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Rechtsstaat versus Rechtsextremismus - Motivationen, Wege und Probleme des verfassungsstaatlichen Kampfes gegen die Bedrohung von rechts

Autor: Thomas Eissing
Fach: Politik - Pol. Systeme - Politisches System Deutschlands

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Details

Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2004
Seiten: 33
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 13  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 176 KB
Archivnummer: V63051
ISBN (E-Book): 978-3-638-56175-4

Textauszug (computergeneriert)

Universität der Bundeswehr München
Fakultät für Sozialwissenschaften
Hauptseminar „Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland“

Rechtsstaat versus Rechtsextremismus - Motivationen, Wege und Probleme des verfassungsstaatlichen Kampfes gegen die Bedrohung von rechts

Thomas Eissing

 

Inhaltsverzeichnis


Einleitung ... 1


Erster Teil ... 2

Der Rechtsstaatsbegriffs in der Bundesrepublik Deutschland ... 2
Die Wehrhafte Demokratie ... 4
Der Gegenspieler: Rechtsextremismus ... 5


Zweiter Teil ... 6

Prävention ... 6
Repression ... 11
  + Der politische Bereich ... 11
  + Der polizeiliche Bereich ... 13
  + Der Bereich der Justiz ... 15
Re- Integration ... 17
Problemfelder ... 19

Fazit ... 21

 

 

Einleitung

Am 08.Mai 1945 streckte das von der Diktatur der Nationalsozialisten beherrschte Deutsche Reich seine Waffen und beendete damit den Zweiten Weltkrieg. Kaum war die Tinte getrocknet, begann auch schon der Vorgang, der später als „Entnazifizierung“ seinen Platz in den Geschichtsbüchern finden sollte. Es geschah dies mit einer, die Mehrheit des Volkes erfassenden Fragebogen im Zusammenhang mit Recherchen in den erhalten gebliebenen Parteiunterlagen. Absicht der (vornehmlich West-) Alliierten war es, den Nationalsozialismus gänzlich aus dem deutschen Volk auszumerzen, auf dass er nie wiederkehre.

Im Jahre 2004 lässt sich bilanzieren, dass dieses Vorhaben scheinbar von recht gutem Erfolg gekrönt war. Erweist sich doch das bundesrepublikanische System als so stabil wie sonst kaum ein anderes historisches System auf deutschem Boden.

Ein nicht unwesentlicher Grund hierfür dürfte sein, dass es so liberal wie kaum sonst eine Staatsordnung der Welt ist. Ein breiter Konsens im deutschen Volk ist heute, dass der Staat, anders als in den vergangenen Verfassungsformen (insofern diese denn Gültigkeit besaßen), das Individuum und nicht der Staat an der Spitze der Prioritätenliste steht. Dementsprechend sind der Exekutive in der Bundesrepublik recht enge Handelsgrenzen gesteckt, die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen garantiert. Wie aber soll ein auf „Zurückhaltung“ bedachter Staat mit seinen Gegnern im Inneren umgehen?

Denn mitnichten gelang die Ausmerzung des rechtsextremistischen Gedankengutes mit Stumpf und Stiel. Nach wie vor gab und gibt es Anhänger der „alten Schule“ des Nationalsozialismus. Dazu mischen sich andere Formen nationalistischen, rassistischen oder anderen rechtsextremistischen Gedankengutes. Da sich deren Werteordnung und Handlungsethik diametral von der offiziellen „Staatsdoktrin“ der Bundesrepublik unterscheidet, ist es naheliegend, dass der eine den anderen nicht als legitim zu akzeptieren in der Lage ist.

An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob und wie die Bundesrepublik, in gewisser Ähnlichkeit zu ihrem Vorgängersystem, einen Bürger wegen einer bestimmten Gesinnung sanktionieren darf. Es soll im Folgenden dargestellt werden, welche Möglichkeiten der deutsche Staat besitzt und einsetzt, um sich gegen seine Gegner, insbesondere von rechts, zu wehren.


Erster Teil

Der Rechtsstaatsbegriffs in der Bundesrepublik Deutschland


Das am 23. Mai 1948 in kraft getretene Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet das neue deutsche Staatswesen in seinem Artikel 28 Absatz 1 als einen „republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat“1. Allerdings sucht der interessierte Leser vergeblich nach einem Artikel, der zusammengefasst beschreibt, was diese Rechtsstaatsmodell ausmacht. Vielmehr ist die inhaltliche Bestimmung des Begriffs „Rechtsstaat“ grundgesetzlicher Prägung über das Gesetzeswerk verteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat denn auch klar gestellt, dass es sich eher um ein „leitendes Prinzip“ handle2. Die einzelnen Elemente ergeben sich aus der so genannten „Freiheitlich- Demokratischen- Grundordnung“ (FDGO), die umschreibendes Merkmal der deutschen Staatsverfassung ist und ebenfalls durch das Bundesverfassungsgericht definiert wurde. Die verschiedenen Bestandteile dieser Ordnung sollen hier kurz erläutert werden.

Als wichtigster Grundsatz der FDGO gilt die „Achtung der... Menschenrechte“3. Das Grundgesetz orientiert sich diesbezüglich an der Europäischen Grundrechte- Charta sowie an der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen.

 

[...]


1 Im weiteren findet die zuletzt gültige Fassung von 26.11.2001 Verwendung; abgedruckt in: Stober, Rolf (Hrsg.): Wichtige Wirtschaftsverwaltungs- und Gewerbegesetze; Herne/ Berlin, Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, 2002
2 siehe BVerfGE 6, 72. Folgenden sind nicht weiter gekennzeichnete BVerGE dem Skriptum „Öffentliches Recht I (Organisationsrecht und Grundprinzipien der Verfassung) von Prof Rupert Stettner, UniBwM, 2002 entnommen
3 Aufzählung der FDGO- Elemente siehe Bericht über die aktuellen und geplanten Maßnahmen und Aktivitäten der Bundesregierung gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Gewalt gem. Ziff. 21 des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2001 (im Folgenden: „Maßnahmenbericht“), S. 7; www.edathy.de/pdf/Bericht_Regierung.pdf 07.03.2004

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