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Die geschichtliche Entwicklung des mittelbaren Amtshaftungsrechts

Scholary Paper (Seminar), 1998, 35 Pages
Author: Christian Schulz
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 1998
Pages: 35
Grade: 14 Punkte
Language: German
Archive No.: V6296
ISBN (E-book): 978-3-638-13901-4
ISBN (Book): 978-3-638-68271-8
File size: 241 KB

Abstract

Die Frage von staatlichem Unrecht und wer haftend dafür eintritt wurde im Laufe der Geschichte stark unterschiedlich beurteilt. Die enge Verknüpfung dieser Frage mit dem Staatsbegriff und ihre wechselnde Beantwortung durch den Gesetzgeber sind geeignet, ein erhellendes Licht auf das jeweilige Staatsverständnis und seine praktischen Konsequenzen zu werfen. Im Zusammenhang damit wird auch deutlich, wie man das Verhältnis des Staates zu seinen Dienern und Bürgern beurteilte. Die Kodifizierung des deutschen Staatshaftungsrechts hat eine über zweihundertjährige Geschichte. Nichtsdestoweniger ist das Staatshaftungsrecht bis heute in mancherlei Hinsicht mangelhaft. Es ist unübersichtlich, da weitgehend gewohnheitsrechtlich und richterrechtlich entstanden. Es ist dogmatisch schon durch seine Zwitterstellung zwischen Zivilrecht und Öffentlichem Recht mißlungen. Zudem gilt es als unvollständig, unsystematisch, antiquiert und kompliziert , vielen Reformversuchen zum Trotz. Diese Arbeit versucht hierfür Gründe aufzuzeigen und die Entwicklung aus historischer Sicht verständlich zu machen. Sie beschäftigt sich mit der mittelbaren Staatshaftung und beschränkt sich dabei auf das materielle Amtshaftungsrecht. Richterliche Haftung soll nur am Rande erwähnt werden. Die Haftung von Beliehenen und Personen, die aufgrund einer öffentlichen Konzession selbständig tätig werden, wie Notare, Ärzte und Anwälte, wird nicht behandelt. Zum besseren Verständnis werden Begriffserklärungen und grundsätzliche Überlegungen zum Amtshaftungsrecht den geschichtlichen Ausführungen vorangestellt. Um einzelne Themenkreise nicht auseinanderreißen zu müssen wird nicht nur chronologisch vorgegangen.


Excerpt (computer-generated)

Amtshaftungsrechtliches Seminar

Wintersemester 1997/98

"Die geschichtliche Entwicklung der
mittelbaren Amtshaftung in Deutschland"

 

Universität Augsburg

 

Gliederung

A. Einleitung und Einführung

l. Begriffsklärung und -einordnung

1.)Begriffe
2.) Mögliche Haftungsmodelle
3.) Welche Motive bestimmen die gesetzgeberischen Überlegungen

ll. Kurzer Abriß der geschichtlichen Entwicklung bis zum PrALR

B. Die Entwicklung bis zum PrALR

l. Griechischer Stadtstaat und Rom der Antike
ll. Deutschland, Mittelalter und Neuzeit

C. Staatshaftung 1794-1949

I. Beamtenhaftung nach der "Mandatstheorie"
1.) Beamtenhaftung nach der Mandatstheorie
2.) Außergesetzliche Regelungen (gemeines Recht)
3.) Sonderproblem des zurechenbaren Verschuldens bei Richtern
4.) Wirkung des ALR

II. Das Dienstverhältnis wird allmählich öffentlich-rechtlich

1.) Verschiedene Entwürfe der Lehre
2.) Welchen Weg nimmt die herrschende Meinung?
3.) Mischkonstruktionen zwischen öffentlichem und Privatrecht
4.) Die Folgerung vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
auf die Amtshaftung
5.) Weitere Entwicklung

III. Das Ringen um die Anerkennung der Amtshaftung

IV. Die Juristentage 1867-71

V. Die Einführung des BGB und sonstige Gesetzgebung
1.) Das BGB
2.) Weitere Gesetzeswortlaut

VI. Amtshaftung im Führerstaat 1933-45

VII. Die Schaffung des Art. 34 GG

Literaturverzeichnis

A. Einleitung und Einführung

Die Frage von staatlichem Unrecht und wer haftend dafür eintritt wurde im Laufe der Geschichte stark unterschiedlich beurteilt. Die enge Verknüpfung dieser Frage mit dem Staatsbegriff und ihre wechselnde Beantwortung durch den Gesetzgeber sind geeignet, ein erhellendes Licht auf das jeweilige Staatsverständnis und seine praktischen Konsequenzen zu werfen. Im Zusammenhang damit wird auch deutlich, wie man das Verhältnis des Staates zu seinen Dienern und Bürgern beurteilte.
Die Kodifizierung des deutschen Staatshaftungsrechts hat eine über zweihundertjährige Geschichte. Nichtsdestoweniger ist das Staatshaftungsrecht bis heute in mancherlei Hinsicht mangelhaft.
Es ist unübersichtlich, da weitgehend gewohnheitsrechtlich und richterrechtlich entstanden. Es ist dogmatisch schon durch seine Zwitterstellung zwischen Zivilrecht und Öffentlichem Recht mißlungen. Zudem gilt es als unvollständig, unsystematisch, antiquiert und kompliziert , vielen Reformversuchen zum Trotz.
Diese Arbeit versucht hierfür Gründe aufzuzeigen und die Entwicklung aus historischer Sicht verständlich zu machen. Sie beschäftigt sich mit der mittelbaren Staatshaftung und beschränkt sich dabei auf das materielle Amtshaftungsrecht. Richterliche Haftung soll nur am Rande erwähnt werden. Die Haftung von Beliehenen und Personen, die aufgrund einer öffentlichen Konzession selbständig tätig werden, wie Notare, Ärzte und Anwälte, wird nicht behandelt.
Zum besseren Verständnis werden Begriffserklärungen und grundsätzliche Überlegungen zum Amtshaftungsrecht den geschichtlichen Ausführungen vorangestellt.
Um einzelne Themenkreise nicht auseinanderreißen zu müssen wird nicht nur chronologisch vorgegangen.

l. Begriffsklärung und -einordnung

1.) Begriffe

- Staatshaftung
Unter Staatshaftung im weiteren Sinne versteht man diejenigen Rechtsnormen, die die Haftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für schädigendes Verhalten zum Gegenstand haben. Dabei werden öffentlich- und privatrechtlich zu beurteilende Verhaltensweisen erfaßt .

- Amtshaftung / Beamtenhaftung
Der Begriff der Amtshaftung umfaßt die durch gesetzlichen Schuldneraustausch
abgeleitete Haftung des Staates für den Rechtsverstoß eines Amtsträgers . Mit "Beamtenhaftung" ist die alleinige persönliche Haftung des Beamten gemeint .
Der Unterschied zwischen Staatshaftung und Amtshaftung besteht darin, daß der Staat bei ersterer unmittelbar, originär und eigenverantwortlich haftet, während bei letzterer für das Verschulden eines Amtswalters eingestanden wird. Die Amtshaftung ist somit nur eine mittelbare Staatshaftung .

2.) Mögliche Haftungsmodelle

[...]


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