie, welche Gründe vorgebracht werden, um den eigenen Anspruch auf Herrschaft zu legitimieren. Auch das zehnte Kapitel widmet sich der Thematik des Herrschaftsanspruchs. Da der Frage nach dem Recht zu Herrschen im Anschluss an diese Einleitung weiter nachgegangen wird, soll an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der Argumente verzichtet werden. Schließlich stellt Aristoteles im elfen Kapitel das Summierungsprinzip vor, mit dessen Hilfe er die Teilhabe der Menge an der Herrschaft begründet. Auf der Vorstellung, den Einwänden und den Folgen dieses Prinzips wird der Schwerpunkt dieser Abhandlung liegen.
Mit der Ankündigung, dass im nächsten Kapitel der Frage nach dem Anspruch zu herrschen nachgegangen wird und sich der Hauptteil mit der Behandlung des Summierungsprinzips beschäftigt, ist auch schon die grobe Gliederung der Arbeit gegeben. Zusätzlich zu diesen beiden Punkten wird noch am Ende der Arbeit unter der Überschrift "Wir wollen mehr Demokratie wagen" ein Fazit gezogen und ein Ausblick gegeben. Dieser Ausblick beschäftigt sich mit der Frage inwieweit man mit Hilfe des Summierungsprinzips einen Ausbau der Kompetenzen des deutschen Volks in politischen Angelegenheiten legitimieren könnte.
2. Wer hat das Recht zu herrschen
In seinem Werk der „Politik“ geht Aristoteles der Frage nach unter welchen Umständen eine Gemeinschaft von Menschen ein vollkommenes, glückliches Leben führen kann. Daher spielt die Frage, wer das Recht auf Herrschaft hat, für ihn nur insofern eine Rolle, als dass der Träger der Herrschaft in der Gemeinschaft zu dem Ziel des Erreichens des glücklichen Lebens einen wesentlichen Beitrag leisten muss. Demzufolge steht es für ihn außer Frage, dass nur diejenigen einen Anspruch auf Herrschaft erheben können, die mittels ihrer Vorzüge zur Ereichung des Staatsziels beitragen können.1 Dabei spielt es theoretisch auch keine Rolle, ob ein einzelner Mensch oder eine mehr oder weniger große Gruppe von Menschen aufgrund ihrer Qualitäten die Regierung stellen will, sondern eben nur welche gute Eigenschaften sie in die Waagschale legen können.
Als Eigenschaften, die von den einzelnen Gruppen bei der Erhebung ihres Herrschaftsanspruches erhoben werden, nennt Aristoteles Reichtum und freie Geburt. Beide Eigenschaften spielen bei der Erreichung des Staatsziels jedoch nur eine untergeordnete Rolle und sind insofern zwar nicht völlig abzuweisen, aber dennoch für sich allein genommen nicht ausreichend, um die eigene Herrschaft zu legitimieren Stattdessen wird der Anspruch auf Macht durch Tugend begründet (Pol III 10, 1280b 39- 181a8) und praktische Klugheit als die einzige charakteristische Tugend von Herrschern genannt (Pol lII 5, 1277b25).2
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1 Richard G. Mulgan: Aristotle′s political theory: an Introduction for Students of Political Theory. Oxford 1977, S. 81.
2 Mathias Risse: The Virtous Group - Foundations for the „Argument from the Wisdom of the Multitude”. In: http://ksghome.harvard.edu/~mrisse/Papers/Papers%20-%20Philosophy/VirtuousGroupa.pdf S.8.
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