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Die Geschichte der Menschenrechte aus politischer und religiöser Sicht

Autor: Sam Körber
Fach: Ethik

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Details

Veranstaltung: Katholische Sozialethik
Institution/Hochschule: Ludwig-Maximilians-Universität München (Sozialethik)
Tags: Menschenrechte, Kirche, Menschenrechtserklärung, Papst
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2002
Seiten: 24
Note: 1
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 202 KB
Archivnummer: V6351
ISBN (E-Book): 978-3-638-13943-4

Textauszug (computergeneriert)

Die Geschichte der Menschenrechte aus politischer und religiöser Sicht

von Sebastian Körber

Gliederung

1. Einleitung 3

2. Versuch einer Definition des Begriffs "Menschenrechte" 3

3. Geschichte der Menschenrechte 5

3.1. Grundgedanken 5

3.2. Die historische Ausformung der Idee der Menschenrechte 6
3.2.1. England: Magna Charta (1215) 6
3.2.2. England: Petition of Right (1628) 7
3.2.3. England: Habeas-Corpus-Akte (1679) 7
3.2.4. England: Bill of Rights (1689) 7
3.2.5. USA: Die Erklärung der Rechte von Virginia (1776) 8
3.2.6. Frankreich : Déclaration des droits de l′homme et du citoyen (1789) 8
3.2.7. USA: Federal Bill of Rights (1791) 8
3.2.8. Deutschland: Grundrechte des deutschen Volkes (1849) 9

3.3. Menschenrechte heute (international) 9
3.4. Menschenrechte heute (regional) 12
3.5. Menschenrechtsorganisationen 12
3.6. Probleme 13

4. Theologie und Kirche 14

5. Schluss 19

6. Literaturliste 21


1. Einleitung

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. […]."
Diese Satzfolge des Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 sagt aus, wie wir verfassungsrechtlich die Menschenrechte zu verstehen haben. Sie sind von der einem jeden Menschen zukommenden Würde her zu begründen und dienen als die Grundlage menschlicher Gemeinschaft.
Um die Menschenrechte wird in der heutigen Welt stark diskutiert. Afghanistan, Peking oder Bosnien sind nur die aktuellsten Bezugspunkte in einer grundlegenden Debatte. Viele sehen in den Menschenrechten das Fundament einer universellen weltweiten politischen Kultur. Andere halten sie für ein bevormundendes Produkt westlichen Denkens und sehen Bemühungen um ihre Durchsetzung als Angriff auf ihre kulturelle und religiöse Identität an. Auch die katholische Kirche hat spät den Weg einer positiven Rezeption eingeschlagen. Erst in jüngerer Zeit wurden die im 19. Jahrhundert errichteten Vorbehalte überwunden und die Menschenrechte zum integralen Bestandteil der Soziallehre gemacht.
Die Seminararbeit möchte sich diesen Konflikt-Feldern unter historischer, politischer und theologischer Perspektive nähern. Welche historischen Wurzeln haben die "modernen" Menschenrechte? Wie lässt sich ihr universeller Anspruch begründen? Welche Gegensätze und Gemeinsamkeiten gab und gibt es zwischen christlicher und menschenrechtlicher Freiheit? Die Klärung solcher und ähnlicher Fragen soll zum Verständnis aktueller Menschenrechtsprobleme beitragen und ihre historische und sozialethische Einordnung ermöglichen.

2. Versuch einer Definition des Begriffs "Menschenrechte"

Tödt schreibt, der Kerngehalt der Menschenrechte ließe sich im Blick und ihrer Auslegung anhand der Trias Freiheits-, Gleichheits-, Teilhaberecht erfassen. Dabei würden drei Sachmomente genannt, die in unterschiedlicher Akzentuierung und Zuordnung allerorten und regelmäßig in der Interpretation und Diskussion der Menschenrechte auftreten.
Die Menschenrechte sichern dem Individuum einen persönlichen Handlungs- und Lebensraum gegen Angriffe von außen zu. Sie beziehen sich in erster Linie auf das Verhältnis Individuum-Staat. Sie gelten als Rechte, die jedem Menschen unabhängig von seiner Stellung in Staat, Gesellschaft, Familie, Beruf, Religion und Kultur bereits dadurch zustehen, dass er als Mensch geboren ist. Auch andere Merkmale wie Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, politische oder sonstige weltanschauliche Vorstellungen, nationale oder soziale Herkunft lassen die Gültigkeit der mit der bloßen Existenz als Mensch verbundenen Menschenrechte unberührt.
Der Anspruch auf Gültigkeit der Menschenrechte ist universal, besteht also auch dort, wo partikuläre Rechtsordnungen ihnen die Anerkennung verweigern oder politische Praktiken sie missachten. Sie bilden gegenüber dem sonstigen Recht eine übergeordnete Art von Rechten. Sie müssen also als "natürliches" Recht gelten, während alle sonstigen Rechte und Gesetze nur Elemente einer "künstlichen" Ordnung sind und eigens eingesetzt werden müssen. Im Unterschied zu gewöhnlichen Rechtsnormen unterliegen Menschenrechte keiner zeitlichen, räumlichen und gruppenspezifischen Beschränkung, ihre Verbindlichkeit liegt jeder technischen Ausformulierung, jedem Akt der Inkraftsetzung und auch der Garantierung durch Sanktionen voraus.
Höver ist der Meinung, Menschenrechte seien als Freiheitsrechte Ausdruck elementarer Erfahrungen von Unfreiheit. In ihnen artikuliere sich die Not der Freiheit, wenn diese sich in fundamentalen Verhältnissen der Lebenserhaltung und Lebensentfaltung als bedroht erfährt.
Die oben genannten inhaltlichen Ansprüche, über deren menschenrechtliche Qualität inzwischen weltweit weitgehendes Einverständnis besteht, stellen also Antworten auf kollektive Erfahrungen historischen Unrechts dar.

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Kommentare

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