Die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung unter Beachtung der Riesterförderung (ohne Direktzusage)

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Details

Titel: Die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung unter Beachtung der Riesterförderung (ohne Direktzusage)
Autor: Diplom-Betriebswirtin (FH) Sandra Keul
Fach: Wirtschaft - Investition und Finanzierung
Veranstaltung: Seminar: Finanzierung und Investition
Institut: FH-Koblenz (Fachbereich BWL)

Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2002
Seiten: 27
Note: 1,7
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 205 KB
Archivnummer: V6390
ISBN (E-Book): 978-3-638-13971-7
ISBN (Buch): 978-3-638-63938-5

Zusammenfassung / Abstract

Die betriebliche Altersvorsorge hat eine lange Tradition. Beruhend auf der freiwilligen Ein- und Durchführung durch den Arbeitgeber sind durch sie seit dem 19. Jahrhundert eine Vielzahl von Formen, zum Beispiel die Betriebsrente oder auch betriebliche und tarifliche Vereinbarungen, hervorgegangen. Da jedoch in den letzten Jahren die Bereitschaft zu betrieblichen Altersvorsorge in den alten Bundesländern immer weiter zurückging und es in den neuen Bundesländern kaum zu Vereinbarungen kam, konnte eine Reform der betrieblichen Altersvorsorge nicht ausbleiben, wenn sie als Säule des Rentenaufbaus etabliert werden soll. Die betriebliche Altersvorsorge beruhte bis zu ihrer Reform auf der Freiwilligkeit des Arbeitgebers, für seine Mitarbeiter eine solche Leistung einzuführen. Seit dem 01.01.2002 hat jeder Mitarbeiter das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge, zu welcher der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt per Gesetz verpflichtet ist. Der interessante und wichtige Aspekt hierbei ist jedoch, dass der Arbeitnehmer diesen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung hat, was bedeutet, dass er seine Rente aus Teilen seines Entgeltes ansparen muss. Der Gesetzgeber hat fünf verschiedene Durchführungswege etabliert, die sich in der Art der Förderung, Insolvenzsicherung, Entgeltumwandlung und damit in ihrer Besteuerung unterscheiden.

Textauszug (computergeneriert)

Die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung
unter Beachtung der Riesterförderung (ohne Direktzusage)

von Sandra Keul

Gliederung

1.) Einleitung

2.) Die betriebliche Altersvorsorge und ihre fünf
Durchführungswege

2.1) Die Direktzusage
2.2) Die Unterstützungskasse
2.3) Die Direktversicherung
2.4) Die Pensionskasse
2.5) Der Pensionsfonds

3.) Die verschiedenen Möglichkeiten der Förderung bei Entgeltumwandlung

3.1) Die "geförderte" Entgeltumwandlung
(gefördert durch Zulagen und Sonderausgabenabzug)

3.2) Die "nicht -geförderte" Entgeltumwandlung
(gefördert durch Steuerersparnisse oder Pauschalbesteuerung)

3.2.1) Lohnsteuerfreiheit und Sozialabgabenfreiheit bis 2008

3.2.2) Die pauschale Versteuerung

3a.) Die Sicherheit der Beiträge

3a.1) Die Rolle des Staates
3a.2) Der Pensions-Sicherungs-Verein

4.) Die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

4.1) Chancen und Risiken für die Arbeitgeber

4.1.1) Chancen
4.1.2) Risiken

4.2) Die Chancen und Risiken für die Arbeitnehmer

4.2.1) Chancen
4.2.2) Risiken

5.) Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/
Arbeitnehmervertretern an Hand der "Gemeinsamen Erläuterungen von
Gesamtmetall und IG Metall zum Tarifvertrag Entgeltumwandlung"

5.1) Die Tariföffnungsklausel
5.2) Die Schriftform
5.3) Das gemeinsame Versorgungswerk
5.4) Die Übertragungsmöglichkeit erworbener Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel

6.) Fazit

Anhang
Literatur-/ Quellenverzeichnis


1. Einleitung

Die betriebliche Altersvorsorge hat eine lange Tradition.
Beruhend auf der freiwilligen Ein- und Durchführung durch den Arbeitgeber sind durch sie seit dem 19. Jahrhundert eine Vielzahl von Formen, zum Beispiel die Betriebsrente oder auch betriebliche und tarifliche Vereinbarungen, hervorgegangen.
Da jedoch in den letzten Jahren die Bereitschaft zu betrieblichen Altersvorsorge in den alten Bundesländern immer weiter zurückging und es in den neuen Bundesländern kaum zu Vereinbarungen kam, konnte eine Reform der betrieblichen Altersvorsorge nicht ausbleiben, wenn sie als Säule des Rentenaufbaus etabliert werden soll.

Die betriebliche Altersvorsorge beruhte bis zu ihrer Reform auf der Freiwilligkeit des Arbeitgebers, für seine Mitarbeiter eine solche Leistung einzuführen. Seit dem 01.01.2002 hat jeder Mitarbeiter das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge, zu welcher der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt per Gesetz verpflichtet ist. Der interessante und wichtige Aspekt hierbei ist jedoch, dass der Arbeitnehmer diesen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung hat, was bedeutet, dass er seine Rente aus Teilen seines Entgeltes ansparen muss.
Der Gesetzgeber hat fünf verschiedene Durchführungswege etabliert, die sich in der Art der Förderung, Insolvenzsicherung, Entgeltumwandlung und damit in ihrer Besteuerung unterscheiden.

2. Die betriebliche Altersvorsorge und ihre fünf Durchführungswege

Die fünf Wege der betrieblichen Altersvorsorge werden im folgenden Abschnitt beschrieben, wobei auf die Direktzusage jeweils nur der Vollständigkeit halber eingegangen wird.
Gemeinsam ist allen Wegen, dass der Arbeitnehmer bei einer Zusage bzw. Durchführung eines Weges ab dem 01.01.2002 eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft erhält. Dies bedeutet, dass alle ab diesem Datum zugesagten Beträge, unabhängig vom Durchführungsweg, bis zum Rentenalter ihre Gültigkeit bewahren.
Eine weitere Erneuerung stellt die Entgeltumwandlung an sich dar. Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, ob er Teile seines Entgeltes oder aber Entgeltzusätze (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in seine betriebliche Altersvorsorge investieren möchte.
Da die letztgenannte Möglichkeit bereits existiert, hat der Gesetzgeber im Zuge der Rentenreform eine Fristenverkürzung für den Fall der Unverfallbarkeit beschlossen. Damit werden bereits zugesagte Beträge schneller an die neuen Zusagen angeglichen.

2.1 Die Direktzusage

Die Direktzusage, auch Betriebsrente genannt, ist im Grundprinzip eine reine Arbeitgeberleistung. Verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Leistungen im Versorgungsfall (Ruhestand, Invalidität, Tod) zu zahlen, werden dafür im Betrieb Rückstellungen gebildet, welche für den Arbeitgeber Betriebsausgaben darstellen. Durch die Neuerung ist es nun jedem Arbeitnehmer möglich, Teile seines Entgeltes umzuwandeln.

Diese werden vom Arbeitgeber in die von ihm gewählte Anlageform (beispielsweise Investmentfonds) eingezahlt. Je nach Vereinbarung kann es zu einer Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen kommen.
Die Direktzusage stellt das Grundprinzip der betrieblichen Altersvorsorge dar, da hier über den Arbeitgeber eine Altersvorsorge aufgebaut wird.
Es gibt jedoch keine gesetzliche Aufsicht für diese Art der betrieblichen Altersvorsorge, somit ist der Arbeitgeber frei in seiner Wahl der Anlageform.

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